Tiefgrab ist Form der Inanspruchnahme

Anspruch auf die Friedhofsgebühren

Friedhöfe
Zivilrechtlich gilt, dass derjenige, der ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, den durch dessen Ausfüllung geschaffenen Inhalt dem gutgläubigen Dritten gegenüber als seine Erklärung gegen sich gelten lassen muss. Foto: Eisenacher, CC BY 3.0

Als eine Friedhofsverwaltung die Gebühr für die Grabanfertigung und Bestattung bei einer Tiefbestattung verlangte, machte der Gebührenpflichtige geltend, über den Umfang der Leistung nichts zu wissen. Dieses Vorbringen reichte nicht aus. Für einen Verwaltungsprozess gilt der Ermittlungsgrundsatz. Deshalb war es notwendig, eine eigene Überzeugung vom amtserheblichen Sachverhalt zu bilden. So stand fest, dass der Gebührentatbestand verwirklicht worden war.

Gebührenschuldner war die Witwe des Bestatteten. Denn sie hatte die Amtshandlung veranlasst. Allerdings handelte es sich bei der Tiefbestattungsgebühr um eine Benutzungsgebühr. Denn die Leistung der Friedhofsverwaltung - die Anfertigung eines Tiefgrabs und die Vornahme einer Bestattung - stellte sich als eine Form der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Der "Friedhof" darf als selbständige Verwaltungsleistung gesehen werden, nicht aber als eine von der Benutzung der Einrichtung getrennte. Die willentliche Inanspruchnahme durch die Witwe des Verstorbenen ergab sich aus dem Umstand, dass sie den Leistungsantrag unterzeichnet hatte, den das von ihr beauftragte Bestattungsinstitut bei der Friedhofsverwaltung eingereicht hatte.

Dass das Antragsformular seitens der Witwe des Verstorbenen bis auf die Unterschrift unausgefüllt geblieben war und das Bestattungsinstitut es sodann weisungswidrig ausgefüllt hatte, war für die Frage der Inanspruchnahme des Friedhofs durch die Witwe in der Form einer Tiefbestattung unerheblich. Die erforderliche Willentlichkeit der Inanspruchnahme lag auch in einem so ausgefüllten Antragsformular. Es verkörperte eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung im Sinne des Zivilrechts.

Zivilrechtlich gilt, dass derjenige, der ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, den durch dessen Ausfüllung geschaffenen Inhalt dem gutgläubigen Dritten gegenüber als seine Erklärung gegen sich gelten lassen muss, unabhängig davon, ob der vervollständigte Text seinem Willen entspricht oder nicht.

Der Grundsatz beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 171 BGB, der eine verstärkte Wirksamkeit in den Verkehr gegebene Vollmachtsurkunde kraft Rechtsscheins betrifft. Dieser Rechtsgedanke greift auch im öffentlichen Recht Platz.

Die Witwe des Verstorbenen hatte auch hinsichtlich des Erwerbs des Grabnutzungsrechts für das Wahlgrab für weitere 16 Jahre den Friedhof willentlich in Anspruch genommen. Allerdings fehlte es insoweit an einer ausdrücklichen Beantragung, da die entsprechende Zeile "Erwerb der Nutzungsrechte an Wahl- und Reihengrabstätten" im Formular nicht angekreuzt wurde. Das war aber auch nicht erforderlich, da die Witwe eine Tiefbestattung beantragt hatte. Wie bei jeder Bestattung in einem Wahlgrab erfordert diese, dass für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit ein Nutzungsrecht bereits besteht oder wieder erworben wird. Damit umfasst der Wille, den Friedhof in Form der Bestattung in einem Wahlgrab zu benutzen, den Willen des Erwerbs des Nutzungsrechts bis zum Ende der Ruhezeit. Wenn das Formular unvollständig ausgefüllt worden war, war diese Handhabung unschädlich, da keine schriftliche Willenserklärung erforderlich war.

Diese Auffassung hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 10.1.2013 - 14 A 2253/12 - vertreten.

RA Dr. Otto

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