Kalkulation der Friedhofsgebühren

Friedhof als öffentliche Grünanlage eingerechnet

Das Oberverwaltungsgericht Saarland hat sich im Urteil vom 3.12.2012 - 1 A 6/12 - mit der Kalkulation der Friedhofsgebühren befasst. Das Ergebnis war, dass die geltend gemachten Friedhofsgebühren unzulässig waren.

Jeder Friedhofsträger muss die konkreten Kosten seiner Einrichtung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben in seine Gebührenkalkulation einstellen. Dies kann etwa wegen unterschiedlicher örtlicher Gegebenheiten, unterschiedlicher Ausstattung oder unterschiedlichem Alter und Abschreibungsgrads des Anlagevermögens zu erheblichen Unterschieden bei den Gebührenhöhen führen.

In dem konkreten Fall war in der Friedhofsgebührensatzung festgelegt worden, dass für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen im Friedhofs- und Bestattungswesen Gebühren erhoben werden sollten, deren Höhe sich aus einem beigefügten Gebührenverzeichnis ergeben sollte.

Die angefochtene Bestattungsgrundgebühr war mangels einer den Satzungsanforderungen genügenden Kalkulation rechtswidrig. Die Vorgaben des Satzungsgebers konnten nicht beanstandet werden. Es gilt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Alle vorgesehenen Einzelleistungen standen in einem die Zuordnung zu der Beisetzung einer Leiche beziehungsweise einer Urne rechtfertigenden tatsächlichen Zusammenhang, so dass es sachgerecht war, die Erbringung rechtlich dem Bestattungsvorgang und damit der Bestattungsgrundgebühr zuzuordnen. Die Gebühr muss aber nach Art und Umfang der Benutzung bemessen werden. Diese Vorgaben wurde die den Bestattungsgrundgebühren zugrunde liegenden Kalkulation nicht gerecht.

Allgemein anerkannt ist, dass Friedhöfen eine zumeist als öffentlicher Grünwert bezeichnete Bedeutung innerhalb des jeweiligen Gemeindegebietes zukommt. Sie werden vor allem in größeren Gemeinden und Städten als öffentliche Grün- und Erholungsfläche ausgewiesen und unterhalten, weswegen der durch ihre Nutzung als öffentliche Parkanlage entstehende Kostenaufwand nicht den gebührenpflichtigen Friedhofsbenutzern angelastet werden kann. Profitiert mithin die Allgemeinheit von diesem Grünwert, so ist ein gewisser Kostenanteil, der je nach der konkreten Ausgestaltung der Friedhofsanlagen und der örtlichen Siedlungsstruktur höher oder niedriger anzusetzen ist, von der Allgemeinheit zu finanzieren. Den Friedhöfen im Stadtgebiet kommt angesichts der vorzufindenden städtischen geprägten Siedlungsstruktur durchaus ein der Bedeutung von Parkanlagen vergleichbaren und seinem Ausmaß nach nicht zu vernachlässigender öffentlicher Grünwert zu, zumal die internen Wegenetze der einzelnen Friedhöfe in Bezug auf das jeweils angrenzende städtische Wegnetz durchaus auch Verbindungsfunktionen erfüllen.

Damit stand bezogen auf die örtlichen Verhältnisse im Stadtgebiet außer Frage, dass zur Entlastung der Friedhofsbenutzer der Abzug eines öffentlichen Grünanteils in angemessener Höhe als Vorteil der Allgemeinheit angezeigt war. Diesen Anteil bezogen auf den Grünwert der Friedhöfe im Stadtgebiet mit 35 Prozent zu beziffern, erzeugte keine Bedenken und wirkte sich in rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht zu Ungunsten der Friedhofsbenutzer aus. Da der Grünanteil aus Steuermitteln zu finanzieren war, änderte seine Herausrechnung aus dem in die Kalkulation der Bestattungsgrundgebühr eingeflossenen Aufwand nicht daran, dass die Abschreibungen und Zinsen im übrigen nach dem Zahlenwert der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung satzungswidrig allein bei dieser Gebühr, nicht hingegen zumindest zu einem wesentlichen Anteil im Rahmen der Grabnutzungsgebühr berücksichtigt worden war.

Die satzungswidrige Zuordnung von ihrem Umfang nach ganz erheblichen Kostenblöcken zur Bestattungsgrundgebühr führte zur Fehlerhaftigkeit der Kalkulation und im Ergebnis zur Unwirksamkeit der auf dieser Grundlage ermittelten und in der Satzung festgesetzten Höhe dieser Gebühr. Denn die festgesetzten Fehlansätze waren von maßgeblichem Einfluss auf die Höhe der zu kalkulierenden Gebühr.

RA Dr. Franz Otto

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