Kosten der Umbettung wegen falscher Handhabung

Recht Friedhöfe
Wird jemand an falscher Stelle beigesetzt, muss eine Umbettung bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Erfolgt dies nicht, wird die Umbettung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Foto: Ruth Rudolph, pixelio.de

Für die Benutzung des Friedhofs einer Gemeinde werden Gebühren erhoben, die in der Friedhofsatzung geregelt sind. Diese Regelung kam zur Anwendung, als ein auf dem Friedhof Beigesetzter in eine andere Grabstelle umgebettet wurde. Die Gebühren dafür machten 1534 Euro aus. Sie sollten von einer Person gezahlt werden, die einem Bestatter gesagt hatte, es wäre eine Umbettung für einen Verstorbenen notwendig, der infolge eines Irrtums auf einer fremden Grabstätte beigesetzt worden war. Zuständig dafür wäre, wer die Schuld daran trage, dass die Umbettung vorgenommen werden solle.

Den Antrag auf die Umbettung hatte der Bestatter bei der Friedhofsverwaltung gestellt und dabei erklärt, im Auftrag des Dritten zu handeln. Hätte der Dritte nicht einen gebührenpflichtigen eigenen Auftrag zur Umbettung erteilen wollen, sondern den Bestatter oder die Friedhofsverwaltung auffordern wollen, so hätte er klarstellen müssen, wie er zu der Sache stand. Dies hätte deutlich gemacht werden können durch eine ausdrückliche Erklärung darüber, dass der richtige Zustand auf Kosten des Bestatters oder der Friedhofsverwaltung hergestellt werden soll. Hierdurch wäre deutlich geworden, dass der Dritte nicht die Umbettung bei der Friedhofsverwaltung oder dem Bestatter beantragt hatte. Diese Klarstellung unterblieb.

Unter diesen Umständen war der Gebührenbescheid für die Umbettung in Ordnung. Der Gebührenbescheid war rechtmäßig. Zu diesem Ergebnis ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Urteil vom 6.7.2012 - 23 K 7148/11 - gekommen.

RA Dr. Franz Otto

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