Friedhofssatzungen

Neue Rechtsprechung in den Bundesländern

Friedhöfe
Ein Angehöriger hat eine Friedhofssatzung gerichtlich angegriffen mit Hinweis darauf, dass er in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt zu sei, da die Friedhofsverwaltung ihm eine bestimmte Grabgestaltung verweigerte. Dem folgte der VGH Mannheim insoweit, als die festgesetzte Begrenzung der Ansichtsfläche von Pultsteinen keinem Friedhofszweck diente. Foto: Günther Gumhold, pixelio.de

Das Friedhofswesen ist Gegenstand der Bestattungsgesetze der Länder. Darüber hinaus regeln die Friedhofssatzungen der Städte und Gemeinden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine Vielzahl von Details. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob der Satzungsgeber im Rahmen seiner Kompetenzen handelt, oder aber gegen höherrangiges öffentliches Recht verstößt.

Hierzu hat der Verwaltungsgerichthof Mannheim für die Rechtslage in Baden-Württemberg in jüngerer Zeit drei Urteile erlassen, die im Folgenden knapp dargestellt werden sollen.

VGH Mannheim, Urteil vom 28.06.2016, Az.: 1 S 1243/15

Der Angehörige eines Verstorbenen griff die streitgegenständliche Friedhofssatzung an, nachdem ein von ihm gestellter Grabmalantrag abgelehnt wurde. In der Friedhofssatzung wurde für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber die Höhe einschließlich Sockel auf 80 Zentimeter, die Breite auf 60 Zentimeter und die Höhe der Ansichtsfläche für Pultsteine auf max. 0,4 Quadratmeter begrenzt.

In der Begrenzung der Ansichtsfläche von Pultsteinen auf 0,4 Quadratmeter sah das Gericht eine unzulässige Einschränkung der grundgesetzlich garantierten Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG des antragstellenden Angehörigen. Eine solche Einschränkung könne nur rechtmäßig sein, wenn sie zulässigerweise einem der in der Satzung genannten Friedhofszwecke diene.

Dafür seien allgemeine Gestaltungsvorschriften, die lediglich allgemeine Grabgestaltungen festlegen, nicht geeignet, wenn sie nicht gleichzeitig einem zulässigen Friedhofszweck dienen. Die Antragsgegnerin konnte einen solchen Zweck jedoch nicht benennen. Weder der Zweck der Verwesung innerhalb der Ruhezeit, noch eine etwaige unwürdige Wirkung eines Urnengrabs mit einem Pultstein mit einer größeren Ansichtsfläche konnten angeführt werden. Die angegriffene Gestaltungsvorschrift war daher unwirksam.

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Friedhöfe
Steinmetze werden durch Vorschriften über Grabeinfassungen und die Größe von Grabmalen regelmäßig nicht in ihrer Berufsfreiheit bezüglich Art. 12 Abs. 1 eingeschränkt. Foto: Peter Reinäcker, pixelio.de

VGH Mannheim, Urteil vom 28.06.2016, Az.: 1 S 1244/15

In einer weiteren Entscheidung zur Wirksamkeit einer Satzungsregelung zur Gestaltung von Grabstätten hat der VGH Mannheim entschieden, dass ein Steinmetz durch Vorschriften über Grabeinfassungen und die Größe von Grabmalen regelmäßig nicht in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG eingeschränkt wird.

Der antragstellende Steinmetz war nach Ansicht des Gerichts bereits nicht antragsbefugt. Sein Antrag wurde als unzulässig abgewiesen, da durch die Friedhofssatzung weder direkt noch indirekt in seine Berufsfreiheit eingegriffen wurde. Es fehle an einer Bestimmung, die sich gerade auf die berufliche Betätigung bezieht und diese unmittelbar zum Gegenstand hat. Die Friedhofssatzung regele hier jedoch nur das Benutzungsverhältnis zwischen Grabnutzungsberechtigten und der Friedhofsbetreiberin. Im Hinblick auf den Widmungszweck eines Friedhofs, den Angehörigen eines Verstorbenen eine angemessene Leichenbestattung sowie eine dem Gedenken an den Verstorbenen entsprechende würdige Ausgestaltung der Grabstätte zu ermöglichen, seien nur die Grabstätteninhaber, jedoch nicht Gewerbetreibende, wie Steinmetze und Gärtner Benutzer des Friedhofs. Da die streitgegenständliche Norm nur regele, wie die Grabnutzungsberechtigten auf den Friedhöfen die Grabmale ausgestalten dürfen, erfolge eine unmittelbare Regelung der Berufstätigkeit von Steinmetzen nicht.

Auch ein mittelbarer Eingriff in die Berufsfreiheit liege nicht vor, da es an einem Berufsbezug fehle. Es liege aufgrund der typischerweise mit solchen Vorschriften verfolgten Zwecke keine gezielte Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu Lasten von Steinmetzbetrieben vor.

VGH Mannheim, Urteil vom 28.06.2016, Az.: 1 S 1327/15

Nachdem der Friedhofsbetreiber den Grabmalantrag eines Angehörigen aufgrund einer besonderen Grabmalgestaltung abgewiesen hatte, griff dieser die entsprechende Gestaltungsvorschrift der Friedhofssatzung an und argumentierte, in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Dem folgte der VGH Mannheim insoweit, als die festgesetzte Begrenzung der Ansichtsfläche von Pultsteinen keinem Friedhofszweck diente.

Zwar könne der Zweck der "Verwesung innerhalb der Ruhezeit" die Begrenzung von Grababdeckplatten und damit auch von ebenfalls auf der Grabfläche liegenden Pultsteinen rechtfertigen. Voraussetzung dafür sei aber, dass die geologischen Verhältnisse ein solches Verbot erforderten. Die örtlichen Bodenverhältnisse und die damit verbundene Verwesungsdauer seien maßgeblich. Da der Friedhofsbetreiber nicht durch geologische Gutachten oder andere Sachverständige Stellungnahmen nachweisen konnten, dass bei einer anderen als der festgeschriebenen Gestaltungsweise die Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeit beeinträchtigt war, war dem Antrag des Angehörigen stattzugeben und die Beschränkung der Ansichtsfläche von Pultsteinen für unwirksam zu erklären.

Dr. Normen Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main.

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