Bebauungsplan

Offene Baugrenzen erfordern Regeln bei der Abwägung

Recht und Normen
Die Darstellung "offener Baugrenzen" kann als planerischer Wille der Gemeinde dargestellt werden. Durch die offene Gestaltung der Baugrenzen müssen aber durch die Gemeinde im Rahmen der Abwägung eindeutige Regelungen geschaffen werden. Foto: Hartmut910, pixelio.de

Nach dem Baugesetzbuch haben die Gemeinden das Recht, über die weitere Entwicklung im Gemeindebereich zu entscheiden. Maßgeblich sind dabei die eigenen Vorstellungen der Gemeinde, die sich ergeben haben und vielfach den Vorstellungen der Grundstückseigentümer entsprechen. Die Vorstellungen der Grundstückseigentümer kann die Gemeinde allerdings nur in begrenztem Umfang und den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Der Bebauungsplan ist sowohl bei der Abwägung der betroffenen privaten Eigentümerinteressen als auch bei der Berücksichtigung der planungsbedingt zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft richtungweisend und hieran ist die Gemeinde gebunden. Ob sie die Interessen der Grundstückseigentümer hinreichend berücksichtigt hat, kann bei einer Nachprüfung geklärt werden. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Koblenz im Urteil vom 6.11.2013 - 8 C 10607/13 - geäußert.

Bei der Bestimmung der bebaubaren Grundstücksflächen durch Festsetzung von Baugrenzen kann die Gemeinde eine planerische Darstellung wählen, die ihren Planungswillen erkennen lässt. Hierin können auch Probleme und Belastungen benannt werden, die bislang in der Abwägung nicht berücksichtigt wurden. Beispielsweise kann durch die Darstellung "offener Baugrenzen" ein planerischer Wille dargestellt werden. Die gewollten Bebauungsmöglichkeiten können festgelegt werden. Durch die offene Gestaltung der Baugrenzen müssen durch die Gemeinde im Rahmen der Abwägung eindeutige Regelungen geschaffen werden.

Über die Vermeidung und den Ausgleich eines zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft ist gemäß den Grundsätzen der gerechten Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander planerisch zu entscheiden. Der Ansicht der Grundstückseigentümer muss allerdings das Ermessen der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft entsprechen. Es muss festzustellen sein, dass die Durchführung der von der Gemeinde vorgesehenen naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in allen Fällen in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert ist. Abwägungsfehler bei der Festsetzung "offener" Baugrenzen führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Bei der Festlegung von Grünland- und Ackerflächen muss der naturschutzfachliche Wert gesehen werden.

RA Dr. Franz Otto

SUG-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Projektleitung Freiraum-/Grünplanung (m/w/d), München  ansehen
Fachkraft für Baumkontrolle (m/w/d), Stuttgart  ansehen
Gärtner:in mit Funktion Vorarbeiter:in (w/m/d) -..., Bremen  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle grüne Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen