Haftung

Schaden durch selbst verursachten Badeunfall

Recht und Normen
Wenn ein Steg erkennbar als eine Vorrichtung zum Anlegen und Festmachen von Booten fungiert, besteht keine Verkehrssicherungspflicht, wenn ein Jugendlicher sich durch einen Kopfsprung ins Wasser verletzt. Foto: Andreas Hermsdorf, pixelio.de

Ein Jugendlicher hatte eine Bademöglichkeit an einem Seeufer aufgesucht, die erkennbar den Bootsanleger darstellte. Er sprang mit einem Kopfsprung in das ihm unbekannte Wasser hinein; dort war nur eine geringe Tiefe vorhanden, so dass sich der Jugendliche verletzte. Er verlangte Schadensersatz mit der Begründung, es hätte eine Pflicht zur Verkehrssicherung bestanden, die dem Grundstückseigentümer oblegen hätte. Der Gastwirt, dem die Bademöglichkeit zustand, hatte keine Verkehrssicherungspflicht. Die Anforderungen gingen nicht dahin, die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren zu bewahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, die nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich die Möglichkeit ergibt, dass es zu nachteiligen Folgen für die Benutzer der Einrichtung kommen kann. Auch der Betreiber einer Freizeiteinrichtung braucht allerdings nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen, sondern solchen Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind. Werden Einrichtungen nicht nur Erwachsenen zur Benutzung zur Verfügung gestellt, ist in Betracht zu ziehen, dass Kinder und Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten, so dass sich die Verkehrssicherungspflicht nicht auf Maßnahmen gegenüber missbräuchlichem Verhalten erstreckt. Ein Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, besteht nicht. Die Verletzung hatte der Jugendliche durch die zu geringe Wassertiefe erlitten. Der Jugendliche hätte erkennen müssen, dass es sich um einen nicht gestalteten Uferbereich handelte.

Nach seinen baulichen Gegebenheiten handelte es sich bei dem Steg nicht um einen Badesteg, der sich weder eignete, dass Badende ins Wasser stiegen oder sprangen noch dazu, das Wasser durch Erklimmen des Stegs zu verlassen. Die Anlage war erkennbar eine Vorrichtung zum Anlegen und Festmachen von Booten. Eine Badevorrichtung stellte die Geländeröffnung nicht dar. Der Jugendliche musste die nicht erkennbare Situation hinnehmen. Dafür kann ein Dritter nicht verantwortlich gemacht werden. Deutlich erkennbar war, dass der Gewässerboden kaum ein Gefälle aufwies, das Ufer vielmehr auffallend flach abfiel.

Der von dem Jugendlichen ausgeführte Kopfsprung stellte sich demnach als ein Verhalten dar, bei dem die nicht vorhersehbare Gefahr hingenommen werden musste. Bei einem solchen Verhalten kann die Verantwortlichkeit des Verkehrssicherungspflichtigen nicht angenommen werden (Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 27.8.2013-6 U 84/12. RA Dr. Franz Otto

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