Friedhofssatzung

Standortbestimmung für Grabsteine

Friedhöfe
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der für die jeweilige Nachbarreihe geltenden Fluchtlinie. Hier der Bergfriedhof Ruhpolding. Foto: TBF

Die örtliche Friedhofssatzung regelt die Verhältnisse, die sich auf einem Friedhof ergeben und sollen eigentlich generell akzeptiert werden, was aber nicht immer zutrifft. Der Inhaber eines Grabnutzungsverhältnisses, der nicht zufrieden ist, kann sich aber nur auf die mögliche Beeinträchtigung seiner Befugnisse berufen. Nach der Friedhofssatzung entsteht ein Grabrecht als eine öffentlichrechtliche Sonderbeziehung mit der Mitteilung der Friedhofsverwaltung an den Erwerber, die nur für ihn gilt, nicht aber für den Ehepartner. Wenn ein Berechtigter geltend macht, die Grabmale wären in einer einheitlich angenommenen Flucht aufzustellen, kann sich dafür nicht auf die Verletzung eines ihm zustehenden Rechts berufen. Eine Satzungsregelung, die eine "Flucht" für Grabmale vorsieht, gibt einen gestalterischen Zweck für ein gleichförmiges Erscheinungsbild wieder, begründet aber kein Nachbarschaftsverhältnis zu den in der nächsten Reihe liegenden Grabstellen. Da innerhalb einer Grabreihe die "einheitlich angeordnete Flucht" allein durch die Ausrichtung der zuerst aufgestellten Grabmale bestimmt wird, kann der räumliche Abstand zwischen der Fluchtlinie und den nächstgelegenen Grabstellen von Reihe zu Reihe erheblich differieren. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der für die jeweilige Nachbarreihe geltenden Fluchtlinie. Dies gilt gerade, wenn durch die Friedhofssatzung ein Zwischenraum von Grabstelle zu Grabstelle mit 50 Zentimeter abgeordnet wird.

Wenn der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten wird, kann nicht geltend gemacht werden, es müsse ein zusätzlicher Raum für Grabpflegearbeiten zur Verfügung stehen. Aus einem Grabnutzungsrecht ergibt sich lediglich die Befugnis, die zugewiesene Grabstelle unter Ausschluss Dritter in einer den religiösen Anschauungen und den Sitten entsprechender Weise auszuschmücken, zu gestalten und zu pflegen. Ein Abwehr- oder Beseitigungsanspruch, der sich auf den Grenzraum zwischen den Gräbern bezieht, lässt sich weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus der Friedhofssatzung herleiten. Diese Auffassung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 3.9.2012 - 4 ZB 11.2075 - vertreten.

RA Dr. Franz Otto

SUG-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Abteilungsleiter (m/w/d) der Landschaftspflege /..., Worms  ansehen
Projektleitung Freiraum-/Grünplanung (m/w/d), München  ansehen
Landschaftsplaner (m/w/d), Elmshorn  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle grüne Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen