Arbeitssicherheit

Unfallverhütungsvorschriften müssen Arbeitsgebern bekannt sein

Bauleitung
Unkenntnis von Unfallverhütungs-vorschriften schützt nicht vor Strafe. Foto: H.D. Volz, pixelio.de

Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten zu werten. Vielmehr ist auch dann, wenn solche Verstöße gegen Sorgfaltsgebote vorliegen, eine Wertung des Verhaltens des Schadenverursachers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherheitspflichten zum Inhalt hat.

Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 18. 2. 2014 - VI ZR 51/13 - vertreten. Es gibt eben Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten, die an die Standsicherheit von Gräben zu stellenden Anforderungen enthalten. Sie haben elementare Sicherungspflichten zum Inhalt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befassen. Diese Regelungen sehen vor, dass Wände von Baugruben und Gräben so abzuböschen, zu verbauen und anderweitig zu sichern sind, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind.

Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Unternehmer konnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, keine Kenntnis von den geltenden Vorschriften gehabt zu haben. Die fehlende Kenntnis von den zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen des für die Bauaufsicht zuständigen Unternehmers ist für die Beurteilung des Verschuldengrads wesentlich. RA Dr. Franz Otto

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