Videoüberwachung

Unterschiede zwischen privatem Grundstück und öffentlichem Raum

Private Gärten
Für die Videoüberwachung im privaten und öffentlichen Bereich, etwa in Parkanlagen, gelten unterschiedliche Regeln. Foto: Alipictures pixelio.de

Es gibt eine Vielzahl von Motiven, die Grundstückseigentümer dazu veranlassen können, durch so genannte optisch-elektronische Einrichtungen (Videokamera) das eigene Grundstück oder Bereiche davon zu überwachen. Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens beurteilt sich unter anderem danach, ob der überwachte Raum ein Privatgrundstück ist oder aber öffentlich zugänglich ist. Selbst auf dem Privatgrundstück gibt es jedoch Einschränkungen.

In einem vom Amtsgericht Brandenburg mit Urteil vom 22.01.2016, Az.: 31 C 138/14 entschiedenen Fall stritten sich zwei Nachbarn. Der eine Nachbar hatte an seinem Haus Videokameras angebracht, die seinen Hof überwachten. Die Besonderheit dieses Falles bestand darin, dass der andere Nachbar ein Wegerecht in Form einer Dienstbarkeit besaß, wonach er den Hof des Nachbargrundstücks als Zugangsweg zu seinem Grundstück nutzen durfte. Der Wegerechtsinhaber verlangte eine Ausrichtung dieser Kameras in einer Weise, dass nur die Grundstücksteile des Eigentümers erfasst wurden, die außerhalb des Zugangswegs lagen. Das Amtsgericht Brandenburg gab ihm Recht.

Das Amtsgericht Brandenburg sah durch eine Videoüberwachung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 GG. Zwar dürfe der Eigentümer sein eigenes Grundstück überwachen. Durch die Eintragung des Wegerechts zugunsten des Nachbarn werde jedoch mit den Videoaufzeichnungen in dessen Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Der Grundstückseigentümer habe daher zu gewährleisten, dass nur sein privater Bereich überwacht werde.

Darüber hinaus hat das Amtsgericht Brandenburg klargestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch schon dann verletzt wird, wenn nur die berechtigte Befürchtung vor einer Bildaufzeichnung besteht. Diese Rechtsprechung reiht sich in eine Reihe weiterer Urteile mit ähnlichem Tenor ein. Bereits der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.03.2010, Az.: VI ZR 176/09 entschieden, dass dann ein Unterlassungsanspruch besteht, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen, selbst wenn diese tatsächlich - wie im Fall von Kameraattrappen - gar nicht stattfindet.

So hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 28.10.2015, Az.: 67 S 82/15 entschieden, dass das Aufhängen einer Videokameraattrappe im Flur eines Mietshauses rechtswidrig ist, da durch die Attrappe derselbe Überwachungsdruck entstehe, wie durch eine funktionsfähige Kamera. In dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall war es vor Installation der Attrappe zu leichten Diebstählen und Sachbeschädigung gekommen, was vom Gericht nicht als ausreichende Rechtfertigung für den Einsatz der Kameraattrappe angesehen wurde. Rechtmäßig ist der Betrieb einer Videokamera auf privatem Grundstück demnach nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass öffentlich zugängliches Gelände und fremdes Privatgelände nicht überwacht werden, dieser Zustand nur durch äußerlich wahrnehmbaren Aufwand an der Kamera verändert werden kann und sonstige Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Davon abweichend müssen für eine rechtmäßige Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume wie etwa Parks oder Gartenanlagen mit optisch-elektronischen Einrichtungen gem. § 6 b Bundesdatenschutzgesetz weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Die Überwachung muss zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sein. Zusätzlich dürfen keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Auch sind Umstand der Beobachtung und verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen, wie etwa Schilder, kenntlich zu machen.

Berechtigte Interessen für konkret festgelegte Zwecke können zum Beispiel die Aufklärung von erheblichen Straftaten oder die Zugangskontrolle zu sicherheitsrelevanten Bereichen sein. Diese Voraussetzungen dürften für Parks oder Gärten nur selten vorliegen.

SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Dr. Normen Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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