Verkehrssicherungspflicht

Wer trägt die Verantwortung im Freizeitpark?

Recht Haftung
Können Kinder zu Schaden kommen, sind zuerst die Eltern in der Pflicht. Foto: Karl-Heinz Laube

Wer davon ausgeht, dass Bürger ein öffentliches Grundstück betreten, muss damit rechnen, dass die Besucher die spezifische Situation des Grundstücks nicht beachten. Kommen die Besucher zu einem Schaden, machen sie vielfach den Grundstückseigentümer verantwortlich und verlangen Schadensersatz.

Mit einem solchen Sachverhalt hat sich das Landgericht Frankenthal im Urteil vom 24.4.2013 - 2 S 292/12 - befasst. Kinder hatten einen Freizeitpark besucht. Dort waren auf einem Weg unregelmäßig bearbeitete Natursteine als Gehwegbegrenzung vorhanden. Neben dem Gehweg waren grobe Metallscheiben, Gewindestangen und große Muttern vorhanden. Diese Einrichtungen waren ohne weiteres erkennbar. Ein Besucher verletzte sich jedoch an einem Gewindebolzen des Stützpfeilers und machte dafür die Gemeinde verantwortlich.

Generell gilt, dass derjenige, der durch Eröffnung und Betreiben eines Freizeitparks eine Gefahrenquelle schafft, alle nach Lage der Verhältnisse notwendigen Vorkehrungen zum Schutz von Besuchern treffen muss. Allerdings muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, eine absolute Gefahrlosigkeit kann und muss nicht gewährleistet werden. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass andere verletzt werden können. Es bedarf nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für sich ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren. Speziell für die Benutzung von Wegen gilt darüber hinaus, dass der Benutzer grundsätzlich die Verkehrsfläche so hinnehmen muss, wie sie sich ihm darbietet und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen muss. Er muss nur in geeigneter Weise vor denjenigen Gefahren gewarnt werden, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann.

Nach diesen Grundsätzen lag bezüglich der Gehwegbegrenzungssteine keine Pflichtverletzung vor. Jeder Fußgänger muss bei Benutzung eines Weges mit gewissen Unebenheiten rechnen und sich darauf einstellen. Da die Fortbewegung auf Gehwegen relativ langsam stattfindet, besteht sogar eine günstige Möglichkeit, Gefahren rechtzeitig zu erkennen. Mit derartigen technischen Ausgestaltungen an Gehwegrändern muss ein Besucher ohne weiteres rechnen.

Die andere Betrachtungsweise galt nicht, weil der Geschädigte ein Kleinkind war und die Gemeinde von ihrer Zielsetzung her den Weg bewusst für gesunde Menschen und Kinder eröffnet hatte. Zur Abwehr von altersbedingten besonderen Gefahren sind zuerst die Eltern verpflichtet, davon kann auch der Verantwortliche ausgehen.

So lag schon bei der Ausgestaltung des Randbereichs am Gehweg keine Verkehrssicherungspflichten der Gemeinde vor, da diese Bauart offensichtlich als Hindernis weithin erkennbar war und die Gemeinde sich auch bei einem kleinen Kind mangels anderweitiger Anhaltspunkte darauf verlassen darf, dass dieses sich nicht unbeaufsichtigt einige Schritte von den Eltern weg in einen für ihn ungewohnten Gefahrenbereich begibt.

Etwas anderes ergab sich nicht daraus, dass sich in einem gewissen Abstand neben dem Gehweg eine Pfeilerkonstruktion befand. Auch dieses Hindernis war für die Eltern ohne weiteres aus großer Entfernung erkennbar. Die Eltern mussten die Gefahrensituation erkennen. Die Gefahrenquelle war nicht so ungewöhnlich, dass sie durch Abpolsterung gegen Sturz gesichert werden musste. Regelmäßig befinden sich neben Gehwegen in Parks oder Anlagen oder neben Straßen, harte bisweilen auch scharfkantige und ungepolsterte Hindernisse.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wurde zurückgewiesen.

RA Dr. Franz Otto

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