Verkehrssicherungspflicht

Alter des Baumes spielt keine Rolle

Baumpflege
Das Alter der Eiche von 200 Jahren spielt keine Rolle für die Frage, ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt oder nicht. Foto: Thomas Max Müller, pixelio.de

Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet ist, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Die rechtliche gebotene Verkehrssicherung umfasst Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwenig und ausreichend hält. Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar.

Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für erforderlich halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil vom 23.7.2013 - I 9 U 38/13 - vertreten.

Es war ein Baum umgefallen; dadurch waren erhebliche Schäden auf einem Nachbargrundstück eingetreten. Nun obliegt es jedem Eigentümer, die auf seinem Grundstück vorhandenen Bäume auf Schäden und Erkrankungen in regelmäßigen Abständen zu untersuchen und im Falle des Verlustes der Standfestigkeit zu entfernen. Ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass von älteren Bäumen eine schwerere zu erkennende Gefahr ausginge, existiert nicht. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst bei Zweifelsfragen zu veranlassen. Es überstiege die Anforderungen an den Verkehrskreis der Privateigentümer, die Kontrolle zumindest jedes älteren Baumes einem Fachmann oder Sachverständigen überlassen zu müssen. Schwierigkeiten ergäben sich insbesondere schon daraus, dass es für einen Privateigentümer keine erkennbare Regel gäbe, wann ein Baum als alt einzustufen wäre und einer fachmännischen Kontrolle bedürfte, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Der Eigentümer hatte vorsorglich kritische Bäume fällen lassen.

Ein für den Schaden ursächliches pflichtwidriges Verhalten des Baumeigentümers war nicht ersichtlich. Die Unterhaltung der 200 Jahre alten Eiche war für sich gesehen nicht zu beanstanden, sondern in Anbetracht des wünschenswerten Erhalts langlebiger Bäume zu begrüßen. Diese Baum-art kann durchaus ein Alter von mehreren hundert Jahren erreichen. So lag keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

RA Dr. Franz Otto

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