Anforderungen an kommunale Friedhofssatzung

Recht Friedhöfe
Gemeiden sind berechtigt, Vorgaben zu den Grabsteinen zu machen. Foto: Hartmut 910, pixelio.de

Die Gemeinden haben das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten. Das Selbstverwaltungsrecht sichert ihnen einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich. Kennzeichnend für das Selbstverwaltungsrecht ist die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde in diesem Bereich. Diese Eigenverantwortlichkeit richtet sich von staatlicher Bevormundung freien Ermessens- und Gestaltungsspielraums.

Zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden gehört auch die Totenbestattung. Sie umfasst unter anderem die Herstellung und Unterhaltung von Bestattungseinrichtungen, insbesondere von Friedhöfen als öffentliche Einrichtung. Die Gemeinden sind ermächtigt, in Satzungen die Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln. Auch durch die Ausübung dieser Satzungsautonomie macht die Gemeinde von ihrem Recht Gebrauch, die Totenbestattung als eigene Angelegenheit im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln.

Dies hat zu der Frage geführt, ob die Gemeinden berechtigt sind, die Beschaffenheit der Grabsteine zu bestimmen. Jedoch ist eine solche Regelung nicht geeignet, das Empfinden der Gesamtheit der Friedhofsbenutzer zu beeinträchtigen.

Im Übrigen gilt, dass die Gemeinden ermächtigt sind, die Totenbestattung eigenverantwortlich zu regeln. Die Gemeinden haben auch dafür zu sorgen, dass jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann. So werden Friedhöfe den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet.

Welche Benutzungsregelungen die Gemeinde in einer Friedhofssatzung trifft, um diesen Anforderungen zu genügen, liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen. Unter diesen Umständen ist es weder sachfremd noch willkürlich und bewegt sich innerhalb des gemeindlichen Einschätzungsspielraums, wenn im Interesse der Würde des Ortes der Totenbestattung bestimmt wird, dass dort keine Grabsteine aufgestellt werden, deren Materialien in einem weltweit geächteten Herstellungsprozess durch Kinderarbeit gewonnen worden ist. Nach dem Beschluss des Bayrischen Verfassungsgerichtshofes vom 7.10.2011 - Vf 32 VII 10 - ist der sachliche Zusammenhang zwischen dem Friedhofszweck und damit auch der spezifisch örtliche Bezug in einer rechtlich einwandfreien Weise hergestellt. So ist es zulässig, in einer Friedhofssatzung zu bestimmen, dass Grabmale nur aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden.

RA Dr. Otto

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