Baumfällung

Anordnung gegenüber einer Miteigentümerin

Baumfällung
Der Baumkontrolleur sah dringenden Handlungsbedarf und empfahl zur Herstellung der Verkehrssicherheit die sofortige Fällung. Antragsgemäß erteilte der zuständige Kreis der Antragstellerin daraufhin eine entsprechende Genehmigung, nachdem er den Baum selbst nochmals begutachten ließ. Foto: ON-Photography, Adobe Stock

Im Beschluss des OVG Schleswig-Holstein vom 13.01.2021 - 4 MB 44/20-, juris geht es um die Anordnung zur Fällung eines Baumes im Rahmen einer Ordnungsverfügung gegenüber einer Miteigentümerin. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2019 hatte ein Baumkontrolleur im Auftrag der Antragstellerin festgestellt, dass die Standsicherheit des streitgegenständlichen Baumes aufgrund von Fäule nicht mehr gegeben ist. Der Baumkontrolleur sah dringenden Handlungsbedarf und empfahl zur Herstellung der Verkehrssicherheit die sofortige Fällung.

Antragsgemäß erteilte der zuständige Kreis der Antragstellerin daraufhin eine entsprechende Genehmigung, nachdem er den Baum selbst nochmals begutachten ließ. Im Mai 2020 teilte die Antragstellerin dem Kreis mit, dass sie die Fällung des Baumes nicht mehr beabsichtige. Wegen der als akut angesehenen Gefährdung verständigte der Kreis daraufhin die Ordnungsbehörde der Antragsgegnerin, die nach Anhörung mit Bescheid vom 02.10.2020 gegenüber der Antragstellerin anordnete, den in der Verfügung näher beschriebenen Baum binnen 14 Tagen fällen zu lassen und bei nicht fristgerechter Fällung eine Ersatzvornahme bei gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung androhte.

Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht. Das VG Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 13.11.2020 (- 3 B 118/20 -) den Antrag abgelehnt und auch die Androhung der Ersatzvornahme als offensichtlich rechtmäßig bestätigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das OVG Schleswig-Holstein als unbegründet verworfen.

Das OVG Schleswig-Holstein bestätigt zunächst den von dem VG festgesetzten Sofortvollzug der ordnungsbehördlichen Anordnung unter Hinweis auf die eingeholten Gutachten, die akute Umsturzgefahr und die standortbedingten Schadensmöglichkeiten an einer Kreisstraße sowie im Hinblick auf die bevorstehenden Herbststürme und einen möglichen Wintereinbruch. Ein Abwarten des Widerspruchverfahrens komme deswegen nicht infrage. Im Übrigen sei die Ordnungsverfügung auch hinreichend bestimmt, weil sich aus der Begründung des Verwaltungsaktes für die Antragstellerin zweifelsfrei ergebe, dass derjenige Baum gemeint sei, den sie selbst schon einmal habe begutachten lassen und für den sie auch eine Genehmigung zum Fällen erhalten habe.


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Baumfällung
Im Mai 2020 teilte die Antragstellerin dem Kreis mit, dass sie die Fällung des Baumes nicht mehr beabsichtige. Wegen der als akut angesehenen Gefährdung verständigte der Kreis daraufhin die Ordnungsbehörde der Antragsgegnerin. Foto: Horst, Adobe Stock

Im Hinblick auf die erforderliche hinreichend konkrete Gefahr bestätigt das OVG die Einschätzung des Verwaltungsgerichtes, dass sich die Gefahr jederzeit realisieren könne und die mittlerweile verstrichene Zeit nicht gegen eine konkrete Gefahr spreche, sondern vielmehr für eine zunehmende Gefahr, weil sich der ursächliche Fäulnis- und Zersetzungsprozess fortsetze. Das Miteigentum Dritter berühre nicht die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines einzelnen Miteigentümers bei Erlass einer Ordnungsverfügung. Im Rahmen des Auswahlermessens könne die Behörde einen der Miteigentümer oder mehrere nebeneinander in Anspruch nehmen. Wenn sie nur einen von ihnen in Anspruch nehme, sei dieser für sich allein und in vollem Umfang ordnungspflichtig.

Das Miteigentum eines Dritten bilde allenfalls ein Vollzugshindernis, wenn dieser mit der Vollziehung der angeordneten Maßnahme nicht einverstanden ist. Ein fehlendes Einverständnis könne aber durch eine entsprechende Duldungsverfügung ausgeräumt werden. Eine alternative Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast habe das Verwaltungsgericht mit Verweis auf den Standort des Baumes konsequent verneint. Eine kumulative Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin aufgrund etwaiger Verkehrssicherungspflichten als Trägerin der Straßenbaulast bestehe nicht. Insbesondere führe die Durchführung jahreszeitbedingter Pflege- und Entsorgungsarbeiten auf öffentlichem Straßengrund durch den Träger der Straßenbaulast nicht zur Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für einen umsturzgefährdeten Baum, der auf einem Anliegergrundstück steht.

Die sorgfältig begründete Entscheidung überzeugt in jeder Hinsicht. Von besonderem Interesse sind die Ausführungen des Gerichts zu den Anforderungen an eine hinreichend konkrete Gefahr bei Erlass einer Ordnungsverfügung, dem Auswahlermessen bei der Inanspruchnahme eines von mehreren Miteigentümern im Rahmen einer Ordnungsverfügung und der zutreffend abgelehnten kumulativen Verantwortlichkeit des Straßenbaulastträgers für einen Baum, der auf einem Privatgrundstück steht und an eine Kreisstraße angrenzt.

Ass. jur. Armin Braun, GVV-Kommunalversicherung

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