Nachbargrundstück

Anspruch auf Entfernung von Bäumen

Baumfällung
Der Kläger macht Ansprüche auf Beseitigung von zwei Kiefern auf dem Nachbargrundstück der Beklagten geltend. Foto: Miroslaw, pixelio.de

Ansprüche des Nachbarn auf Entfernung auf dem Nachbargrundstück stehender Bäume, die unter Missachtung des Grenzabstands gemäß § 16 baden-württembergisches Nachbarrechtsgesetz (NRG BW) zu nahe an der Grenze gepflanzt wurden, stehen im Mittelpunkt des rechtskräftigen Urteils des OLG Karlsruhe vom 02.03.2023 - 12 U 165/22 -, juris.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger macht Ansprüche auf Beseitigung von zwei Kiefern auf dem Nachbargrundstück der Beklagten geltend. Hilfsweise begehrt er im Wege der Feststellungsklage Kostenersatz für die Beseitigung der durch die beiden Kiefern verursachten Immissionen. Die Bäume sind im Jahre 1985 im Abstand von 0,5-3 Metern zur Grundstücksgrenze des Klägers angepflanzt worden und heute über zehn Meter hoch.

Die Anpflanzung erfolgte unter Verstoß gegen die einschlägige Abstandsregelung des § 16 NRG BW. Das LG Karlsruhe hat die Beklagten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens unter dem Vorbehalt der Erteilung der dafür erforderlichen Erlaubnisse beziehungsweise Befreiungen durch Urteil vom 02.05.2022 - 1 O 106/21 - dazu verurteilt, die beiden Kiefern zu entfernen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Karlsruhe durch Urteil vom 02.03.2023 - 12 U 165/22 -, juris die Klage insgesamt abgewiesen. Das LG Karlsruhe hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, der Anspruch ergebe sich aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Es bestehe ein unverjährter Anspruch, da ständig weitere Immissionen von den Bäumen ausgingen und einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen ließen. Zu dessen Erfüllung schuldeten die Beklagten die Entfernung der Bäume. Die Frist des § 26 Abs. 1 NRG BW stehe dem Anspruch nicht entgegen, da eine landesgesetzliche Regelung dem Nachbarn keine Rechte nehmen könne, die sich für ihn aus dem BGB ergäben.

Das OLG Karlsruhe hat auf die Berufung hin die Klage insgesamt abgewiesen. Ein Beseitigungsanspruch des Klägers aus § 16 Abs. 1 Nr. 4a, Nr. 5 NRG ist nach Auffassung des OLG wegen Verjährung nicht durchsetzbar. Zwar wurden die beiden Bäume unstreitig unter Missachtung der einschlägigen nachbarrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand angepflanzt. Nach § 26 Absatz 1 S. 1 NRG in der zum Anpflanzzeitpunkt geltenden Fassung verjährte der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen in fünf Jahren.

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Ebenso wenig ist nach Auffassung des OLG ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Entfernung der Bäume durchsetzbar. Es handele sich hierbei nämlich nicht um einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern um einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei ein etwa bestehender Anspruch nach Ablauf der nachbarrechtlichen Verjährungsfrist aus § 26 Abs. 1 NRG nicht mehr durchsetzbar, weil es allein um die Abwehr von Einwirkungen durch das Abfallen von Laub, Nadeln oder Pflanzenteilen gehe.

Dann aber stehe die Verjährung des landesrechtlichen Beseitigungsanspruchs dem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Entfernung der Bäume entgegen. Dem stehe die Entscheidung des BGH vom 11.06.2021 - V ZR 234/19 - (SuG 10/2021, 58 mit Anmerkung Braun) nicht entgegen. Dort gehe es um das auf das Abschneiden überhängender Zweige gerichtete Selbsthilferecht des Nachbarn aus § 910 BGB, was durch das NRG nicht eingeschränkt werde. Ein Anspruch auf Entfernung des Baumes aus § 1004 Abs. 1 BGB komme auch nach der vom BGH vertretenen Auffassung nur dann in Betracht, wenn durch die störenden Bäume eine über die Einwirkung durch Laub- und Nadelfall hinausgehende Substanzverletzung des beeinträchtigen Grundstücks vorliege. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Schließlich ergebe sich ein Anspruch auf Beseitigung der Bäume auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB). Dies setze ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen voraus. Dies sei bei der Erhöhung des Reinigungsaufwandes durch Pflanzenimmissionen generell nicht der Fall. Die Hilfsanträge des Klägers bleiben ebenfalls erfolglos. Eine Zahlungsklage sei ihm von Anfang an möglich und zumutbar gewesen. In der Berufungsinstanz könne er einen Zahlungsanspruch nicht mehr geltend machen, weil es sich hierbei um eine Klageerweiterung handele, die die nicht vorliegende Einlegung der Anschlussberufung voraussetze.

Die ausführlich begründete Entscheidung des OLG Karlsruhe grenzt überzeugend den Anspruch auf Beseitigung von Nachbarbäumen gegen den vom BGH behandelten Anspruch auf das Selbsthilferecht des Nachbarn bei Überhang ab. Hieraus resultieren im Einzelfall unterschiedliche Verjährungsfristen. Es handelt sich um eine außerordentlich erfreuliche Entscheidung im Interesse des Baumerhalts, selbst wenn Bäume ursprünglich rechtswidrig angepflanzt worden sind und Nachbarn dauerhaft mit Immissionen belasten. Hier steht Nachbarn aber erfolgversprechend ein Zahlungsanspruch hinsichtlich der für die Beseitigung der Immissionen notwendigen Kosten zur Seite. Dieser ist vorliegend allein aus vermeidbaren prozessualen Gründen nicht zum Zuge gekommen.

Ass. jur. Armin Braun, GVV Kommunalversicherung

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