
Foto: Dirk Dujesiefken
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt im § 15 die Verursacherpflichten. Danach ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen: "Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind." Diese Alternativenprüfung findet in der Praxis meist wenig Beachtung. Stattdessen steht vielmehr folgende Frage im...