Bestattungen

Asche im Privatgarten verboten

Friedhöfe
In Privatgärten darf die Asche des Grundstückbesitzers nicht verteilt werden. Foto: Carsten Grunwald, pixelio.de

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat sich im Urteil vom 18.4.2012 - 7 A 10005/12 - mit der Frage befasst, ob ein Anspruch auf Genehmigung des Verstreuens der Asche sterblicher Überreste auf dem privaten Grundstück des toten Besitzers besteht.

Nach dem Bestattungsrecht können private Bestattungsplätze angelegt werden, wenn ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse besteht und öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die Wahrung der Totenruhe und die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit standen dem geltend gemachten Anspruch entgegen. In einer engen Verbundenheit des Antragstellers zu seinem Grundstück muss kein Grund gesehen werden, der eine Ausnahme rechtfertigen könnte. Gegenüber dem Friedhofszwang kann nicht eingewendet werden, es hätte sich eine andere gesellschaftliche Anschauung entwickelt. Wenn die Zahl der Feuerbestattungen erheblich zugenommen hat, kann zwar von einem Wandel in den sittlichen Anschauungen gesprochen werden. Jedoch gilt weiter der Grundsatz, dass Urnen nicht in den Gewahrsam der Angehörigen verbleiben. Jedoch genießen Aschenrechte den gleichen Anspruch auf pietätvolle Handlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen.

Über die Verbundenheit zur Natur und zu seinem Grundstück hinaus, die für eine Ausnahme nicht ausreicht, waren keine beachtlichen Gründe für den Anspruch vorgetragen worden.

RA Dr. Franz Otto

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