Grenzen des Gebietserhaltungsanspruchs

Asylbewerber können in der Nachbarschaft bleiben

Bauordnungsrecht
Asylbewerber in Nachbarhäusern sind zu dulden, sie stellen keine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks dar. Foto: Rainer Sturm, pixelio.de

Der sogenannte Gebietserhaltungsanspruch vermittelt ein nachbarschützendes (Abwehr-) Recht. Es kommt Grundstückseigentümern in Gebieten zu Gute, für die ein Bebauungsplan eine bestimmte Art der baulichen Nutzung festsetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. den §§ 2 ff. BauNVO). Auch der Grundstückseigentümer in einem sogenannten unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB kann sich jedoch auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, wenn gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in den §§ 2 ff. BauNVO geregelt sind (zum Beispiel reines Wohngebiet, Mischgebiet, Kerngebiet).

Dieser Gebietserhaltungsanspruch ermöglicht es dem Grundstückseigentümer, sich ohne weitere Beeinträchtigung gegen gebietsfremde bauliche Nutzungen oder Vorhaben zur Wehr zu setzen. Er kann sich insbesondere gegen Baugenehmigungen zur Wehr setzen, die gegebenenfalls unter einer Befreiung von den Vorschriften des Bebauungsplans eine abweichende Nutzung zulassen oder aber gegen tatsächlich abweichende Nutzungen.

In einem vom VGH München mit Beschluss vom 31.03.2015, Az. 9 CE 14.2854 entschiedenen Fall wurden jedoch im wahrsten Sinne des Wortes die Grenzen des Gebietserhaltungsanspruchs deutlich aufgezeigt.

Die Grundstückseigentümer begehrten vor dem Verwaltungsgericht ein bauaufsichtliches Einschreiten der Behörde gegen die beabsichtigte Nutzung von zwei Wohnhäusern auf den westlich von ihrem Grundstück liegenden Grundstücken für die Unterbringung von Asylbewerbern. Sie beriefen sich dabei darauf, dass die Nutzung der Grundstücke zur Unterbringung von Asylbewerbern dem Gebietscharakter eines reinen Wohngebietes nicht entspreche. Die beabsichtigte Unterbringung von Asylbewerbern stelle eine gebietsfremde Nutzung in einem reinen Wohngebiet dar. Ferner sei eine Wertminderung ihrer Grundstücke zu befürchten.

Dabei haben die Antragsteller jedoch übersehen, dass lediglich ihr Grundstück sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit der Festsetzung "reines Wohngebiet" befand, während die westlich davon liegenden Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans lagen.

Der VGH München hat daraufhin klar festgestellt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan grundsätzlich nur eine nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen in lediglich angrenzenden Baugebieten liege unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen jedoch nicht vor.

In solchen Fällen könne Nachbarschutz nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenem Gebot der Rücksichtnahme gewährt werden. Demnach sind an sich zulässige Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen und insgesamt im konkreten Fall von dem Vorhaben unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen und die gebotene Rücksichtnahme nicht eingehalten wird. Dieser allgemein geltende Grundsatz des Baurechts löst sich von den starren Vorgaben der baurechtlichen Normen und ermöglicht eine flexible Handhabung des Einzelfalls.

Auch das Gebot der Rücksichtnahme war nach dem Beschluss des VGH München vom 31.03.2015, Az. 9 CE 14.2854 vorliegend nicht verletzt. Ob das Grundstück der Antragsteller durch die beabsichtigte Nutzung der Nachbargrundstücke eine Wertminderung erfahren wird, sei unerheblich. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtsnahmegebots geforderte Interessenabwägung habe sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend sei dabei, ob die Unterbringung von Asylbewerbern zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks der Antragsteller führe. Dabei komme einer möglichen Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Im konkreten Fall sei eine unzumutbare Beeinträchtigung jedoch nicht gegeben.

Eine gebietsübergreifende Geltendmachung des sogenannten Gebietserhaltungsanspruchs ist demnach nicht möglich. Nur wenn von einer gebietsfremden Nutzung gleichzeitig eine konkrete Beeinträchtigung ausgeht, die das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, werden nachbarschützende Vorschriften verletzt.

In seltenen Einzelfällen kann jedoch der Gebietserhaltungsanspruch auch unter engen Voraussetzungen gebietsübergreifend geltend gemacht werden. Dies ist nur dann möglich, wenn zum Beispiel die Stadt oder Gemeinde bei Erlass eines Bebauungsplans bestimmte Gebiete so ausweist, dass sie deutlich erkennbar auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen. Diese Absicht muss sich klar aus den Planunterlagen und der Planbegründung ergeben und ist im Einzelfall nachzuweisen.

Dr. Normen Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main.

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