Nachbarrecht

Ausgleichsanspruch wegen Laubüberfalls

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Der Kläger verlangte die Beseitigung, hilfsweise den Rückschnitt der Bäume, weiterhin die Feststellung, dass der Beklagte für den jährlich anfallenden erhöhten Reinigungsbedarf seines Anwesens erstattungspflichtig sei. Foto: Rosel Eckstein

Mit Urteil vom 27.10.2017, Az. V ZR 8/17 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass einem Grundstückseigentümer bei dem Überfall von Laub ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog zustehen kann. Wenn auf dem Nachbargrundstück Laubbäume stehen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten und deren Beseitigung oder Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür landesrechtlich vorgesehenen Ausschlussfrist beziehungsweise Verjährungsfrist nicht mehr verlangt werden kann, aber die aufgrund des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen zu einem erhöhten Reinigungsaufwand auf dem Grundstück des Nachbarn führen, kann dieser Anspruch bestehen.

Die Parteien des Revisionsrechtsstreits sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen unmittelbar an der Grenze mehrere hochgewachsene Laubbäume. Der Kläger verlangte die Beseitigung, hilfsweise den Rückschnitt der Bäume, weiterhin die Feststellung, dass der Beklagte für den jährlich anfallenden erhöhten Reinigungsbedarf seines Anwesens erstattungspflichtig sei.

Der Bundesgerichtshof sprach dem Kläger diesen Erstattungsanspruch grundsätzlich zu, soweit vom Nachbargrundstück rechtswidrige Einwirkungen auf sein Grundstück ausgingen, die er an sich nicht dulden müsse, die aber aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbunden werden könnten. Zusätzliche Voraussetzung für den Anspruch sei, dass der Anspruchsteller Nachteile erleide, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.

Diese Voraussetzungen sah der Bundesgerichtshof vorliegend größtenteils als gegeben an. Die Bäume des Beklagten hielten den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht ein, deren Beseitigung oder Zurückschneiden war jedoch wegen des Ablaufs der dafür im Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr möglich. Da eine andere Möglichkeit zur Störungsbeseitigung nicht bestand und ein erhöhter Reinigungsaufwand in Folge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen grundsätzlich nicht zu dulden ist, sah der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs als gegeben an.

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Der Bundesgerichtshof sprach dem Kläger diesen Erstattungsanspruch grundsätzlich zu, soweit vom Nachbargrundstück rechtswidrige Einwirkungen auf sein Grundstück ausgingen, die er an sich nicht dulden müsse, die aber aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbunden werden können. Foto: : Waldili, pixelio.de

Damit eine Beeinträchtigung des Klägers über das Zumutbare hinaus angenommen werden kann, muss die Einwirkung auf sein Grundstück eine ortsübliche Benutzung übersteigen. Dies setzt zunächst voraus, dass der Beklagte für den Laubabwurf der Bäume verantwortlich ist. Im vorliegenden Fall war dies bereits aufgrund des Unterschreitens des landesrechtlichen Pflanzabstands der Fall. Aufgrund dessen hielt sich die Nutzung des Grundstücks des Beklagten nicht mehr im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung.

Zusätzlich muss der Laubabwurf zu einer wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB führen. Dies wird angenommen, wenn zum Beispiel das von den Bäumen des Beklagten abfallende Laub dazu führt, dass die Dachrinnen und die Abläufe an dem Haus des Klägers häufiger gereinigt werden müssen, als dies sonst nötig wäre. Wegen dieses Aspekts verwies der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit an die Berufungsinstanz zur weiteren Beweisaufnahme zurück. Das Berufungsgericht muss nunmehr nach Ansicht des Bundesgerichtshofs feststellen, ob ein zusätzlicher Reinigungsaufwand für den Kläger besteht. Dabei muss es sich um einen Reinigungsaufwand handeln, der über den Aufwand für die ohnehin erforderliche Reinigung des Grundstücks hinausgeht. Bei dem Aufwand für die ohnehin erforderliche Reinigung des Grundstücks ist auch zu beachten, ob auf dem eigenen Grundstück oder in der Nähe des Grundstücks weitere Laubbäume existieren, von denen ebenfalls Laub auf das Grundstück des Klägers fällt.

Insgesamt handelt es sich bei diesem Urteil des Bundesgerichtshofs um eine Bestätigung bereits anerkannter Grundsätze. Das Urteil zeigt, dass ein Kläger hohe Hürden überwinden muss, um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch erfolgreich geltend zu machen. Er muss nachweisen, dass zum Beispiel sein Haus oder andere technische Einrichtungen auf seinem Grundstück durch das Laub vom Nachbargrundstück in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch besteht in diesen Fällen selbstverständlich auch dann, wenn die Bäume des Nachbarn den landesrechtlichen Grenzabstand einhalten.

Dr. Normen Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main.

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