Bäume, Sträucher und andere Gewächse

Wie wird ein Rückschnittsanspruch des Nachbarn ermittelt?

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Der Rückschnitts- und Unterlassungsanspruch des Nachbarn aus § 1004 BGB i.V.m. §§ 38, 39 des hessischen Nachbarrechtsgesetzes stand im Mittelpunkt des Urteils des BGH vom 28.03.2025 – V ZR 185/23, juris. Die vorgenannte Entscheidung wurde in dieser Zeitschrift vorgestellt und besprochen (Stadt + Grün 05/2025, 59 mit Anmerkung Braun).
Rückschnitt Baumpflege
Zu den Pflanzen, um die es im vorliegenden Fall ging, gehörte ein Lorbeerbaum, der auf dem Grundstück der Beklagten wuchs. (Symbolbild) Foto: Hans/Pixabay

In dieser Entscheidung hat der BGH zwei höchstrichterlich noch nicht entschiedene und in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfragen gelöst, nämlich die, ob eine Hecke nur eine solche bis zu einer bestimmten Höhe ist und des maßgeblichen Messpunktes bei Hecken, wenn das Grundstück, auf dem die Hecke angepflanzt ist, höher liegt als das Nachbargrundstück.

Bei der Frage des maßgeblichen Messpunktes, wenn das Grundstück, auf dem ein Gewächs angepflanzt ist, höher liegt, als das Nachbargrundstück, knüpft der BGH in seiner neuesten Entscheidung vom 27.06.2025 – V ZR 180/24, juris an. Dort ging es nicht um Hecken, sondern um Bäume, Sträucher und sonstige Gewächse.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in Baden-Württemberg. Bei Errichtung ihres Hauses im Jahre 1994 haben die Beklagten im hinteren Bereich ihr Grundstück um 1 m aufgefüllt. Auf dem Beklagtengrundstück befinden sich entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger ein portugiesischer Lorbeerbaum, ein Fliederbaum, eine Kreppmyrte und ein Rosenstrauch, deren regelmäßige Kürzungen die Kläger jährlich im Zeitraum zwischen Oktober und Februar auf eine Höhe von 1,80 m fordern, gemessen vom Bodenniveau des klägerischen Grundstücks.

Das AG Freiburg im Breisgau hat der Klage durch Urteil vom 16.05.2023 – 2 C 1946/21 stattgegeben mit Ausnahme der Klageabweisung hinsichtlich des Rosenstrauchs, bei Messung vom Austritt der Pflanzen aus dem Boden. Auf die beiderseitigen Berufungen hat das LG Freiburg im Breisgau die erstinstanzliche Entscheidung durch Urteil vom 25.09.2024 – 3 S 78/23 dahingehend abgeändert, dass der Lorbeerbaum auf 4 m sowie alle übrigen Gewächse auf 1,80 m zu kürzen sind, jeweils gemessen vom Bodenniveau des Grundstücks der Kläger. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage hinsichtlich des Lorbeerbaumes und des Rosenstrauchs abgewiesen.

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Rückschnitt Baumpflege
Der BGH hat entschieden, dass im Nachbarrecht für die Wuchshöhe von Rosensträuchern nichts anderes gelten kann als für Hecken. Foto: Couleur/Pixabay

In dem amtlichen Leitsatz der Entscheidung hebt der BGH in Fortführung seines Urteils vom 28.03.2025 – V ZR 185/23 hervor, dass nicht nur bei Hecken, sondern auch bei Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen bei einer Anpflanzung auf einem Grundstück, das höher liegt als das Nachbargrundstück, die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Wuchshöhe von der Stelle aus zu messen ist, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten. Auch hier ist, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze erfolgt, davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich.

Die insoweit für Hecken geltenden Erwägungen treffen nach Auffassung des BGH gleichermaßen für die Grenzabstände und zulässigen Höhen von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen zu. Die Entscheidung der Vorinstanz war aufzuheben aufgrund der fehlerhaften Annahme des Berufungsgerichts, die zulässige Höhe der Pflanzen sei vom Bodenniveau des klägerischen Grundstücks aus zu messen, mit der Folge, zu der tatsächlichen Wuchshöhe der Pflanzen sei 1 m hinzuzuaddieren, um den das Grundstück der Kläger tiefer liegt als das Grundstück der Beklagten.

Wenn das Berufungsgericht eine Parallele zur zulässigen Höhe von Einfriedungen nach § 11 NRG BW ziehe, wonach nach überwiegender Auffassung bei unterschiedlichem Bodenniveau von dem niedrigeren Nachbargrundstück aus gemessen werden solle, sei diese verbreitete Rechtsauffassung für Einfriedungen jedenfalls auf Hecken, Gehölze und andere Anpflanzungen nicht übertragbar.

Folglich sei grundsätzlich für die zulässige Höhe der in Rede stehenden Pflanzen der Messpunkt maßgeblich, wo die Gewächse aus dem Boden austreten. Eine künstliche Erhöhung des Bodenniveaus des Grundstücks der Beklagten im Bereich der Grundstücksgrenze sei vorliegend nämlich nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung erfolgt. Es spreche auch nichts für die Annahme, die Beklagten hätten ihr Grundstück im Grenzbereich aufgeschüttet, um die nachbarrechtlichen Vorgaben über zulässige Wuchshöhen von Anpflanzungen zu umgehen. Die Aufschüttung sei nämlich bereits vor rund 30 Jahren bei der Grundstücksbebauung erfolgt.

Die Entscheidung des BGH stellt eine konsequente Fortführung der erst drei Monate zuvor ergangenen Entscheidung zu Hecken dar, indem der BGH zutreffend begründet, dass für Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen im Nachbarrecht nichts anderes gelten kann als für Hecken.

Ass. jur. Armin Braun, GVV Kommunalversicherung

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