Schadensersatz

Baumbeschädigung durch Dritte

Wenn ein Baum beschädigt wird und dafür ein Dritter verantwortlich ist, ist Schadensersatz durch Wiederherstellung oder durch Ersatz des hierzu erforderlichen Geldbetrages zu leisten. Eine derartige Ersatzbeschaffung ist allerdings ausgeschlossen, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Geschädigte kann dann nur die Kosten der Sofort- und Nachbehandlung durch einen Gärtner und den Ersatz der Wertminderung verlangen.

Die Ermittlung und Schätzung des Minderwerts steht im freien Ermessen des Gerichts. Die Entfernung oder Zerstörung von Gehölzen kann aber auch dann zu einer Wertminderung des Grundstücks führen, wenn sich dessen Verkaufswert hierdurch nicht verändert hat. Die Wertminderung kann dann anhand der sogenannten "Methode Koch" berechnet werden. Der Wertverlust wird bestimmt, indem die für die Herstellung des geschädigten Gehölzes bis zu seiner Funktionserfüllung erforderlichen Anschaffung-, Pflanzung- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko berechnet und kapitalisiert werden; der danach errechnete Wert wird gegebenenfalls mit Blick auf eine Alterswertminderung, Vorschäden oder sonstige wertbeeinflussende Umstände bereinigt.

Wie bei Teilschädigung von Gehölzen im Grundsatz zu verfahren ist und ob die "Methode Koch" auch insoweit zur Schadensberechnung geeignet ist, ist bisher allerdings offen geblieben. Nunmehr hat sich aber der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25.1.2013 - V ZR 222/12 - zu dieser Frage geäußert.

Danach ist die Folge der Schädigung erhöhten Pflege- und Unterhaltungskosten ebenso wie die Kosten einer erforderlichen Neuanpflanzung im Wege der Naturalinvestition, das heißt Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn sonstige Kosten erst in der Zukunft entstehen; der Geschädigte kann in diesem Fall nur die Ersatzpflicht feststellen lassen. Lediglich eine über diese Schadenspositionen hinausgehende, durch die Teilwiederherstellung nicht kompensierte Schädigung des Grundstücks kann eine Wertminderung darstellen. Dafür kommt auch wieder die Anwendung der "Methode Koch" in Frage.

Maßgeblich ist bei einem Gehölzschaden der Vergleich zwischen dem Zustand des betroffenen Grundstücks vor und nach dem Eintritt des Schadensereignisses. Im Falle der Teilschädigung ist jedenfalls nur ein zu schätzender Teil des Zeitwerts ersatzfähig.

Bei der Schadensberechnung muss dies in den Blick genommen werden, dass die durch den Gehölzschaden eintretende Wertminderung des Grundstücks nicht mit mathematischer Genauigkeit ermittelt werden kann und in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. Der Zeitwert der Anpflanzung kann sachverständig beraten nach der "Methode Koch" ermittelt werden. Wenn das Ausmaß der Schädigung unterschiedlich ist, weil mehrere Bäume betroffen sind, kann teils 50 Prozent teils zehn Prozent des Zeitwerts als ersatzfähig angesehen werden.

Aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofes ist davon auszugehen, dass der Umfang des Schadensersatzes nicht feststeht, nach den Erwägungen des Bundesgerichtshofes aber ermittelt werden kann. Die Rechtslage lässt sich zusammenfassend so formulieren: Wenn ein Gehölz oder ein Baum nicht zerstört, sondern nur beschädigt wird, kann die dadurch entstandene Wertminderung des Grundstücks nach der "Methode Koch" berechnet werden.

RA Dr. Franz Otto

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