Rechtsschutz

Baumschutzrechtliche Ausnahme bei einem zulässigen Bauvorhaben?

Baumschutz
Die sorgfältig begründete Entscheidung veranschaulicht, dass auf der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie fußendes Baurecht grundsätzlich Vorrang vor kommunalem Baumschutzrecht genießt. Foto: Egon Häbich, pixelio.de

Im Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.11.2020 - OVG 10 S 66/20 -, juris geht es um den grundsätzlichen Anspruch des Bauherrn auf Genehmigung einer baumschutzrechtlichen Ausnahme nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BaumSchVO des Landes Berlin für ein sonst zulässiges Vorhaben in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung, die der Antragsgegner der Beigeladenen für den Neubau eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Tiefgarage unter Genehmigung des Fällens von 21 Bäumen erteilt hat. Das VG Berlin (- VG 13 L 244/20 -) hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OVG Berlin-Brandenburg als unbegründet zurückgewiesen.

Das OVG Berlin-Brandenburg teilt die Rechtsauffassung des VG, dass die Interessen der Beigeladenen und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung die Interessen des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, überwiegen.

Nach Auffassung des Gerichtes ist die baumschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BaumschVO des Landes Berlin rechtsfehlerfrei erteilt worden. Das Gericht prüft und bejaht zunächst, dass das Bauvorhaben an sich eine baurechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks darstellt. Weder verstoße das Bauvorhaben gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme noch gegen das Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht auch die Ausnahmevoraussetzungen der Baumschutzverordnung hinsichtlich der Unmöglichkeit oder wesentlichen Beschränkung der Verwirklichung der sonst zulässigen Nutzung nicht fehlerhaft bestimmt.

Gesichtspunkte des Baumschutzes hätten grundsätzlich hinter einem gegebenen Baurecht zurückzutreten, sofern nicht durch eine vertretbare Verschiebung oder Veränderung des Baukörpers geschützte Bäume erhalten werden können. Die Voraussetzungen der baumschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für eine sonst zulässige bauliche Nutzung des Grundstückes seien nicht nur bei Verhinderung oder wesentlicher Beschränkung der Verwirklichung dieser Nutzung gegeben, sondern auch dann, wenn eine solche Nutzung "unzumutbar beeinträchtigt wird". Dies umfasse ohne weiteres auch eine unvertretbare Höhe der Kosten für eine Änderung der Bauplanung.

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Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung, die der Antragsgegner der Beigeladenen für den Neubau eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Tiefgarage unter Genehmigung des Fällens von 21 Bäumen erteilt hat. Foto: zwiboe, pixelio.de

Nach sehr eingehender einzelfallbezogener Prüfung des Antrages kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das rechtliche Interesse der Beigeladenen an der unbeschränkten Verwirklichung des Wohnungsbauvorhabens hier nicht hinter der Beachtung des Schutzzwecks gemäß § 1 BaumschVO des Landes Berlin zurückstehen muss. Maßgeblich ist hierfür die Berücksichtigung des Gewichts der von den Ausnahmevoraussetzungen in der Baumschutzsatzung geschützten verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die im vorliegenden Fall das Baumschutzinteresse überwiegt. Insbesondere komme den in Rede stehenden Bäumen für die Beachtung des Schutzzwecks nach § 1 BaumschVO des Landes Berlin keine besondere, die verfassungsrechtlich geschützten Eigentümerinteressen überwiegende Bedeutung zu.

Die sorgfältig begründete Entscheidung veranschaulicht, dass auf der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie fußendes Baurecht grundsätzlich Vorrang vor kommunalem Baumschutzrecht genießt. Für Nordrhein-Westfalen hat das OVG NRW im Übrigen bereits durch Beschluss vom 08.07.2009 - 7 B 369/09 - entschieden, dass eine aufgrund des § 45 LG NRW, wonach die Gemeinden durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln können, erlassene (kommunale) Baumschutzsatzung allein öffentlichen Zwecken dient und keine subjektiv-öffentlichen Rechte der (Privat-) Eigentümer geschützter Bäume begründet. Ein in NRW mit dem vorliegenden vergleichbarer Antrag des Antragstellers wäre demgemäß bereits hieran gescheitert.

Ass. jur. Armin Braun, GVV-Kommunalversicherung

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