Beauftragung einer Fachfirma mit Baumpflegearbeiten
Passivlegitimation der öffentlichen Hand als Auftraggeberin
von: Ass. jur. Armin Braun
Am 5.2.2024 soll nach der Behauptung der Klägerin ein abgeschnittener und dann nicht ordnungsgemäß entfernter Ast eines städtischen Baums ihr geparktes Fahrzeug beschädigt haben. Am 2.2.2024 hatte eine von der beklagten Stadt beauftragte Fachfirma Baumpflegearbeiten an dem streitgegenständlichen Baum durchgeführt. Der Firma ist in dem Rechtsstreit von der Beklagten der Streit verkündet worden. Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadenersatz in Höhe von knapp 250 Euro und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von ca. 90 Euro.
Das LG Mönchengladbach hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Das Gericht lässt zunächst offen, ob die Klägerin überhaupt klagebefugte Fahrzeugeigentümerin ist, weil sie nach Auffassung des LG Mönchengladbach eine schadenursächlich gewordene Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bereits nicht schlüssig vorgetragen hat.
Das behauptete Belassen eines angeschnittenen Astes in dem Baum durch die beauftragte Firma sei aufgrund des vorliegenden Fotos nicht nachvollziehbar. Das Foto zeige einen klassischen Sprödbruch, aber keine glatte Schnittfläche eines angeschnittenen Astes. Eine erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene abweichende Einschätzung eines Baumpflegeexperten sei nicht hinreichend konkret und im Übrigen auch verspätet. Von daher habe kein Anlass für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bestanden.

Sodann prüft das Gericht eingehend, ob die beklagte Stadt aufgrund der Beauftragung der Fachfirma überhaupt passivlegitimiert ist, also richtige Anspruchsgegnerin. Im Ergebnis verneint das Gericht dies. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Mitarbeitenden der beauftragten Firma, die die Baumpflegearbeiten durchgeführt haben, für die Auftraggeberin als Verwaltungshelfer oder Beliehene tätig geworden wären.
Das Gericht legt sodann die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH dar, wann eine beauftragte Person in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes handelt. Abzustellen ist demnach maßgeblich darauf, ob die Zielsetzung hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und, ob zwischen Zielsetzung und schädigender Handlung ein enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht. Dabei ist auf die Funktion des Handelnden abzustellen, also auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die konkrete Tätigkeit dient.
Danach können grundsätzlich auch Mitarbeitende privater Firmen Beamte im haftungsrechtlichen Sinne sein, alternativ als mit hoheitlichen Aufgaben Beliehene oder als – hier einzig in Betracht kommend – Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben. Dabei muss der Verwaltungshelfer als bloßes Werkzeug des Hoheitsträgers ohne nennenswerten eigenen Ermessensspielraum tätig werden.
Diese Voraussetzungen haben hier in der erforderlichen Gesamtschau nach Auffassung des Gerichts nicht vorgelegen. Dies hat es wie folgt begründet: Der Firma sei ein für die schlichte Leistungsverwaltung ausreichender eigener Entscheidungsspielraum verblieben. So habe sie selbständig entscheiden können, ob die Massariakontrolle mittels Hubsteiger oder Seilklettertechnik erfolge. Auch welchen "erfahrenen" Mitarbeiter sie für die Ausführung der Arbeiten einsetze, sei ihr überlassen geblieben.
Für die konkrete Durchführung der beauftragten Arbeiten bestanden keine konkreten Vorgaben, sondern nur ein einzuhaltender zeitlicher Rahmen. Schließlich stand der Firma die Art der ordnungsgemäßen Entsorgung entfernter Starkäste frei. Die Auftraggeberin verließ sich außerdem auf die besondere Expertise der Firma beim Erkennen von Massariabefall.
Die Entscheidung des LG Mönchengladbach überzeugt uneingeschränkt. Zu Recht hebt das Gericht die hohen Anforderungen an erforderlichen rechtzeitigen und substantiierten Sachvortrag der Parteien im Zivilprozess hervor. Gründlich und zutreffend legt das Gericht die Voraussetzungen für eine Haftung der öffentlichen Hand für schadenursächlich gewordene Fehler einer beauftragten Firma dar. Es wendet die höchstrichterlich hierzu entwickelten Grundsätze einzelfallbezogen nachvollziehbar und überzeugend an.
Die Haftung der öffentlichen Hand bei der Delegation von Verkehrssicherungspflichten wird ausführlich behandelt in Braun/Vornholt, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen, 1. Auflage 2025, Abschnitt 2.2, S. 24–30.
Rechtsanwalt Armin Braun, Of Counsel FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG, Düsseldorf









