Denkmalschutzgesetz

Beeinträchtigung eines Denkmals durch Bauvorhaben in der Umgebung

Baudenkmäler Recht und Normen
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt,dass die Anforderungen an eine erhebliche Denkmal-Beeinträchtigung durch ein umgebungsnahes Bauvorhaben hoch sind. Foto: erysipel, pixelio.de

Mit Beschluss vom 22.09.2016, Az.: 1 B 194/16, hat das OVG Sachsen als Berufungsinstanz die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig zurückgewiesen. Der Eigentümer eines Kulturdenkmals hatte die Baugenehmigung eines Nachbarn angegriffen, dem die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit 18 Wohneinheiten und Tiefgarage genehmigt worden war. Der Denkmaleigentümer argumentierte, das Vorhaben des Nachbarn verletze den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz. Bei dem denkmalgeschützten Gebäude handelte es sich um eine ehemalige Remise, die innerhalb eines großen Grundstückszusammenhangs mit anderen denkmalgeschützten Gebäuden und Gartenanlagen errichtet wurde und in 25 Meter Entfernung zu dem Neubauvorhaben stand.

Das OVG Sachsen sah den in § 12 Abs. 2 Sächsisches Denkmalschutzgesetz normierten Umgebungsschutz nicht als verletzt an. Demnach können bauliche oder garten- und landschaftsgestalterische Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden und es bedürfen andere Vorhaben in der näheren Umgebung eines Kulturdenkmals der Genehmigung, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändert. Voraussetzung für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals durch ein Vorhaben in seiner Umgebung ist, dass gerade die Umgebung für das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals von erheblicher Bedeutung ist. Dies ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn sich dort weitere Baudenkmäler befinden und das überlieferte Erscheinungsbild dieser Baudenkmäler als Ensemble denkmalpflegerisch besonders schützenswert ist. Das ist beispielsweise gemäß § 21 Sächsisches Denkmalschutzgesetz der Fall, wenn es sich um ein Denkmalschutzgebiet handelt, oder wenn Denkmäler architektonisch in einer gewollten und gewachsenen Blickbeziehung zueinander stehen und auf diese Weise historische soziale Beziehungen ihrer Erbauer untereinander sichtbar machen und das Ortsbild maßgeblich prägen.

Von diesen Grundsätzen ausgehend, sah das OVG Sachsen den Denkmalwert der Remise durch das Bauvorhaben nicht als beeinträchtigt an. Es seien weder historisch angestrebte Blickbeziehungen zu anderen denkmalgeschützten Gebäuden festzustellen, noch könnten diese aus gartenhistorischen, landschaftsgestalterischen oder gartengestalterischen Beziehungen hergeleitet werden. Nach dem ausführlichen Denkmalschutzbericht, der dem OVG Sachsen vorlag, stand die als Kutscherhaus genutzte Remise innerhalb des Bebauungszusammenhangs nicht an disponierter Stelle, das heißt abseits der als Wohngebäude genutzten denkmalgeschützten Villa am äußeren Rand des Flurstücks. Auch weitere konzeptionelle Verbindungen der Remise mit anderen denkmalgeschützten Gebäuden waren demnach nicht ersichtlich. Aus dem Denkmalschutzverzeichnis ließ sich nicht ableiten, dass faktische Baulinien oder sonstige gestalterische Interaktionen zwischen den Gebäuden für die Remise von Bedeutung gewesen sein könnten oder noch für ihre Ausstrahlungswirkung wichtig sein könnten.

Die Entscheidung zeigt, dass die Anforderungen an die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals durch ein Bauvorhaben in seiner Umgebung hoch sind. Diese Hürde kann ein Denkmaleigentümer nur mithilfe von denkmalfachlicher Begutachtung überwinden. Zudem sind die jeweiligen Besonderheiten der Landesdenkmalschutzgesetze zu beachten. Darüber hinaus kann ein Bauvorhaben in der Nähe eines Denkmals, auch wenn es dessen Erscheinungsbild denkmalschutzrechtlich nicht erheblich beeinträchtigt, dennoch rechtswidrig sein, weil es beispielsweise gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Dr. Normen Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main.

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