Baumschutzsatzung
Befreiung von Erhaltungspflicht für geschützte Bäume
Wenn auf einem Grundstück geschützte Bäume vorhanden sind, kann der Eigentümer damit nicht nach Belieben umgehen. Es kommt auf die Regelungen in der maßgeblichen Baumschutz-Satzung an. Danach ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Genehmigung zum Fällen von geschützten Bäumen einzuholen. Die Erteilung der Fällgenehmigung ist im Allgemeinen davon abhängig, dass die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
So hat sich das Verwaltungsgericht München im Urteil vom 19.11.2012 - M 8 K 11.5128 - mit einem Sachverhalt befasst, bei dem es darauf ankam, inwiefern in der Satzung eine Befreiung von der Erhaltungspflicht enthalten ist und ob sich daraus eine nicht beabsichtigte Härte ergab und sich eine Abweichung von den öffentlichen Belangen ergab. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte konnte nur in Frage kommen, wenn grundstücksbezogene Besonderheiten dazu führten, dass ein Baumfällverbot zu einer unverhältnismäßigen Eigentumsbeschränkung führte. Davon konnte in dem konkreten Fall keine Rede sein, weil auf dem Grundstück 9 geschützte Bäume vorhanden waren. Es konnte in Frage kommen, dass einzelne der geschützten Bäume gefällt wurden; dabei wurde der Grundstückseigentümer zur Ersatzpflanzung verpflichtet.
RA Dr. Franz Otto