Kaufvertrag

Beschaffenheit der gelieferten Douglasien

Arboristik
Die Herkunft gehört mit zur Beschaffenheit eines Kaufgegenstandes. Wird die Herkunft bei Douglasien nicht eingehalten, kann der Käufer Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kaufpreis beanspruchen. Foto: Botanischer Garten der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Bei Abschluss eines Kaufvertrages über 10.000 Douglasien war vereinbart worden, dass die Pflanzen aus dem west- und süddeutschen Hügel- und Bergland kommen sollten. Für den Verkäufer ergab sich danach, dass er derartige Pflanzen nicht beschaffen und liefern konnte, sondern nur Douglasien anderer Herkunft. Nachdem der Käufer die Abweichung bemerkt hatte, forderte er den Verkäufer unter Fristsetzung ergebnislos zu vertragsgemäßer Erfüllung auf. Er hatte damit zunächst keinen Erfolg.

Im Prozess machte der Verkäufer geltend, dass zwischen dem vertraglich Vereinbarten und dem Gelieferten keinerlei Qualitätsunterschiede bestehen würden. Die gelieferten Pflanzen wären sogar eher höherwertig, jedenfalls aber gleichermaßen geeignet wie die bestellten Pflanzen.

Für den streitigen Sachverhalt war § 434 BGB von Bedeutung. Danach kommt es auf die Eignung bzw. die übliche Beschaffenheit der Sache an, soweit eine bestimmte Beschaffenheit nicht vereinbart ist. Die Vertragsparteien hatten jedoch eine bestimmte Herkunft der Pflanzen vereinbart.

Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5.3.2012 - 5 U 1499/11 - kann die Herkunft einer Ware Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein. Es können sämtliche Beziehungen der Sache zur Umwelt zu der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit gehören, was auch für eine Parteivereinbarung über die Herkunft von Pflanzen gehört. Es gibt bei Douglasien unzählige Arten, die sich in den Standortanforderungen erheblich unterscheiden. Das bedeutet, dass für bestimmte Standorte bestens geeignete Sorten anderorts nicht oder nicht wie gewünscht gedeihen.

Der sachkundige Käufer wählte vor diesem Hintergrund zwei bestimmte Sorten, die ihm für die Aufforstung der Windwurfflächen seiner Wälder in Mittelgebirgslage auf Dauer bestens geeignet erschienen. Daher war in der Herkunftsvereinbarung eine den Verkäufer bindende Vereinbarung im Sinne des § 434 BGB zu sehen. Wegen der Schlechterfüllung des Kaufvertrages konnte der Käufer die in § 437 BGB aufgeführten Ansprüche (Nacherfüllung des Kaufvertrages, Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz) beanspruchen.

RA Dr. Franz Otto

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