Baufeldfreimachung

Beseitigung von Bäumen verboten

Baumfällung
Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts hatte die Gemeinde keine Befugnis zur Durchführung von Arbeiten der Baufeldfreimachung. Foto: Rainer Sturm, pixelio.de

Durch einen Planfeststellungsbeschluss war bereits festgelegt worden, dass eine Straße auf einem früheren Kleingartengelände gebaut werden sollte, das im Eigentum der Gemeinde stand. Sie hatte für dieses Grundstück die Verkehrssicherungspflicht und wollte dafür tätig werden. Sie berief sich dafür auf ihre privatrechtliche Eigentümerposition.

Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.2.2012 - 9 VR 2/12 - hatte die Gemeinde keine Befugnis zur Durchführung von Arbeiten der Baufeldfreimachung und sonstiger Vorabmaßnahmen, denn der Vollzug war vorläufig untersagt worden. Hierzu zählten insbesondere das Fällen von Bäumen sowie das Entfernen von Obstgehölzen und Strauchwerk. Dadurch konnten naturschutzrechtliche Belange berührt werden. Hierauf konnte sich ein Antragsteller berufen, der sich an das Verwaltungsgericht wendete, um die Fortsetzung des Eingriffs durch die Gemeinde zu unterbinden. Die Maßnahmen stellten naturschutzrechtliche Eingriffe dar. Sie waren Gegenstand des landschaftspflegerischen Begleitplans und damit der Planfeststellung, deren Vollzug bereits vorläufig ausgesetzt war. Es durften nur die verwaltungsinternen Maßnahmen zur Vorbereitung des Planvollzugs fortgesetzt werden. Der tatsächliche Vollzug von Maßnahmen war aber auch dann, wenn er auf dem eigenen Gelände stattfand, keine verwaltungsinterne Maßnahme mehr.

RA Dr. Franz Otto

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