Straßenrecht

Beseitigungsansordnung für Überwuchs

Recht Recht und Normen
Den Vortrag des Klägers, der angegriffene Bescheid sei nicht vollstreckungsfähig, weil der angeblich betroffene öffentliche Verkehrsraum, dessen Fläche sowie die Art der betroffenen Pflanzen nicht näher bezeichnet worden sei, überzeugte den VGH Bayern nicht. Foto: fotolia

In einem von dem VGH Bayern mit Beschluss vom 10.08.2017, Az.: 8 ZB 15.1428 entschiedenen Fall wandte sich ein Grundstückseigentümer als Kläger gegen eine Anordnung der beklagten Gemeinde, mit der er dazu verpflichtet wurde, den von seinem Wohngrundstück in den angrenzenden öffentlichen Weg hineinragenden Pflanzenwuchs bis an seine Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche, die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wurde vom VGH Bayern abgelehnt. Es sei rechtmäßig, dass die Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet habe, den von seinem Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Pflanzenwuchs zurückzuschneiden. Es sei ebenfalls rechtmäßig, dass dem Kläger für den Fall der Nichterfüllung die Ersatzvornahme angedroht worden sei.

Die von dem Kläger gegen den Bescheid vorgebrachten Einwände konnten den VGH Bayern nicht überzeugen. Insbesondere sei der Bescheid hinreichend bestimmt. Den Vortrag des Klägers, der angegriffene Bescheid sei nicht vollstreckungsfähig, weil der angeblich betroffene öffentliche Verkehrsraum, dessen Fläche sowie die Art der betroffenen Pflanzen nicht näher bezeichnet worden sei, überzeugte den VGH Bayern nicht. Die Beseitigungsanordnung sei klar und deutlich, denn das Grundstück des Klägers, die öffentliche Verkehrsfläche und der Begriff "bis an die Grundstücksgrenze" seien eindeutig. Eine Beseitigung bis an die Grundstücksgrenze sei gemäß § 905 BGB sogar rechtlich bestimmt, damit werde der Raum über der Oberfläche des Grundstücks bezeichnet. Nicht notwendig sei eine Inventarisierung des betroffenen Pflanzenbestandes in Form einer genauen Bezeichnung der einzelnen Bäume, Sträucher und Pflanzen.

Auch der Einwand des Klägers, die Behörde habe ihre Anordnung auf eine falsche Ermächtigungsgrundlage gestützt, ging ins Leere. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellt Artikel 29 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz die Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Beseitigung der in dem Lichtraum einer öffentlichen Straße hineinragenden Anpflanzung dar.

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Auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ohne Einnahme des Augenscheins entschieden, konnte der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war dies nicht erforderlich, da in der Behördenakte eine Vielzahl von Lichtbildern zur Verfügung standen, die zur Überzeugung des Gerichts nachwiesen, dass die streitgegenständlichen Anpflanzungen stellenweise mehr als einen Meter weit in das Lichtraumprofil des öffentlichen Weges hineinragten.

Die Beseitigungsanordnung war auch verhältnismäßig. Sie war insbesondere im konkreten Einzelfall notwendig, um eine Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs abzuwehren. Die Prognose der Behörde, dass in überschaubarer Zukunft bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens eine Verletzung der Schutzgüter der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sei, es insbesondere aufgrund der geringen Breite des Weges zu gefährlichen Begegnungen zwischen Fußgängern und Kraftfahrzeugen kommen könnte, weil Verkehrsteilnehmer den in die Verkehrsfläche hineinragenden Anpflanzungen des Klägers ausweichen müssten, wurde vom Gericht als richtig bestätigt.

Die Rechtslage in Bayern entspricht der Rechtslage in vielen anderen Bundesländern. So ist zum Beispiel in Hessen ausdrücklich geregelt, dass die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb geschlossener Ortslagen verpflichtet sind, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen (§ 27 Abs. 5 Hessisches Straßengesetz).

Dr. Normen Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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