Verkehrssicherungspflicht im Wald

Besitzer haftet nur für wald-atypische Gefahren

Recht Recht und Normen
Das Begehen eines Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Dies gilt vor allem für waldtypische Gefahren. Hierzu gehören herabfallende Äste. Foto: Ruben Holthuisen, CC BY 2.0

Als einem Waldbesucher ein schwerer Ast auf den Kopf fiel, kam es zu einem erheblichen körperlichen Schaden. Der Geschädigte verlangte deshalb vom Waldeigentümer Schadensersatz. Der Geschädigte meinte, der Waldeigentümer hätte vorher in Begehungen die am Rande der Erholungswege stehenden Bäume kontrollieren und einschreiten müssen, wenn sich ihm konkrete Anhaltspunkte für eine besondere unmittelbare Gefährdung boten. Dies wurde vom Oberlandesgericht Saarland bejaht, weil angenommen wurde, man hätte von einer akuten Gefahr ausgehen müssen, die ein geschulter Baumkontrolleur bei einer Sichtkontrolle vom Boden aus hätte erkennen müssen.

Durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 2.10.2012 - VI ZR 311/11 - wurde die Schadensersatzpflicht des Waldeigentümers verneint. Maßgeblich dafür waren die Vorschriften des Bundeswaldgesetzes und des Landeswaldgesetzes. Allgemein ist danach das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Es kommt aber auch zum Ausdruck, dass die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr geschieht. Den Waldeigentümer, der das Betreten des Waldes dulden muss, sollen dadurch jedoch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dazu zählen die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs ist dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie wird nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr. So lag keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

RA Dr. Otto

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