Verkehrssicherungspflicht von Straßenbäumen

Ein Risiko bleibt

Baumkontrolle
Auch gesunde Bäume können durch einen Sturm beschädigt werden. Der Verkehrsraum ist nicht risikolos. Foto: Augenblickchen, pixelio.de

Grundsätzlich gilt die Straßenverkehrssicherungspflicht auch für Gefahren durch Bäume. Der Straßenverkehrssicherungspflichtige muss daher Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr konkret gefährden, insbesondere, wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Allerdings stellt nicht jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz eine mögliche Gefahr dar. Einerseits können auch völlig gesunde Bäume vom Sturm, selbst bei nicht außergewöhnlicher Windstärke, entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden; auch Schneeauflage oder starker Regen können zum Absturz selbst von größeren Ästen führen. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar.

Das gebietet aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen und öffentlichen Parkplätzen oder eine besonders gründliche Untersuchung jedes einzelnen Baumes. Der Umfang der notwendigen Überwachung und Sicherung kann nicht an dem gemessen werden, was zur Beseitigung jeder Gefahr erforderlich ist; es ist unmöglich, den Verkehr völlig risikolos zu gestalten. Dieser muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, besonders auf Gegebenheiten der Natur selbst beruhen, als unvermeidlich hinnehmen. Die Behörden genügen daher ihrer Sicherungs- und Überwachungspflicht, wenn sie - außer der stets gewohnten regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse - eine eingehende Untersuchung dort vornehmen, wo besondere Umstände - wie das Alter des Baumes, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder Ähnliches - die der Gemeinde angezeigt erscheinen.

In dem konkreten Fall stand fest, dass die Gemeinde 2010 und 2011 eine Baumkontrolle durchgeführt hatte. Dabei war festgestellt worden, dass der Baum gesund war. Der Verkehr muss gewisse Gefahren oder auf Gegebenheiten, die auf der Natur selbst beruhen, als unvermeidlich hinnehmen. Eine absolute Sicherheit gibt es nicht. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt es insoweit nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdetere Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den Verkehrsraum hineinragende Baumteile abzuschneiden. Gehören damit aber die Folgen eines natürlichen Astabbruchs grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko, bedarf es auch keiner geringeren Maßnahmen, wie der Absperrung des Luftraums oder Aufstellung von Warnschildern.

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 6.3.2014 - III ZR 352/13 - folgende Auffassung vertreten: Selbst wenn sich das naturgegebene Risiko in der Vergangenheit bereits verwirklicht haben sollte, hätte dies nicht zur Folge gehabt, dass es von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zum Lebensrisiko gehört hätte, sondern nunmehr weitergehende verkehrssichernde Maßnahmen vorzunehmen gewesen wären.

RA Dr. Franz Otto

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