Änderungen und Neuerungen

FLL-Baumkontrollrichtlinien?in?3.?Auflage?erschienen

Baumkontrolle
Die Baum-Grunderfassung im Rahmen der Baumkontrolle hat nach intensiver Diskussion keinen Eingang in die Baumkontrollrichtlinien gefunden. Diese gehört nämlich nicht unmittelbar zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen. Die Grunderfassung soll deshalb voraussichtlich in einem eigenen FLL-Regelwerk beschrieben werden. Foto: Vlada, Adobe Stock

Seit der 2. Auflage der erstmals 2004 herausgegebenen FLL-Baumkontrollrichtlinien im Jahre 2010, die eine behutsame Überarbeitung der Erstauflage aufgrund zwischenzeitlich gemachter Erfahrungen in der Praxis darstellte, sind bereits zehn Jahre vergangen. Das Erscheinen der 3. Auflage des Regelwerkes im Mai 2020 gibt Anlass für einen Überblick über Änderungen und Neuerungen gegenüber dem Vorgängerwerk. Mit dem Thema haben sich im Vorfeld auch bereits Dujesiefken/Roloff, Die neuen Baumkontrollrichtlinien der FLL: Was hat sich geändert?, FLL-Verkehrssicherheitstage 2019, Tagungsband Teil 1 Bäume, S. 53 befasst.

Zum Anwendungsbereich der Baumkontrollrichtlinien ist in Abschnitt 1.1 in der beispielhaften, aber nicht abschließenden Aufzählung, ergänzt worden, dass die Richtlinien auch Anwendung finden bei Bäumen an Waldaußenrändern und an Schienenwegen. Im Abschnitt 1.2 zum Zweck der Baumkontrollrichtlinien ist die Bedeutung einer fachgerechten Baumpflege, insbesondere einer rechtzeitigen Jungbaumpflege, für die Gewährleistung langfristiger Verkehrssicherungspflicht von Bäumen stärker hervorgehoben worden.

Im Abschnitt 3 zu den "Rechtlichen Rahmenbedingungen" wird neuere BGH-Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen im Sinne einer Aktualisierung ergänzend vorgestellt. Hierbei handelt es sich um drei Urteile des BGH aus den Jahren 2012, 2014 und 2017, das sogenannte "Waldkontrollurteil" des BGH vom 02.10.2012 - VI ZR 311/11 -, das sogenannte "Pappelurteil" des BGH vom 06.03.2014 - III ZR 352/13 - und das Urteil des BGH vom 13.06.2017 - VI ZR 395/16 -. Neu eingefügt wurden in den Baumkontrollrichtlinien bei den rechtlichen Rahmenbedingungen zwei Unterabschnitte 3.2 zum Thema "Verkehrssicherungspflicht und Artenschutz" sowie 3.3 über hieraus sich ergebende "Fachliche Konsequenzen". Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Artenschutz in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen hat und zwar auch für die Baumkontrollen. Hierzu erscheint im Juni 2020 ein von der FLL neu herausgegebener "Fachbericht Artenschutz: Artenvielfalt im Lebensraum Baum - Erhalten, Schützen, Pflegen". Im Abschnitt 3.3 findet sich neu ein eigenständiger Abschnitt zu Begriff und Voraussetzungen von "Gefahr im Verzug". Hintergrund hierfür ist die in der Praxis häufig vorschnelle Rechtfertigung von Maßnahmen unter Hinweis auf den vorgenannten Begriff, dessen Voraussetzungen nur in seltenen Ausnahmefällen vorliegen.

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In dem Kapitel zu Baumkontrollen wird im Abschnitt 5.2 "Regelkontrollen" stärker die Bedeutung der Vitalität für den Baumzustand hervorgehoben, sodass es hierzu Ergänzungen im Unterabschnitt 5.2.1.2 gibt. Die Liste über Schäden und Defektsymptome wurde deutlich überarbeitet und erweitert. Die Tabelle zu den Baumkontrollintervallen ist nur geringfügig modifiziert worden, da diese sich in der Praxis bewährt und auch zunehmende Akzeptanz in der Rechtsprechung gefunden hat. Der Unterabschnitt 5.2.6 zur "Dokumentation von Baumkontrollen" ist erweitert worden. Die Baum-Grunderfassung im Rahmen der Baumkontrolle hat nach intensiver Diskussion aber keinen Eingang in die Baumkontrollrichtlinien gefunden. Diese gehört nämlich nicht unmittelbar zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen. Die Grunderfassung soll deshalb voraussichtlich in einem eigenen FLL-Regelwerk beschrieben werden. Immer wieder in den Fokus der Rechtsprechung gerückt sind durch häufiger werdende Stürme und Orkane in den vergangenen Jahren verursachte Schadenfälle (vgl. hierzu ausführlich Braun, Haftung des Baumeigentümers bei Sturm- und Unwetterschäden, Tagungsband Dresdner StadtBaumtage 2019, 156; zusammenfassend Braun, Wann haftet ein Baumeigentümer bei Sturm- und Orkanschäden? Stadt + Grün 10/2019, 59). Hier sehen die FLL-Baumkontrollrichtlinien in Abschnitt 5.3 Zusatzkontrollen nach extremen Witterungsereignissen, Schadenfällen und erheblichen Eingriffen in den Baum beziehungsweise das Baumumfeld vor. In diesem Zusammenhang wird auch erstmals kurz eingegangen auf mögliche Zusatzkontrollen aufgrund der Massaria-Krankheit bei Platanen und des Eichenprozessionsspinners (zum Eichenprozessionsspinner vgl. VGH München, Beschluss vom 11.06.2019 - 10 CS 19.684 -, Stadt + Grün 02/2020, 61).

Die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers für Bäume ist in der Neuauflage der Baumkontrollrichtlinien stärker in den Fokus gerückt und berücksichtigt worden. Dies zeigt sich bereits in der erstmaligen Vertretung des Bunds Deutscher Forstleute (BDF) im Regelwerksausschuss und einer entsprechenden Ergänzung zum Anwendungsbereich der Baumkontrollrichtlinien. Das entspricht auch der zunehmenden Bedeutung dieser Thematik in der Rechtsprechung der letzten Jahre seit dem erwähnten Grundsatzurteil des BGH vom 02.10.2012 - VI ZR 311/11 -.

Es bleibt zu hoffen, dass auch die Neuausgabe der FLL-Baumkontrollrichtlinien 2020 ebenso wie die Vorgängerwerke rasche Verbreitung und Akzeptanz in der Praxis findet sowie weiter zunehmende Akzeptanz in der Rechtsprechung.

Ass. jur. Armin Braun, GVV-Kommunalversicherung, Mitglied des RWA und des AK "FLL-Baumkontrollrichtlinien"

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