Friedhofsgebührenpflicht

Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 18. 7. 2013 - 14 A 548/12 - erfordert die Inanspruchnahme eines Friedhofs als Voraussetzung für eine Benutzungsgebührenpflicht neben einem tatsächlichen Verhalten ein Element der Willenspflichtigkeit, so dass die Leistung individualisierend zurechenbar ist. Im öffentlichen Recht sind die bürgerlich-rechtlichen Regeln über die Vertretung ohne Vertretungsmacht in der Regel entsprechend anwendbar.

Nach dem Friedhofsgebührenrecht hat derjenige die Bestattungskosten zu tragen, der durch Gesetz dazu verpflichtet ist.

RA, Dr. Franz Otto

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