Haftung für Baumängel

Gartenplaner kann mangelfreie Pläne vom Bauherrn verlangen

Recht und Normen
Wenn der Abschluss zwischen Wand und Außenraum nicht fachgerecht gebaut wird, kann Feuchtigkeit eindringen. Foto: lichtkunst 73, pixelio.de

In einem Urteil vom 14.07.2016, Az.: VII ZR 193/14 hat der BGH entschieden, dass einem Planer für Außenanlagen diejenigen Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind, die für die mangelfreie Erstellung seines Werkes erforderlich sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein anderer Planer für die Objektplanung zuständig ist. Hat der Objektplaner seine Planung mangelhaft erstellt, muss sich der Bauherr und Auftraggeber des Gartenplaners grundsätzlich das Verschulden des Objektplaners im Verhältnis zu dem Gartenplaner zurechnen lassen.

Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass im Zusammenhang mit dem Neubau einer Grundschule eine Gemeinde einen Architekten mit der Planung und Bauüberwachung für das Gebäude beauftragte und ferner einen Landschaftsarchitekten mit der Planung und Überwachung der Außenanlagen. Darüber hinaus wurde ein Werkunternehmer mit der Lieferung und dem Einbau von Türen und Fensterelementen für die Grundschule beauftragt.

Zwei Jahre nach Fertigstellung und Nutzungsaufnahme wurde Schimmel in verschiedenen Räumen der Grundschule festgestellt. In einem von der Gemeinde eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren konnte massiver Feuchteeintrag in das Schulgebäude als Ursache für die Schimmelbildung ermittelt werden. Der gerichtlich bestellte Sachverständige führte die Feuchtigkeitserscheinungen darauf zurück, dass die Betonsohle des Gebäudes etwa sieben Zentimeter unter der umgebenden Geländeroberfläche lag und eine Sickerschicht fehlte. Zur Mangelbeseitigung mussten der Estrichbelag ausgetauscht, die Sohlplatte neu abgedichtet und eine Ringdrainage um das Gebäude gelegt werden. Der Gemeinde entstand insgesamt ein Schaden von ca. 800.000 Euro, wovon sie gesamtschuldnerisch von dem Objektplaner und dem Gartenplaner etwa 536.000 Euro begehrte. Das Oberlandesgericht verurteilte beide Planer antragsgemäß. Dem folgte der BGH nicht. Der Planer der Außenanlagen könne grundsätzlich ein Mitverschulden des Bauherrn einwenden, wenn dieser falsche Pläne liefere.

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Schimmel machte die Baumängel deutlich, die in der Grundschule zwischen Außenbereich und Hauswand auftraten. Nur wenn dem Gartenplaner die Planungsmängel des Architekten bekannt waren und der Geländeanschluss teil seiner vertraglichen Aufgaben waren, haftet er mit. Foto: Thorben Wengert, pixelio.de

Der BGH stellte letztinstanzlich klar, dass der mit der Außenanlagenplanung beauftragte Architekt einen Anspruch darauf hat, vom Bauherrn die erforderlichen Pläne und Unterlagen zur Ausführung seines Werks in fehlerfreier Form zu erhalten. Dies sei eine notwendige Mitwirkungshandlung des Bauherrn. Er erfülle damit die Obliegenheit, dem Außenanlagenplaner mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Beziehe der Bauherr die dem Gartenplaner übergebenen Pläne und Unterlagen von einem durch ihn selbst mit der Objektplanung beauftragten Architekten, müsse sich der Bauherr ein Mitver-schulden an dem durch eine mangelhafte Planung des Objektplaners eingetretenen Schaden zurechnen lassen. Dies ist der Fall, weil der Bauherr den Objektplaner zur Erfüllung seiner eigenen Obliegenheiten im Verhältnis zum Gartenplaner beauftragt hat.

Der BGH verwies die Sache allerdings zur weiteren Sachverhaltsaufklärung, Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Das Berufungsgericht hatte keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der Gartenplaner hinsichtlich des Geländeanschlusses und der Gebäudeanschlusshöhe mit einer eigenständigen Planung beauftragt war. Mit anderen Worten hatte das Oberlandesgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob die dem Landschaftsarchitekten übertragene Planung der Außenanlagen auch den bereits vom Objektplaner geplanten Geländeanschluss mit umfasste. Wenn dies der Fall gewesen wäre, könne die Anrechnung eines Mitverschuldens auf Seiten des Bauherrn möglicherweise ausscheiden. Dafür reiche die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass für den Gartenplaner die nicht sach- und fachgerechte Planung des Objektplaners erkennbar war und er als Landschaftsarchi-tekt verpflichtet gewesen sei, selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten, dass die Bodenplatten oberhalb der Entlüftungsfugen eingebaut werden dürften, nicht aus. Das Bestehen einer solchen Prüfungspflicht bedeute nicht, dass dem Landschaftsarchitekten insoweit ein eigenständiger Planungsauftrag erteilt worden sei.

Den Landschaftsarchitekten treffen unabhängig von der Frage eines Mitverschuldens des Bauherrn bei der Übernahme von Planungsergebnissen Dritter Prüfungspflichten. Die Rechtsprechung des BGH zu einem Mitverschulden des Bauherrn bei der zur Verfügungstellung von fehlerhaften Plänen gilt auch für die Weitergabe an den (nur) bau-leitenden Architekten oder den Tragwerksplaner.

Dr. Normen Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main.

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