Haftung

Gefahren vorhersehen

Kindern wird zum Spielen viel geboten und dafür wirken auch Gemeinden mit. Sie haben dabei aber eine Verkehrssicherungspflicht. Darauf kam es an, als zur Durchführung einer Kinder-Spielaktion in einer Parkanlage ein nicht näher gekennzeichnetes Seil als Ersatz für ein Volleyballnetz gespannt wurde, das von einem Radfahrer nicht erkannt wurde. Er zog sich eine Verletzung zu, weil er gegen das Seil in Kopfhöhe fuhr.

Die Gemeinde hatte die besondere Art der Nutzung des Bereichs für die Spielaktion veranlasst und die entsprechenden Spielangebote bereitgehalten. Dass Fahrradfahrer an Örtlichkeiten wie einem solchen Platz den Bereich der Fahrbahn verlassen und auch derartige Anlage fahrend durchqueren, kommt vor. Auch im Hinblick auf die Gefährdung von Fahrradfahrern mussten deshalb entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Es war voraussehbar, dass ein Fahrradfahrer nicht mit einem kaum sehbaren Seil rechnet. Der darin liegenden Gefahr hätte die Gemeinde auf verschiedene Weise begegnen können. Die Gefahr wäre bereits erheblich herabgesetzt worden, wenn anstelle eines dünnen Seils ein reguläres Volleyball- oder Badmintonnetz benutzt worden wäre, das leichter erkennbar ist. Im übrigen hätte auch durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet sein können, dass ein als Volleyballnetz gedachtes Seil jedenfalls nur in den Situationen gespannt wurde, wenn auch tatsächlich ein Spiel im Gang war und dadurch Fahrradfahrer augenscheinlich auf eine entsprechende Gefahr hingewiesen wurden.

Diese Auffassung hat das Landgericht Dortmund im Urteil vom 10.6.2011 - 21 O 17/10 - vertreten; die Gemeinde musste Schadensersatz leisten; dabei war aber ein Mitverschulden des Verletzten zu berücksichtigen. Er hätte an der Unfallstelle nicht mit dem Fahrrad fahren dürfen, denn Fahrzeuge müssen nach § 2 StVO die Fahrbahn benutzen. Das Befahren von Anlagen ist im Grundsatz verboten.

Weiter hatte der Verletzte gegen§ 1 StVO verstoßen. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht, insbesondere Aufmerksamkeit für die Situation. Wenn das gespannte Seil schwer erkennbar war, war es gleichwohl nicht unsichtbar, es hätte mit der gebotenen Aufmerksamkeit bemerkt werden müssen. Nach Auffassung des Gerichts musste der Verletzte den Schadenaufwand zu 60 Prozent tragen. RA Dr. Franz Otto

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