Geschützter Baum

Fällgenehmigung wegen Ertragsminderung einer Photovoltaikanlage?

Im Beschluss des OVG Lüneburg vom 15.05.2025 – 4 LA 57/23, juris geht es um die Voraussetzungen zur Fällung eines Baumes nach einer kommunalen Baumschutzsatzung wegen einer aufgrund der Verschattung des Baumes befürchteten Ertragsminderung einer Photovoltaikanlage.
Recht Baumschutz
Die seitens des Klägers befürchtete Ertragsminderung seiner Photovoltaikanlage wegen Schattenwurfs stellt nach Auffassung der Gerichte im vorliegenden Fall keine wesentliche Beschränkung einer baulichen Nutzung dar. (Symbolbild) Foto: Hans/Pixabay

Der Kläger hatte bei der Beklagten am 14.09.2022 eine Fällgenehmigung gemäß der einschlägigen Baumschutzsatzung der Stadt bezüglich einer Buche auf seinem Grundstück gestellt. Dieser Antrag war durch Bescheid vom 20.10.2022 durch die Beklagte abschlägig beschieden worden. Mit der Klage begehrt der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides zu verpflichten, ihm die Fällgenehmigung zu erteilen, hilfsweise seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.

Das VG Lüneburg hat in erster Instanz durch Urteil vom 21.06.2023 – 2 A 326/22 die Klage abgewiesen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das OVG Lüneburg durch Beschluss vom 15.05.2025 – 4 LA 57/23, juris abgelehnt. Das VG Lüneburg hat die Klageabweisung maßgeblich damit begründet, bei dem unstreitig unter die städtische Baumschutzsatzung fallenden Baum liege insbesondere kein Fall des § 3 Abs. 1b) Baumschutzsatzung vor, weil die seitens des Klägers befürchtete Ertragsminderung der Photovoltaikanlage wegen Schattenwurfs keine wesentliche Beschränkung einer baulichen Nutzung im Sinne von § 3 Abs. 1b) Baumschutzsatzung darstelle. Die Existenz der Buche hindere nicht die Errichtung einer Photovoltaikanlage. Maßgeblich sei die bauliche, nicht aber eine etwa beabsichtigte wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks. Im Übrigen habe der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für eine von dem Baum angeblich drohende Gefahr für Personen oder Sachen vorgetragen. Schließlich sei die Beseitigung des Baumes auch nicht gemäß § 3 Abs. 1b) Baumschutzsatzung zu genehmigen, weil sie nicht aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich sei.

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Alternative Platzierungen der Solarmodule waren vom Kläger hinsichtlich des zu erwartenden Ertrags laut OVG Lüneburg nicht ausreichend geprüft worden. Foto: Benjamin Jopen/Unsplash

Das OVG Lüneburg hat die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts stellt eine durch die Verschattungswirkung eines geschützten Baumes befürchtete Ertragsminderung einer auf einem Dach eines Wohngebäudes zu errichtenden Photovoltaikanlage keine "wesentliche Beschränkung" der nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen Nutzung des Grundstücks dar. In diesem Zusammenhang hebt das Gericht hervor, dass Art. 14 GG kein Recht auf die optimale und einträglichste Grundstücksnutzung gewährt. Zudem fehle es auch an hinreichend nachvollziehbarem und substantiiertem Sachvortrag zu der Behauptung der angeblichen wirtschaftlichen Sinnlosigkeit der Errichtung einer Photovoltaikanlage bei Erhalt des geschützten Baumes.

Zwar ergibt sich ausweislich vorliegender Projektberichte eine Ertragsminderung und eine längere Amortisationsdauer nach rund 23 Jahren bei Erhalt des Baumes und bereits nach 20 Jahren bei Fällung des Baumes. Dies erfülle aber nicht den Tatbestand einer wirtschaftlichen Sinnlosigkeit, zumal noch nicht einmal alternativ geprüft werde, ob eine Verwendung effektiverer Module, die Platzierung weiterer Module auf der Nordseite des Daches oder aber der vertikalen Südfassade die Leistungseinbußen zugunsten einer verbesserten Wirksamkeit aufzufangen in der Lage wären. Letzterenfalls scheide die Option einer Fällung des Baumes ohnehin vollständig aus. Schließlich können den in § 2 S. 2 EEG 2023 festgelegten Belangen der erneuerbaren Energien auch andere öffentliche Interessen entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Art. 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert beziehungsweise gesetzlich geschützt sind. Ein öffentliches Interesse besteht aber auch für den Baumschutz, der als Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen selbst in Art. 20a GG verankert ist. Die erforderliche Abwägung geht vorliegend zugunsten des Baumschutzes aus.

Die Entscheidung des OVG Lüneburg überzeugt in jeder Hinsicht. Zutreffend stellt das Gericht fest, dass ein absoluter Vorrang der gesetzlich privilegierten Belange der erneuerbaren Energien durch das EEG 2023 nicht existiert. Vielmehr ist immer eine Einzelabwägung vorzunehmen, hier mit dem Baumschutz, der als Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ebenfalls verfassungsrechtlichen Rang genießt. Gerade Bäume erfüllen in Zeiten des Klimawandels eine außerordentlich wichtige, nicht hoch genug einzuschätzende Wohlfahrtsfunktion. Dem hat das Gericht erfreulicherweise mit der gebotenen Deutlichkeit Rechnung getragen. Zur gesamten Thematik sei abschließend noch hingewiesen auf den Tagungsbeitrag von Hilsberg, Baumschutz versus Photovoltaik, Tagungsband FLL-Verkehrssicherheitstage 2023, S. 103.

Ass. jur. Armin Braun, GVV Kommunalversicherung

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