Geschützter Baum

Fällgenehmigung wegen unzumutbarer Emissionen

Im rechtskräftigen Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26.03.2025 – 5 S 612/24, juris geht es um die Erteilung einer Fällgenehmigung für eine durch eine Baumschutzsatzung geschützte Fichte wegen unzumutbarer Emissionen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Baumfällung
Bei der umstrittenen Fällgenehmigung ging es um eine 20-25 Meter hohe Stech-Fichte (Picea Pungens). (Symboldbild) Foto: Jeffrey J. Witcosky, USDA Forest Service / CC BY 3.0 US

Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks in Mannheim, auf dem im rückwärtigen Gartenbereich eine 20-25 Meter hohe Stech-Fichte mit einem Kronenumfang von acht Metern steht. Dieser Bereich ist 133 Quadratmeter groß, davon 75 Quadratmeter Gartenfläche sowie eine Terrasse, ein Treppenabgang und ein Stellplatz. Zudem befindet sich dort noch auf 22 Quadratmetern ein von dem Kläger errichteter Anbau an das Wohnhaus. Am 13.05.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Fällgenehmigung für die Fichte, die unter die städtische Baumschutzsatzung fällt. Ein Ortstermin ergab, dass der Baum verkehrssicher war und nur leichte Plattenschäden beim Nachbarn verursachte. Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte den Antrag auf Fällung des Baums am 21.06.2019 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2022 zurückgewiesen.

Das VG Karlsruhe hat der gegen den Widerspruchsbescheid gerichteten Klage durch Urteil vom 02.12.2022 – 1 K 1958/22 stattgegeben, die Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet. Mit der zugelassenen Berufung hat der VGH Baden-Württemberg diese durch Urteil vom 26.03.2025 – 5 S 612/24, juris als unbegründet zurückgewiesen.

Das VG Karlsruhe begründet seine Entscheidung, das Ermessen der Beklagten zur Erteilung der Fällgenehmigung sei auf Null reduziert, im Wesentlichen mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung ohne geeignete Möglichkeiten, die von der Fichte ausgehenden Emissionen einzudämmen. In einem Bereich von 40 Quadratmetern wachse durch die Fichte kein Rasen mehr. Dem stehe eine Gesamtfläche des Gartens von 75 Quadratmeter zuzüglich Terrasse gegenüber. Die von dem Baum verursachten Harzverunreinigungen seien kaum zu entfernen.

Nachdem der VGH ebenfalls einen Ortstermin durchgeführt hat, hat er sich im Ergebnis der Einschätzung des VG angeschlossen. Der Anspruch ergebe sich aus § 6 Abs. 1 der einschlägigen Baumschutzsatzung der Beklagten wegen grundstücksbezogener unzumutbarer Beeinträchtigung. Hierfür genügen typischerweise von Bäumen ausgehende Einwirkungen wie Laub, Nadeln und Harz, die Folge einer natürlichen Lebensäußerung des Baums sind, nicht. Diese stellen allenfalls von Betroffenen hinzunehmende Belästigungen dar, aber keine Gefahr im Sinne der Baumschutzsatzung. Dies gilt sogar für den Umstand, dass die klägerische Familie den Garten aufgrund der Baumemissionen nicht ohne Schuhe betreten kann. Eine unzumutbare Beeinträchtigung setzt das übliche Maß nach Art und Intensität deutlich übersteigende Beeinträchtigungen voraus, in einem Ausmaß, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist. Dies ist nach Auffassung des VGH insbesondere dann der Fall, wenn erhebliche Teile des Gartens wegen der Baumimmissionen nicht nutzbar sind, wobei kein Anspruch auf optimale Ausnutzbarkeit eines Grundstücks besteht.

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Baumfällung
Es ist schön anzusehen, doch das Harz von Fichten kann wie im vorliegenden Fall in Gärten schwer entfernbare Flecken verursachen. (Symbolbild) Foto: Else Siegel / Pixabay

Diese strengen Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichts hier ausnahmsweise gegeben, wobei bei der Bestimmung des für die Beurteilung der Unzumutbarkeit maßgeblichen Gartenbereichs die vom Kläger vorgenommenen Verkleinerungsmaßnahmen – entgegen der Einschätzung des VG Karlsruhe - entscheidungserheblich zu berücksichtigen sind. Andernfalls könnten Grundstückseigentümer selbst durch Baumaßnahmen von einem Baum ausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen herbeiführen und die Baumaßnahmen nach erfolgter Baumfällung wieder rückgängig machen. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht bereits aus Standort und Größe der Fichte, die nur etwa ein Drittel der maßgeblichen Gartenfläche beeinträchtigt. Die Unzumutbarkeit der Immissionen ergibt sich aber aus der Intensität des Nadel- und Früchtebefalls im gesamten hinteren Grundstücksbereich und des hieraus resultierenden kaum zu entfernenden Harzeintrags.

Die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg überzeugt. Sie hebt zutreffend hervor, dass hohe Hürden für die Erteilung einer Fällgenehmigung für einen durch eine Baumschutzsatzung geschützten Baum wegen grundstücksbezogener unzumutbarer Beeinträchtigungen bestehen. Dies setzt wie im entschiedenen Fall weit überdurchschnittliche Emissionen durch den Baum voraus, die zu entsprechend starken Beeinträchtigungen führen. Die Verkehrssicherungspflicht bei geschützten Bäumen wird ausführlich behandelt in Braun/Vornholt, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen, 1. Auflage 2025, Kapitel 5, S. 135-147.

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