Gesetzesreform

Gewährleistungs- und Bauvertragsrecht im BGB neu geregelt

Recht und Normen
Das neue Gewährleistungsrecht folgt dem Verursacherprinzip: Bringen Lieferanten fehlerhaftes Material, haften sie und nicht die ausführende Baufirma. Foto: Rainer Sturm, pixelio.de

Der Bundestag hat das Gesetz zur Reform des Bauvertrags und zu Änderungen der kaufrechtlichen Mängelhaftung (Gewährleistung für Aus- und Einbaukosten) auf den Weg gebracht. Das neue Gesetz, das zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt, ändert die Gewährleistung für Aus- und Einbaukosten. Es gilt nun das Verursacherprinzip bei der Haftung für fehlerhaftes Material. Bringen Lieferanten mangelhafte Materialien in den Bauprozess ein, kann die ausführende Baufirma dafür nicht haftbar gemacht werden - was auch Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus mehr Rechtssicherheit bringt. Allerdings haben Lieferanten auch nach der Reform unverändert die Möglichkeit, den Ersatz von Aus- und Einbaukosten in den AGBs auszuschließen.

Zudem werden Regelungen zum Bauvertrag in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Ein einseitiges Anordnungsrecht des Bauherrn - etwa in Form von nachträglichen Änderungswünschen - ist nur denkbar, wenn die zusätzliche Vergütung im Streitfall zeitnah durchgesetzt werden kann. Der Vergütungsanspruch kann künftig in einem vereinfachten einstweiligen Rechtschutzverfahren vor spezialisierten Baukammern durchgesetzt werden.

In allen Landgerichten werden verpflichtend Baukammern eingerichtet, um sicherzustellen, dass sich Richter mit guten Fachkenntnissen der Streitfälle annehmen.

BGL/hb

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