Halteverbotsbeschilderung

Gilt ein Bauunternehmer als Verwaltungshelfer und damit als Beamter?

Recht und Normen
Die Pflicht, ein mobiles Halteverbotsschild nach Ablauf der Genehmigungsdauer zu entfernen, diene auch dem Zweck, die von mobilen Verkehrsschildern ausgehende Gefahren auf das erforderliche und zumutbare Maß zu beschränken. Foto: Gina Sanders, Fotolia
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Die Tätigkeit des Bau- oder Umzugsunternehmers sei funktional einer Sondernutzung vergleichbar, weshalb kein hoheitliches Handeln vorliege. Anders sei der Fall, wenn die Straßenverkehrsbehörde die Aufstellung einer Haltebeschilderung angeordnet habe. Foto: Manfred Schimmel, pixelio.de

Mit Urteil vom 01.02.2017, Az.: 7 U 97/16 hatte das OLG Karlsruhe über einen Fall zu entscheiden, in dem ein privater Bauunternehmer im Rahmen von Sanierungsarbeiten zur Heizungs- und Wasserversorgung bei der zuständigen Behörde die Genehmigung zur Aufstellung einer Halteverbotsbeschilderung beantragte. Die Genehmigung einer entsprechenden Beschilderung wurde für einen Zeitraum von fünf Tagen wie beantragt erteilt mit der Auflage, die Schilder nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu entfernen und der weiteren Auflage, die Beschilderungsarbeiten von der Beklagten, einem darauf spezialisierten Unternehmen, durchführen zu lassen.

Die Beklagte stellte die mobilen Verkehrsschilder auf und entfernte diese über einen Zeitraum von mindestens 15 Tagen nicht. Die Klägerin stürzte über den Plastiksockel eines mobilen Verkehrsschilds und brach sich vier Rippen.

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Schmerzensgeld in Anspruch. Die Beklagte verteidigte sich damit, sie habe bei der Aufstellung der Schilder als Verwaltungshelferin, also als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne des § 839 BGB, gehandelt, sodass eine persönliche Haftung ausgeschlossen sei. Sie habe auch keine zugunsten der Klägerin bestehenden Verkehrssicherungspflichten verletzt, denn Zweck der zeitlichen Befristung der Genehmigung sei es nur gewesen, die Parkmöglichkeiten der Anwohner nicht länger als notwendig einzuschränken.

Das OLG Karlsruhe als Berufungsinstanz verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld. Der private Bau- oder Umzugsunternehmer werde nicht als Verwaltungshelfer und damit nicht als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn tätig, wenn er aufgrund einer Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde mobile Halteverbotsschilder zu dem Hauptzweck aufstelle, Bau- oder Umzugsarbeiten durch ortsnahe Park- oder Haltemöglichkeiten zu erleichtern. Die Pflicht, ein mobiles Halteverbotsschild nach Ablauf der Genehmigungsdauer zu entfernen, diene auch dem Zweck, die von mobilen Verkehrsschildern ausgehende Gefahren auf das erforderliche und zumutbare Maß zu beschränken. Die Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht könne im Einzelfall zur Haftung führen, wenn ein Fußgänger bei Dunkelheit über den Sockel eines mobilen Verkehrsschilds stürze. Der private Bau- oder Umzugsunternehmer handele in derartigen Fällen überwiegend im eigenen Interesse, nicht jedoch im Interesse der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs.

Die Tätigkeit des Bau- oder Umzugsunternehmers sei funktional einer Sondernutzung vergleichbar, weshalb kein hoheitliches Handeln vorliege. Anders sei der Fall zu beurteilen, wenn die Straßenverkehrsbehörde die Aufstellung einer Haltebeschilderung angeordnet habe (zu einem solchen Fall OLG Hamm, Urteil vom 29.07.2015, Az.: 11 U 32/14).

Die Beklagte habe zudem ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil sie das mobile Verkehrsschild nicht unverzüglich nach Ablauf der Genehmigungsdauer entfernt habe. Von mobilen Verkehrsschildern gehe eine erhöhte Gefahr aus, denn sie seien anfällig gegen Wind, Vandalismus und ihr Sockel könne sich als Stolperfalle erweisen. Diese Gefahren seien nur so lange hinzunehmen, wie die Aufstellung des mobilen Verkehrsschilds verkehrsbedingt erforderlich und genehmigt sei. Nach Ablauf dieser Zeit stelle sich das mobile Verkehrsschild als beseitigungspflichtiges Hindernis dar.

Das Urteil des OLG Karlsruhe ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Das OLG Karlsruhe hat die Revision zugelassen, da seiner Ansicht nach die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich machen. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird bislang nicht einheitlich beantwortet, unter welchen Umständen die Aufstellung eines mobilen Verkehrsschilds durch ein Bauunternehmen als hoheitliche Maßnahme einzuordnen ist oder wann dies nicht der Fall ist.

Dr. Normen Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main.

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