Friedhofsgebührensatzung

Gleichheitsgrundsatz ist zu beachten

Recht und Normen
Wird der Gleichheitsgrundsatz in einer Friedhofssatzung nicht gewahrt, ist sie unwirksam – etwa bei der Berechnung einer Urnenentfernung. Foto: Heinz Laube, pixelio.de

Grundsätzlich ist bei jeder Satzung der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz zu beachten. Wird diese Notwendigkeit nicht berücksichtigt, ist die Satzung unwirksam. Beispielsweise muss für die Räumung einer Doppelwahlgrabstätte berücksichtigt werden, dass der Aufwand höher sein muss als bei Räumung einer Urne. Es stellt einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, wenn für die unterschiedlichen Sachverhalte gleiche Regelungen gelten sollen.

Veranschlagt nun ein kommunaler Satzungsgeber für die Räumung einer Urne aus einer Urnenwand fünf Arbeitsstunden, für die, soweit die Nutzung eines Lkw für 4,5 Stunden Grundlage ist, jeweils 36 Eurostunden in Ansatz gebracht werden, gilt die Satzung auch dann, wenn diese Kalkulation grundsätzlich nicht nachvollziehbar ist. Erst eine auf der Grundlage einer solchen Kalkulation erlassene Satzungsregelung über die Gebührenhöhe verstößt gegen das Kostendeckungsprinzip, wenn Gebühren grundsätzlich zu kalkulieren sind und dabei Überschüsse vermieden werden.

Diese Auffassung hat das Verwaltungsgericht Koblenz im Urteil vom 23.01.2014 - 1 K 721/13 - vertreten.

RA Dr. Franz Otto

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