Baumkontrolle

Haftet eine Kommune bei einem Grünastbruch?

Baumpflege
Am 07.08.2016 fiel bei Windstille von einem Straßenbaum, einem Bergahorn, ein Ast herunter und beschädigte das auf dem angrenzenden öffentlichen Parkplatz abgestellte Fahrzeug des Klägers. Die beklagte Stadt hatte den Baum zuletzt vor dem Schadeneintritt am 22.04.2016 kontrolliert, also weniger als vier Monate zuvor. Foto: Arnoldius, Wikimedia Commons 4.0

Im rechtskräftigen Urteil des LG Düsseldorf vom 26.11.2019 - 2b O 45/17 - geht es um die Haftung der Kommune als Baumeigentümerin eines Straßenbaums für durch Astabbruch von einem Bergahorn verursachte Schäden an einem auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Fahrzeug.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 07.08.2016 fiel bei Windstille von einem Straßenbaum, einem Bergahorn, ein Ast herunter und beschädigte das auf dem angrenzenden öffentlichen Parkplatz abgestellte Fahrzeug des Klägers. Die beklagte Stadt hatte den Baum zuletzt vor dem Schadeneintritt am 22.04.2016 kontrolliert, also weniger als vier Monate zuvor. Im Rahmen dieser Sichtkontrolle hat der städtische Baumkontrolleur den Baum als völlig gesund und standsicher eingestuft und lediglich einen geringen Totholzanteil in der Krone festgestellt, der zeitnah (vor dem Schadenereignis) entfernt worden ist. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, eines Ergänzungsgutachtens sowie des Gutachtens eines weiteren Sachverständigen, nachdem zwischenzeitlich der zunächst gerichtlich beauftragte Sachverständige verstorben war. Nach Beweisaufnahme hat das LG Düsseldorf die Klage abgewiesen.

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Das LG Düsseldorf bekräftigt zunächst, dass sich allein aus dem Umstand, dass ein Ast des Bergahorns überhaupt in den Straßenraum gestürzt und auf den Pkw des Klägers gefallen ist, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht herleiten lässt, sondern es sich zunächst nur um ein Naturereignis handelt. Sodann fordert das Gericht eine halbjährliche Sichtkontrolle von Bäumen. Es verlangt nachfolgend eine eingehende Untersuchung nur dann, wenn besondere Umstände eine solche angezeigt erscheinen lassen.

Das Gericht lässt sodann dahinstehen, ob die Beklagte am 22.04.2016 ordnungsgemäße Baumkontrollen durchgeführt hat, weil nach Beweisaufnahme der Astbruch weder vorhersehbar noch zu verhindern war. Dies ergibt sich für das Gericht aus der umfangreichen Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten. Danach hat es sich bei dem Starkast-Abbruch um einen Grünastabbruch gehandelt, welcher nicht vorhersehbar war. An der Bruchstelle befanden sich keine morschen Holzstrukturen, sondern gesundes Ahorn-Holz. Zielorientierte prophylaktische Maßnahmen hiergegen sind ausweislich des Sachverständigengutachtens nicht möglich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der abgebrochene Ast unbelaubte Abschnitte zeigte.

Eine Unbelaubtheit bedeutet nämlich nicht, dass die Leitungsbahnen defekt oder trocken sind, da die Vitalität eines Astes als Kronenbestandteil nahezu ausschließlich an den äußeren Zweigen und Triebspitzen des Astes erkannt werden. Auch das Vorhandensein von Moosen oder Flechten ließen keinen Rückschluss auf eine gute oder schlechte Vitalität des Astes zu, auf dem sie sich angesiedelt haben, da diese keinen Nährstoffaustausch mit der Pflanze pflegten, sondern lediglich oberflächlich auf der Borke auflägen und nicht die Funktion der darunterliegenden Leitungsbahnen des Astes beeinflussten. Moose und Flechten seien daher kein Indiz für eine Baumkrankheit, sondern im Gegenteil dafür, dass ein Baum gesund und mit der Umwelt im Austausch ist.

Die Entscheidung des LG Düsseldorf hält, ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, ohne Problembewusstsein unter Hinweis auf ein überholtes Urteil des OLG Düsseldorf aus dem Jahre 1996 an dem starren Halbjahreskontrollintervall bei Bäumen fest, das fachlich spätestens seit Erscheinen der FLL-Baumkontrollrichtlinien im Jahre 2004 überholt ist.

Von besonderem Interesse sind die eingehenden Ausführungen des Gerichtes auf Grundlage der Beweisaufnahme zur Nichtvorhersehbarkeit von Grünastbrüchen. Prozessual besonders interessant ist die seltene und ungewöhnliche Konstellation, wie weiter zu verfahren ist, wenn der gerichtlich beauftragte Sachverständige nach Erstellung seines Sachverständigengutachtens, aber vor Abschluss der Beweisaufnahme, verstirbt.

Hier hatte der zunächst beauftragte gerichtliche Sachverständige auf ergänzende Fragen der Klägerseite zu seinem Gutachten noch ein Ergänzungsgutachten gefertigt, zu welchem er im Rahmen eines Termins zur mündlichen Verhandlung aber noch persönlich befragt werden sollte. Zuvor ist der Sachverständige verstorben. Das Gericht hat sodann einen weiteren Sachverständigen beauftragt, dem die Aufgabe zukam, seinerseits das erstellte Sachverständigengutachten nebst Ergänzungsgutachten neuerlich zu begutachten. Im konkreten Fall hat der weitere Sachverständige die Feststellungen des zunächst beauftragten Sachverständigen in vollem Umfang bestätigt.

Ass. jur. Armin Braun, GVV-Kommunalversicherung

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