Haftung bei Unfall

Qualifikation für Baumkontrollen bei einer Kirchengemeinde

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Im Mittelpunkt des Urteils des LG Lübeck vom 17.01.2025 – 9 O 112/23 – stehen die Anforderungen an die Qualifikation für Baumkontrollen bei einer Kirchengemeinde sowie die Voraussetzungen der Haftung für einen Unfall, verursacht durch Astbruch aufgrund der Anbringung einer Schaukel an einem Baum.
Baumkontrolle
Im vorliegenden Fall geht es um die Nutzung einer an einem Ast hängenden Schaukel durch zwei Personen. (Symbolbild) Foto: Manfred Richter/Pixabay

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 06.05.2015 setzte die Geschädigte, die an einem Seminar teilnahm, sich in der Mittagspause auf den Schoß einer anderen Seminarteilnehmerin, die auf einer an einer Rotbuche angebrachten Schaukel eines großen Gartengrundstücks der Beklagten zu 1 mit altem Baumbestand saß. Der die Schaukel haltende etwa 13 Zentimeter dicke Ast brach, schlug der Geschädigten aus einer Höhe von etwa vier Metern auf den Kopf und verletzte diese schwer.

Die Klägerin ist eine für den Unfall der Geschädigten eintrittspflichtige gesetzliche Unfallversicherung, die mit der Klage die Feststellung beantragt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche bereits entstandenen und noch entstehenden unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen.

Beklagte zu 1 ist die Grundstückseigentümerin, eine Kirchengemeinde, Beklagte zu 3 ist die Leiterin der auf dem Grundstück betriebenen Jugend- und Einkehrstätte, Beklagter zu 2 ist der Ehemann der Beklagten zu 3, der in deren Auftrag ehrenamtliche Tätigkeiten ausführte, wozu auch die Kontrolle des alten Baumbestandes auf dem großen Gartengrundstück gehörte. Im September 2005 brachte der Beklagte zu 2 im Auftrag der Beklagten zu 3 an einem Ast einer Rotbuche auf dem Gartengrundstück der Beklagten zu 1 eine Schaukel an. Im Jahre 2013 baute er die Aufhängevorrichtung der Schaukel um. Die letzte Baumkontrolle ohne Befund erfolgte vor dem Unfall am 15.01.2015 durch den Beklagten zu 2, einen baumfachlichen Laien.

Das LG Lübeck hat der Klage gegen sämtliche Beklagten nach Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmung in vollem Umfang stattgegeben. Das Gericht legt auf Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des BGH Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Bäume dar, wonach gemäß den FLL-Baumkontrollrichtlinien als einschlägigem Regelwerk Baumkontrollen in angemessenen Zeitabständen durchzuführen sind.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Grundstückseigentümerin sieht das Gericht bereits in dem Einsatz ungeschulten Personals für die Baumkontrollen. Selbst wenn man bei privaten Grundstückseigentümern eine Baumkontrolle durch geschultes Personal generell für nicht zumutbar hielte, gehe bei einer Kirchengemeinde das ihr zumutbare Maß hinsichtlich des Aufwandes für die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen deutlich über das hinaus, was einem gewöhnlichen Privateigentümer eines durchschnittlichen Einzelgrundstücks zumutbar wäre. Eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht ergebe sich vorliegend im Übrigen aus dem erhöhten Gefahrenpotenzial, welches aus der Anbringung einer Schaukel an dem Baum resultiere. Die Grundstückseigentümerin hafte für das Verschulden des beauftragten ehrenamtlichen Baumkontrolleurs.

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Baumkontrolle
Im Prozess stellte sich die Frage, ob der Laie, der den Baum mit dem abgebrochenen Ast kontrollierte, dafür qualifiziert und seine Kontrolle ausreichend war. (Symbolbild) Foto: Mollyroselee/Pixabay

Darüber hinaus habe ausweislich des gerichtlichen Sachverständigengutachtens selbst ein Laie, der den Baum im Rahmen seiner beschränkten Möglichkeiten ordnungsgemäß kontrolliere, bei der letzten Baumkontrolle vor dem Unfall von der Nekrose des Astes herrührende Rindenablösungen, die auf dem Boden erkennbar gewesen seien, sehen und einen Fachmann hinzuziehen müssen.

Bei einer Gesamtschau hätte für einen nicht geschulten Laien Anlass bestanden, die Tragfähigkeit des Astes und dessen Gesundheit fachlich näher überprüfen zu lassen. Anlass hierzu hätte bereits 2013 bestanden. Bei gebotenem Einsatz von Fachpersonal hätte die Sperrung der Rotbuche und Abnahme der Schaukel erfolgen müssen. Ein Mitverschulden der Geschädigten müsse die Klägerin sich nicht entgegenhalten lassen. Es erscheine nicht ohne weiteres sorgfaltswidrig, sich in einem überwiegend nicht für Kinder, sondern für Erwachsene und Jugendliche vorgesehenen Bereich zu zweit auf eine Schaukel zu setzen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn beide Personen nicht stark übergewichtig sind.

Verjährung ist nach Auffassung des Gerichts noch nicht eingetreten. Der Beklagte zu 2 haftet als unmittelbar Handelnder aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 3 haftet aus § 823 Abs. 1 BGB als ursprüngliche Veranlasserin der Anbringung der Schaukel an dem Baum. Sie war verantwortlich für die hinreichende Tragfähigkeit der Konstruktion, die zum Unfallzeitpunkt nicht gegeben war.

Die Entscheidung des LG Lübeck überzeugt hinsichtlich der Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen bei einer Kirchengemeinde, da eine solche unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten erheblich eher mit der öffentlichen Hand vergleichbar ist, als mit "normalen" privaten Grundstückseigentümern.

Ebenfalls überzeugend ist die Argumentation des Gerichtes, dass bei Anbringung einer Schaukel an einem Baum dem hieraus resultierenden erhöhten Gefährdungspotenzial durch fachgerechte Installation und Kontrolle der Tragfähigkeit der Konstruktion Rechnung getragen werden muss.

Ass. jur. Armin Braun, GVV Kommunalversicherung

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