Hecken
Rückschnitts- und Unterlassungsanspruch des Nachbarn

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in Hessen. Auf dem Beklagtengrundstück befindet sich seit den 1960er Jahren entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine durch eine 28 Meter lange Mauer abgestützte Aufschüttung. Im Jahr 2018 pflanzte die Beklagte auf der Aufschüttung Bambus an bei Verbau einer Rhizomsperre zum klägerischen Grundstück hin. Der Bambus hat zwischenzeitlich eine Höhe von mindestens sechs bis sieben Meter erreicht. Mit der Klage fordert der Kläger den Rückschnitt des Bambus auf eine Wuchshöhe von drei Meter, gemessen vom Bodenniveau des klägerischen Grundstücks.
Das LG Frankfurt a. M. hat der Klage durch Urteil vom 19.05.2022 – 2–32 O 8/22 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Frankfurt a. M. die Klage durch Urteil vom 16.08.2023 – 17 U 132/22 abgewiesen. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das OLG zurückverwiesen.
Der BGH hebt eingangs unter Hinweis auf sein Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 229/14, NJW-RR 2015, 1425 (vgl. hierzu auch Braun/Vornholt, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen, 1. Auflage 2025, S. 163 f.) hervor, dass mittelbare negative Einwirkungen nur ausnahmsweise dann abwehrfähige Eigentumsbeeinträchtigungen darstellen, wenn die betreffende Grundstücksnutzung gegen eine nachbarschützende Rechtsnorm verstößt. Das ist der Fall bei in den Landesnachbargesetzen getroffenen Regelungen über bei Anpflanzungen einzuhaltende Grenzabstände. Sodann bestätigt der BGH die Rechtsauffassung des OLG, dass dem Begriff der Hecke im Sinne der Landesnachbargesetze keine Höhenbegrenzung immanent ist. Hierauf kommt es wegen der unterschiedlichen Grenzabstände entscheidungserheblich an. Bei einer über zwei Meter hohen Hecke ist vorliegend bei Anpflanzung nach dem NachbarG HE ein Grenzabstand von 0,75 Meter einzuhalten. Sofern es sich alternativ um ein sogenanntes Solitärgewächs handelt, ist hingegen ein Abstand von 1,5 bis vier Meter zu wahren. Nachdem der BGH feststellt, dass der Begriff der Hecke im NachbarG HE nicht definiert ist, erörtert er, dass in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, ob dem Heckenbegriff eine Höhenbegrenzung immanent ist. Der BGH entscheidet sich dagegen, maßgeblich unter Hinweis auf den allgemeinen Sprachgebrauch und die fehlende Definition im hessischen Nachbarrechtsgesetz. In diesem Zusammenhang verweist der BGH ergänzend darauf, dass andere Nachbarrechtsgesetze offenbar keine Höhenbegrenzung kennen, wenn es beispielsweise in den inhaltsgleichen Regelungen des § 50 Abs. 1 und 2 des niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes und in § 34 Abs. 1 und 2 des Nachbarschaftsgesetzes Sachsen-Anhalt gestaffelte Abstandsregelungen für Hecken mit einer Wuchshöhe von bis zu und über 15 Meter gibt.
SUG-Stellenmarkt


Der BGH hat den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen zur Feststellung, ob die Beklagte bei Anpflanzung den Grenzabstand von 0,75 Meter eingehalten hat. Das OLG habe dies verfahrensfehlerhaft als unstreitig angesehen. Bei Unterschreitung des Grenzabstandes von 0,75 Meter dürfe die Hecke nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 NachbG HE eine Höhe von zwei Meter nicht überschreiten mit der Folge, dass der geltend gemachte Rückschnitts -und Unterlassungsanspruch begründet sein könnte. Weiterhin weist der BGH das OLG darauf hin, dass die umstrittene Rechtsfrage, von wo aus die Heckenhöhe bei einem höher liegenden Nachbargrundstück mit Heckenanpflanzung zu messen ist, dahingehend zu beantworten ist, dass die zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Austrittsstelle der Hecke aus dem Boden zu messen ist. Etwas anderes gelte aber ausnahmsweise dann, wenn – wie hier – im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze erfolge. Dann sei abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich. Schließlich weist der BGH das OLG noch darauf hin, dass selbst bei Einhaltung des Grenzabstandes dieses weitere Feststellungen hinsichtlich des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu treffen habe. Eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung komme nach dem Sachvortrag des Klägers hier durchaus in Betracht.
Die ausführlich begründete Entscheidung des BGH löst zwei höchstrichterlich noch nicht entschiedene und in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfragen, nämlich die, ob eine Hecke nur eine solche bis zu einer bestimmten Höhe ist und des maßgeblichen Messpunktes bei Hecken, wenn das Grundstück, auf dem die Hecke angepflanzt ist, höher liegt als das Nachbargrundstück. Beide Rechtsfragen löst der BGH in überzeugender Weise im Interesse eines gerechten nachbarlichen Ausgleichs auf Grundlage der vorhandenen gesetzlichen Regelungen. Richtig und wichtig ist auch der Hinweis des BGH auf die Notwendigkeit einer gründlicheren Prüfung, ob sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ein Anspruch wegen einer nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung ergibt.
Ass. jur. Armin Braun, GVV Kommunalversicherung











