Zum Sinn und Zweck von Leistungen der Umweltbaubegleitung

Hilfe zur Umweltvorsorge in der Umsetzung

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Umweltbaubegleitung (UBB) Artenschutz
Traufbereiche unter Bäumen, abgezäunt und doch beansprucht. Foto: Claudia Schliemer

Im Zuge der kommunalen Bauleitplanung sowie der Umsetzung von Vorhaben ergehen zunehmend Auflagen und Bescheide, die zu einer Umweltbaubegleitung verpflichten. Im ersten Gedanken kommt zum Ausdruck, dass solche Leistungen bislang nicht nötig gewesen seien und deshalb nur zusätzlichen Aufwand und Kosten verursachen. Dass die Leistungen der Umweltbaubegleitung aber für alle Verantwortlichen, seien es diejenigen für die Umsetzung von Bauleitplänen und Genehmigungen oder diejenigen für das Entstehen lassen und Umsetzen von Bauvorhaben, ein wertvoller Beleg ihres gebotenen Kümmerns darstellt, bleibt nur am Rande erkannt.

Denn die in den Anfangszeiten verwendeten Begriffe "ökologische Baubetreuung", "ökologische Bauüberwachung" oder "ökologische Baubegleitung" lassen den Eindruck aufkommen, es handele sich um Aufwendungen für besondere Fälle mit besonderen Umweltschutzpflichten. Tatsächlich ergeben sich solche Schutzpflichten mittlerweile in allen Fällen und auf allen Ebenen. Und nicht nur das: für Umweltschäden Verantwortliche werden zunehmend haftbar gemacht.

Grund genug, die Leistungen der Umweltbaubegleitung genauer anzusehen:

Seitenblick auf die Umsetzung von Bauleitplänen

Kommunen stellen Bebauungspläne auf, auf deren Grundlage Baugenehmigungen erteilt werden. Im Zuge der Aufstellung dieser Bebauungspläne werden entsprechend § 1 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege untersucht und abgearbeitet. Insbesondere werden Untersuchungen durchgeführt, um dem Besonderen Artenschutz nach den Bestimmungen des § 44 BNatSchG gerecht zu werden. Aufbauend auf den Ergebnissen dieser Untersuchungen werden die erheblichen Umweltauswirkungen dargestellt und Maßnahmen bestimmt, diese zu vermeiden, zu minimieren oder auszugleichen. Darüber hinaus sind Kommunen nach § 4c BauGB für die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen verantwortlich, die durch den Bebauungsplan entstehen. Den hierbei zuständigen Entscheidungsträgern als Verantwortlichen obliegt, dafür Sorge zu tragen, "insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen."

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Umweltbaubegleitung (UBB) Artenschutz
Schutz der Vegetation und der Gehölze durch gut sichtbaren Schutzzaun. Foto: Claudia Schliemer

Wie diese Maßnahmen zur Überwachung aussehen, ist Sache der Kommune und wird von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich gehandhabt. Sie reichen von einer bloßen Beobachtung im Vorbeigehen bis zu fachkundigen Ortsbegehungen durch Personal der gemeindlich zuständigen Stellen oder durch entsprechend beauftrage Freiberufler bis hin zur Delegierung an ehrenamtliche Akteure von Naturschutzverbänden oder anderen örtlichen Initiativen. Ein Outsourcen von Dienstpflichten für die Belange der Umwelt an Ehrenamtler ist dabei zwar in der Regel kostengünstiger, aber bei Eintreten von Fehlentwicklungen für die Verantwortlichen wenig hilfreich, wenn diese zum Beispiel mangels nötiger Fachkunde Fehlentwicklungen etc. nicht rechtzeitig erkennen. Unstrittig ist, dass eine Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen nur Sinn macht, wenn seitens der Beteiligten die gebotene Fachkunde sichergestellt ist.

Ebenso, dass für eine qualifizierte Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, wie sie das Gesetz vorschreibt, eine Kontinuität der Leistungserbringung unabdingbar ist. Die gebotene Fachkunde wie die Kontinuität wird in der Regel - nicht zuletzt auch aufgrund der Einbindbarkeit der anfallenden Kosten in das Verfahren - durch externe Dienstleister mit entsprechender Qualifikation und in kontinuierlicher Bearbeitung abgewickelt.

Eine "Überwachung" der erheblichen Umweltauswirkungen von bauleitplanerisch festgesetzten Maßnahmen versteht sich somit als eine gesetzlich gebotene Aufgabe, mit der sich die zuständigen Kommune kontrollierend und überwachend in das Baugeschehen einbringt. Dies unterscheidet sie ganz wesentlich von der Aufgabe und Stellung der Umweltbaubegleitung, wie sie bei der Planung und Umsetzung von Bauvorhaben eingesetzt wird.

Zum Bedarf einer fachkundigen und kontinuierlichen Begleitung der Planung und Umsetzung von Bauvorhaben

Umweltbaubegleitung (UBB) Artenschutz
Zeitweise brachliegende Flächen können sich zu wertvollen Lebensräumen etablieren, die einen fachkundigen Umgang erfordern. Foto: Claudia Schliemer

Es ist nichts Neues, das vielen Akteuren, die bei der Umsetzung von Baumaßnahmen steuernd oder handelnd mitwirken, die gebotene Fachkunde für Belange des Umweltschutzes fehlt. Bestes täglich erlebbares Beispiel ist der Umgang mit schützenswertem oder -pflichtigem Vegetationsbestand. Dass mit der DIN 18920 Regeln der Technik gegeben sind, die obligatorisch zu beachten sind, ist vielen nichtfachkundigen Umsetzern unbekannt oder wird von diesen versehentlich "vergessen". Erforderliche Maßnahmen werden in solchen Fällen weder geplant noch ausgeschrieben noch fachgerecht umgesetzt und überwacht.

Vielen dieser Akteure ist auch nicht deutlich genug bewusst, welche Risiken mit der Existenz einer geschützten Art zum Beispiel von Vögeln, Fledermausarten, Käfern etc. in solchen Bäumen, aber auch in Bauwerken etc. verbunden sind, obwohl alle artenschutzrechtliche Pflichten sich aus Gesetzen und in der Regel auch aus Auflagen der Planfeststellung oder -genehmigung ableiten.

"Was interessiert mich, dass hier Rote Waldameisen leben. Woher sollen meine Mitarbeiter wissen, dass diese Art nicht Gegenstand der artenschutzrechtlichen Untersuchungen war und Eingriffe in deren Lebensräume nicht von der Genehmigung umfasst sind."

"Schon immer haben wir solche Arbeiten bei Bäumen mit einem Bagger gemacht. Die gehen davon nicht kaputt, die sind doch ganz grün."

Diese oder ähnliche Aussagen belegen: der Wissensstand bezüglich der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege ist oft verschwindend gering oder die Akteure ignorieren die Anforderungen, die sich aus den einschlägigen Gesetzen und Genehmigungen ergeben. Spätestens aber seit der Einführung des Umweltschadensgesetzes sind derartige Aussagen nicht mehr akzeptabel und können für jeden Einzelnen Verantwortlichen weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Möglichkeiten der Entstehung von Umweltschäden sind vielfältig:

Beispiel 1: In unmittelbarer Nähe eines Straßenbauvorhabens befinden sich geschützte Biotope sowie FFH-Lebensraumtypen, die vor Beeinträchtigungen zu schützen sind. In den Bestimmungen der Baugenehmigung ist festgelegt worden, dass Arbeitstreifen sowie Baustelleneinrichtungen außerhalb dieses Bereiches einzurichten bzw. aufzustellen sind. Der Bereich ist als Tabufläche durch einen gut sichtbaren Zaun von 1,60 m Höhe zu schützen. Bauherr bzw. Bauüberwachung versäumen die Anweisung, diesen Zaun genehmigungskonform aufzustellen, der Bauunternehmer, selbst in Kenntnis der Tabufläche, weist seine Mitarbeiter nicht entsprechend ein. Mit der Inanspruchnahme der Tabuflächen werden Oberböden geschädigt und geschützte Arten dauerhaft vertrieben.

Beispiel 2: Bei Baumaßnahmen an einem Fließgewässer wird entgegen der Auflagen mit Baggern gearbeitet, deren Betriebsstoffe nicht eine wasserbauliche Zulassung aufweisen. Durch einen geplatzten Hydraulikschlauch gelangen diese Betriebsstoffe ins Gewässer und lösen ein Fischsterben aus.

Umweltbaubegleitung (UBB) Artenschutz
FFH-Lebensraumtyp vor der Baumaßnahme. Foto: Claudia Schliemer

Wesentliches Ziel der Regelungen im USchadG ist, dass jede/r für die Umsetzung von Maßnahmen leitend, steuernd, planend, überwachend oder umsetzend Verantwortliche durch eigenes Handeln dafür Sorge tragen muss, dass Umweltgefährdungen oder -schäden, die mit der Maßnahme verbunden sein können, vermieden werden. Spätestens wenn es, durch welche Ursachen auch immer, zu Umweltschäden kommt, werden unangenehme Fragen gestellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es um Schäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes geht, denn jetzt wird jeder Verantwortliche in die Pflicht genommen und schnell wird deutlich, dass ihr "Nicht-Kümmern" teure Folgen hat oder haben kann.

Die Leistungen der Umweltbaubegleitung sind dazu da, dass sowohl den umweltschutz-unkundigen Akteuren auf Seiten der Auftraggeber und deren Dienstleistern wie auch den umsetzenden Unternehmen für das Bauvorhaben eine Person mit gebotener Fachkunde zur Verfügung steht. Nicht als ein/e von Amts wegen eingesetzte/r Kontrolleur/in oder Überwacher/in, sondern als helfender Berater/in und Kümmerer/in für alle Belange des Umweltschutzes im Zuge der Planung und Umsetzung, ähnlich der Stellung des SiGeKO.

Im Sinne des Umweltschadensgesetzes sind Verantwortliche auch dann nicht von einer Haftung befreit, wenn für das Bauvorhaben eine Genehmigung vorlag. Es ist nämlich nie auszuschließen, dass diese fehler- oder lückenhaft ist. Möglicherweise liegt auch der Beurteilungszeitpunkt für die Abschätzung eventuell auftretender Schäden schon lange zurück und die Inhalte der Genehmigung oder Satzung bilden nicht mehr den aktuellen Zustand ab.

Ein einfaches Beispiel dafür: Eine Ackerfläche wurde überplant und dabei im Hinblick auf die Belange des besonderen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG als unkritisch beurteilt. Nach mehreren Jahren der Bauverzögerung hat sich die bewirtschaftete Ackerfläche in eine Brache verwandelt, in der mehrere Anhang-IV-Arten Einzug gehalten haben. In solchen Fällen ist bei Beauftragung von Leistungen zur Umweltbaubegleitung fachkundiges Erkennen und in der Folge umweltvorsorgendes Handeln anberaumt, damit dieser neuen Situation in richtiger Form reagiert wird.

In der letzten Zeit kommen, insbesondere bei Großprojekten, Gründe für eine Umweltbaubegleitung auch von anderen Seiten hinzu: Wenn es Projektgegnern möglich ist, Situationen eines umweltschädigenden Verhaltens zur Disqualifikation des Vorhabens zu nutzen, wird es nicht nur teurer und dauert länger, sondern es wird auch noch Gegenstand einer missbilligenden öffentlichen Kommentierung.

Umweltschäden zur Anzeige zu bringen, ist nicht schwer. Die Äußerung einer Vermutung reicht dafür bereits aus. Die zuständige Behörde wird dann, nicht zuletzt um nicht selbst für den Schaden mitverantwortlich gemacht zu werden, eine Umsetzung stoppen und weitere gebotene Schritte wie zum Beispiel zusätzliche Untersuchungen einleiten.

Wesentliches Ziel der Umweltbaubegleitung ist es, im Sinne des Umweltschutzes geordnet und vorsorgend zu planen und vorzugehen und solche öffentlichen Missbilligungen zu vermeiden.

Umweltbaubegleitung als Beleg der Organisationssorgfalt und Professionalität

Spätestens zum Zeitpunkt des Eintretens eines Umweltschadens kommt auf den Tisch, ob Verantwortliche auf Seiten des Auftraggebers wie Auftragnehmers die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten beachtet haben und der Umweltschaden bei richtiger Organisation und der Einbindung entsprechender Fachkunde vermeidbar gewesen wäre.

Umweltbaubegleitung (UBB) Artenschutz
FFH-Lebensraumtyp mit (mangelhafter) Kenntlichmachung während der Baumaßnahme. Foto: Claudia Schliemer

In vielen Fällen zeigt sich dann, dass die Auflage im Planfeststellungsbeschluss oder im Genehmigungsbescheid zur Beauftragung einer Umweltbaubegleitung eine wertvolle Hilfe für alle Beteiligten gewesen wäre. Dann wären die Umweltbelange im Zusammenhang des Gesamtvorhabens und der komplexen Wechselbeziehungen untereinander betrachtet, diese im Bauablauf koordiniert, kommuniziert und dokumentiert worden.

Die Umweltbaubegleitung hilft letztlich allen, auch den bauausführenden Unternehmen, Umweltschäden zu vermeiden. Die Städte und Gemeinden tun gut daran, eine fachkundige Umweltbaubegleitung in Satzungen und Genehmigungen aufzunehmen. Sie dokumentieren so ihre Sorgfaltspflicht gegenüber umweltrelevanten Belangen, können ihre Glaubwürdigkeit diesem sensiblen Themenfeld der Öffentlichkeit und den Fachbehörden gegenüber deutlich machen und einen großen Vertrauensgewinn erzielen. Nicht zuletzt spart eine qualifizierte Umweltbaubegleitung Zeit und Geld durch das Verhindern von Terminverzug in Folge von unumgänglichen Verfahrensergänzungen sowie die Vermeidung teurer Sanierungsmaßnahmen.

In den vergangenen 20 Jahren entwickelt, wurden Leistungen der Umweltbaubegleitung zunächst bei Projekten zum Aus- und Umbau von Infrastrukturmaßnahmen wie Straße und Bahn eingesetzt. Seit 2006 sind Ausführungen zu Leistungen der Umweltbaubegleitung in das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB) aufgenommen. Der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e. V. (AHO) hat mit Heft 27 seiner Schriftenreihe (www.aho.de) einen ausführlichen Leistungskatalog und Empfehlungen zur Vergütungsvereinbarung für Leistungen der Umweltbaubegleitung veröffentlicht. Wesentliche Botschaft hieraus: Mit der Beauftragung von fachkundigen Personen mit einschlägigen Kenntnissen zur Umweltbaubegleitung belegt der Auftraggeber seine Organisationssorgfalt für die ihm wie allen weiteren Beteiligten gebotene Umweltvorsorge. Ähnlich dem SiGeKo steht der Umweltbaubegleiter allen an der Planung eines Vorhabens Beteiligten - insbesondere bei der Vorbereitung und Mitwirkung der Vergabe sowie der Ausführungsplanung - beratend zur Seite und hilft den Bauüberwachern durch Fachkunde im besonderen Hinblick auf haftungsrelevante Belange des Umweltschutzes.

Neben umweltvorsorglichem Handeln zeigt sich Professionalität in gestalterischer, technischer, sozialer und wirtschaftlicher Kompetenz.

Die umfassenden Kenntnisse, die für die Aufgabe der Umweltbaubegleitung erforderlich sind, leiten sich zum einen direkt aus den im USchadG genannten Umweltschäden ab (Boden-, Gewässer-, Grundwasserschutz sowie Biotop- und Artenschutz) und fußen zum anderen auf den vielen weiteren bei Baumaßnahmen gegebenen Umweltthemen wie Licht-, Feinstaub- und CO2-Emission, Stoffflüsse und sonstige logistische Abläufe, Nachhaltigkeitszertifizierung etc.

Wichtig sind darüber hinaus gute Rechtskenntnisse der einschlägigen Umweltgesetzgebungen sowie von Verwaltungs- und Vergabeverfahren. Wertvoll für den Einsatz der Fachkompetenz im interdisziplinären Zusammenhang sind im Übrigen gute Kommunikationsfähigkeit und Moderations- wie Mediationserfahrung.

Entsprechende Fortbildungen anzubieten und den Erfahrungsaustausch zu fördern ist angesichts des großen Wissensbedarfes nur für einschlägig vorbereitete Foren möglich. Die Hochschule Osnabrück hat sich dieser Aufgabe gemeinsam mit dem Bund deutscher Landschaftsarchitekten angenommen und bietet eine berufsbegleitende Qualifizierung für Umweltbaubegleiter und Umweltbaubegleiterinnen an.

Näheres dazu über www.bdla.de und www.Hochschule-osnabrueck.de

Autor

Landschaftsarchitekt

Dipl.-Ing. (FH) Claudia Schliemer
Autorin

Landschaftsarchitektin, Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Fakultät Agrarwissenschaften und Landschaftsarchitektur im Fachgebiet Landschaftsplanung, Hochschule Osnabrück

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