Stadtgrün effektiv stärken und entwickeln

Integrierte Landschaftsplanung

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Durch grünordnerische Festsetzung des Baumerhalts in der Bebauungsplanung kann der Erhalt von geeignetem Baumbestand in rechtsverbindlicher Form für Bauvorhaben vorgegeben werden, wenn die überbaubaren Grundstücksflächen an den Baumerhalt angepasst sind. Foto: Jonas Renk

Die grundlegende Bedeutung urbanen Grüns für die Stadtbevölkerung auf Grund seiner umfassenden Ökosystemleistungen, für die biologische Vielfalt und für eine nachhaltige Stadtentwicklung gelangt in Deutschland zunehmend in den Fokus von Gesellschaft, Politik, Recht und Verwaltung. So erhält das Thema auch immer mehr Einzug in die kommunale Planungspraxis und damit in das formelle Instrumentarium sowohl der kommunalen Landschaftsplanung (Landschaftsplan und Grünordnungspläne), als auch der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne).

In beiden Planungsdisziplinen besteht inzwischen ein hohes Potenzial für die Planung, Erhaltung und Entwicklung des Stadtgrüns. Von grundlegender Bedeutung für die Implementierung des Stadtgrüns in die Gesamtplanung und damit letztlich für die Umsetzung erscheint die zeitliche, verfahrensmäßige, inhaltliche und räumliche Verzahnung der Planungsdisziplinen miteinander und damit die effektive Integration der Landschaftsplanung in die Bauleitplanung. Dass es hier im Hinblick auf das Stadtgrün und dessen Ökosystemleistungen wesentliche inhaltliche Überschneidungen gibt, die eine Integration ermöglichen, wird bei einem Vergleich zwischen den Planungsleitsätzen der Bauleitplanung des § 1 Abs. 5 und 6 sowie § 1a des Baugesetzbuches (BauGB) und den der kommunalen Landschaftsplanung zu Grunde liegenden Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) deutlich (vgl. Tabelle 1 und 2).

Da grüne Freiräume bekanntlich eine Art Grundkonstruktion für das Stadtgrün bilden, sollte ihre Erhaltung, Entwicklung und Vernetzung bei der Planung des Stadtgrüns einen zentralen Bestandteil bilden. Als wichtige Aufgabe der Landschaftsplanung ergibt sich dies auch unmittelbar aus den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege. Denn diese umfassen den Erhalt und die Neuschaffung von Freiräumen im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile wie unter anderem Parkanlagen, großflächige Grünanlagen und Grünzüge, Bäume und Gehölzstrukturen sowie Naturerfahrungsräume (vgl. § 1 Abs. 6 BNatSchG).

Aus den Planungsleitsätzen der Bauleitplanung ergibt sich die Erfordernis grüner Freiräume indirekt aus deren positiven Effekten für die Bevölkerung und die Umwelt. Auch für die biologische Vielfalt des Stadtgrüns sind grüne Freiräume von besonderer Bedeutung. Schutz und Erhalt der biologischen Vielfalt gehen als Aufgabe der Landschaftsplanung ebenfalls eindeutig aus den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hervor, doch auch in den bauleitplanerischen Leitsätzen wird explizit auf die biologische Vielfalt eingegangen (vgl. Tabelle 1).

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Beispiele für grünordnerische Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften (am Beispiel Bayern) im BPlan zur Erhaltung und Entwicklung von Grünstrukturen und der biologischen Vielfalt: Festsetzung der Bindung für den Baumerhalt (1), Festsetzung der Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern (2 und 3), Festsetzung beziehungsweise örtliche Bauvorschrift gem. Art. 81 BayBO über die Bau-werksbegrünung (Dach- und Fassadenbegrünung) (4 und 5), Festsetzung der Grünfläche(6), Festsetzung von wasserdurchlässigen Wegebelägen und dezentraler Entwässerung als Maßnahmen zum Bodenschutz beziehungsweise zur Versickerung von Niederschlagswasser (7), Festsetzung einer Teichanlage als Wasserfläche (8), Festsetzung einer umweltverträglichen Außenbeleuchtung als Maßnahme des Naturschutzes (9), Festsetzung beziehungsweise örtliche Bauvorschriftgem. Art. 81 BayBO von begrünten beziehungsweise für bodenlebende Tiere passierbaren Einfriedungen (10). Grafik: Jonas Renk
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Tabelle 1: Vergleich zwischen den der kommunalen Landschaftsplanung zugrundeliegenden Ziele von Naturschutz undLandschaftspflege nach § 1 BNatSchG und den Planungsleitsätzen der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 5 und 6 sowie § 1aBauGB in Bezug auf nachhaltige Stadtentwicklung, grüne Freiräume und biologische Vielfalt als wichtige Aspekte von Stadtgrün (Auswahl). Quelle: Jonas Renk.
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Tabelle 2: Vergleich zwischen den der kommunalen Landschaftsplanung zugrundeliegenden Ziele von Naturschutz undLandschaftspflege nach § 1 BNatSchG und den Planungsleitsätzen der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 5 und 6 sowie § 1aBauGB in Bezug auf wichtige Ökosystemleistungen von Stadtgrün (Beispiele). Quelle: Jonas Renk

Grünordnerische Festsetzungen in Bebauungsplänen als Schlüsselelemente

Der kommunale Landschaftsplan und die Grünordnungspläne sollen die Angaben des § 9 Abs. 3 BNatSchG nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 S. 3 BNatSchG enthalten. Die Darstellungsmöglichkeiten des FNP sind grundsätzlich in § 5 Abs. 2 BauGB bestimmt, die Festsetzungsmöglichkeiten der Bebauungspläne grundsätzlich in § 9 BauGB. Sowohl die Angaben der Landschaftsplanung, als auch die möglichen Darstellungen und Festsetzungen der Bauleitplanung sind geeignet, Stadtgrün strategisch zu erhalten und planerisch zu entwickeln.

So umfassen die Angaben des § 9 Abs. 3 BNatSchG etwa Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten und unbesiedelten Bereich, Aufbau und Schutz eines Biotopverbunds und der Biotopvernetzung, Schutz, Qualitätsverbesserung und Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima sowie Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie Erholungswert von Natur und Landschaft.

Die Darstellungsmöglichkeiten des FNP umfassen unter anderem Grünflächen wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Friedhöfe, Spiel- und Badeplätze, Wasserflächen, Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung, im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhaltende Flächen sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (vgl. § 5 Abs. 2 BauGB).

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Tabelle 3: Grünordnerische Festsetzungsmöglichkeiten im BPlan zur Erhaltung und Entwicklung des Stadtgrüns mit Angabe der jeweiligen rechtlichen Grundlage im BauGB (Auswahl). Quelle: Jonas Renk

Von entscheidender Bedeutung für die rechtsverbindliche Festlegung und damit die konkrete Vorbereitung von Flächen und Maßnahmen zur Förderung des Stadtgrüns erscheint in der kommunalen Planung die gezielte Auswahl und Kombination geeigneter Festsetzungen nach § 9 BauGB. In Tabelle 3 sind wichtige grünordnerische Festsetzungen genannt, die unmittelbar zur Erhaltung und Entwicklung des Stadtgrüns verwendet werden können wie etwa die Festsetzung von Grünflächen, Pflanzungen oder Wasserflächen. Zeichnerische Festsetzungen sollen mittels der in der Anlage der Planzeichenverordnung (PlanZV) festgelegten Planzeichen erfolgen (§ 2 Abs. 1 PlanZV).

Festgesetzte Grünflächen stehen dabei für eine bauliche Nutzung grundsätzlich nicht zur Verfügung (vgl. auch Böhm et al. 2016). Neben den zeichnerischen Festsetzungen besteht auch die Möglichkeit textlicher Festsetzungen, in denen die zeichnerischen Festsetzungen auch näher konkretisiert werden können. So könnte beispielsweise in Bezug auf zeichnerisch festgesetzte Baumpflanzungen deren Artenzusammensetzung, Mindestanforderungen an die Pflanzqualitäten, Mindestgröße der Pflanzgruben, Bepflanzung der Baumscheiben oder der adäquate Ersatz abgängiger Bäume textlich festgesetzt werden.

Zum Beispiel könnte in diesem Zusammenhang die Pflanzung standortgerechter, ausreichend hitze- und trockenheitstoleranter Laubbäume unterschiedlicher Arten mit der Mindestqualität Hochstamm drei mal verpflanzt, mit Drahtballierung, Stammumfang 16-18 Zentimeter (H 3xv mDb 16-18) festgesetzt werden. Auch können beispielsweise Anforderungen an die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege textlich festgesetzt werden. Festsetzungen von Bindungen für Pflanzungen können sich auf Grünflächen oder nicht überbaute Grundstücksflächen beziehen, sie können aber auch Bauwerksbegrünungen (Dach- und Vertikalbegrünung) oder etwa Straßenbäume betreffen (vgl. auch Böhm et al. 2016).

Umsetzungsorientierter Baumerhalt in der Bebauungsplanung durch Ermittlung geeigneter Bäume und Anpassung der Baufenster

Bei der grünordnerischen Festsetzung des Baumerhalts auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB in einem BPlan mit integrierter Grünordnung ist es gerade bei größerem Baumbestand wichtig, geeignete Bäume zu ermitteln beziehungsweise zu priorisieren. Hierfür kann es sinnvoll sein, möglichst frühzeitig eine Kartierung und Begutachtung des Baumbestands durchzuführen, um auf dieser Grundlage eine Priorisierung als Planungsgrundlage für das BPlan-Verfahren vornehmen zu können.

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Baumerhalt versus Baufenster: Die Festsetzung des Erhalts der hinter, auf und unmittelbar an der Baugrenze und insbesondere der Baulinie befindlichen Bäume widerspricht dem Baufenster – die Durchsetzung des festgesetzten Baumerhalts im Rahmen eines baurechtlichen Verfahrens könnte hier schwierig werden, eine Befreiung von der Festsetzung des Baumerhalts wäre im baurechtlichen Verfahren eines Bauvorhabens im Hinblick auf die Bäume innerhalb des Baufensters wohl relativ wahrscheinlich. Schematische, beispielhafte Darstellung von einer zulässigen Nutzung des gesamten Baufensters ausgehend. Grafik: Jonas Renk
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Baumerhalt in Übereinstimmung mit dem Baufenster: Die zum Erhalt festgesetzten Bäume befinden sich außerhalbdes Baufensters. Schematische, beispielhafte Darstellung, ausgehend von einer zulässigen Nutzung des gesamten Baufensters und einem ausreichenden Abstand der zum Erhalt festgesetzten Bäume von der sich aus dem Baufenster ergebenden Baugrube. Grafik: Jonas Renk

Bei einer Priorisierung kann der aus fachlicher Sicht vorrangig zu erhaltende Baumbestand festgelegt werden. Dies können etwa großkronige Bäume mit günstigem Vitalitätszustand, Wuchs und Standort sein, die sich durch ihre umfassenden Ökosystemleistungen, durch ihr hohes Alter und ihre besondere Prägung des Ortsbilds oder durch ihre hohe Bedeutung für die biologische Vielfalt (zum Beispiel große Höhlenbäume, die nachgewiesene oder anzunehmende Lebensstätten seltener (Rote-Liste-) Tierarten beziehungsweise besonders oder sogar streng geschützter Tierarten wie Fledermäuse, Höhlenbrüter, Bilche, Insekten wie Eremiten oder Holzbienen umfassen) auszeichnen.

Innerhalb des priorisierten Baumbestands kann es sich im Einzelfall anbieten, diesen zusätzlich in unterschiedlich gewichtete Stufen zu unterteilen. Zur Durchsetzbarkeit des Baumerhalts ist es ferner entscheidend, die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen, also die Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen (§ 23 BauNVO) einerseits und den festgesetzten Baumerhalt andererseits genau aufeinander abzustimmen. Hierbei sollte auch der absehbare Verlauf der erforderlichen Baugruben berücksichtigt werden, der gerade bei Tiefgaragen bekanntlich weit über das Baufenster hinausreichen kann.

Die Festsetzung eines Baumerhalts innerhalb von, auf oder unmittelbar an Baufenstern ist in vielen Fällen nicht sinnvoll und schwächt dann unter Umständen sogar die Verbindlichkeit der grünordnerischen Festsetzung, wenn sie mit dem festgesetzten Baufenster kollidiert. Bei einem Bauvorhaben durchsetzbar ist eine solche Festsetzung des Baumerhalts innerhalb des Baufensters in der Regel allenfalls dann, wenn die festgesetzte zulässige Grundfläche beziehungsweise die Grundflächenzahl (GFZ, § 19 BauNVO) so gewählt wird, dass der Wurzelraum des zu erhaltenden Baumbestands durch die absehbaren Baugruben der baulichen Anlagen und Nebenanlagen unter Inanspruchnahme der maximal zulässigen Grundfläche nicht irreversibel abgegraben werden muss, wobei dann eine entsprechende Anpassung der Lage und Dimensionierung des geplanten Baukörpers im baurechtlichen Verfahren vorausgesetzt wird.

Ist im BPlan gar eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden (§ 23 Abs. 2 BauNVO). Ein festgesetzter Baumerhalt im Baufenster hinter einer Baulinie, auf einer Baulinie oder im Bereich der sich aus einer Baulinie ergebenden Baugrube erscheint insofern grundsätzlich nicht umsetzbar. Wenn die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen einerseits und der zum Erhalt festgesetzte Baumbestand andererseits nicht aufeinander abgestimmt sind, überwiegen bei der Abwägung unter Umständen die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen zu Lasten der grünordnerischen Festsetzung des Baumerhalts. Eine solche Konstellation lässt sich jedoch verhindern, indem die Baufenster an den zum Erhalt festgesetzten Baumbestand einschließlich dessen Kronen- und Wurzelbereich angepasst werden.

Ein solches Vorgehen erscheint wesentlich umsetzungsorientierter, konsistenter und transparenter, als sich widersprechende Festsetzungen im BPlan vorzugeben. Als Alternative zum Baumerhalt wird in manchen Fällen eine Verpflanzung von Bäumen diskutiert, um bauliche Einschränkungen durch den Baumerhalt zu umgehen. Im Hinblick auf Großbaumverpflanzungen werden dabei jedoch häufig die Durchführbarkeit im konkreten Fall gedanklich vorweggenommen und der hohe zeitliche, organisatorische und finanzielle Aufwand sowie die erforderlichen Vor- und Nacharbeiten teilweise unterschätzt und zudem die - selbst bei optimaler Durchführung - wohl kaum zu gewährleistende Garantie des langfristigen Erfolgs der Großbaumpflanzung verkannt.

Im Einzelfall kann eine Großbaumverpflanzung zwar durchaus sinnvoll sein, es sollte jedoch klar sein, dass es sich hierbei um keine einfache Standardlösung zum örtlich verlagerten Baumerhalt für alle Fälle handeln kann und die grünordnerische Festsetzung eines Baumerhalts grundsätzlich auf den konkreten Standort bezogen ist und im Regelfall keine Verpflanzung vorsieht.

Als rechtsverbindliche Vorgaben in einem BPlan besteht neben Festsetzungen nach dem BauGB je nach Landesbauordnungsrecht auch die Möglichkeit örtlicher Bauvorschriften, in Bayern beispielsweise auf Grundlage des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Demnach können die bayerischen Gemeinden über den BPlan im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen. Hierüber können zum Beispiel - alternativ zu entsprechenden Festsetzungen - etwa Vorgaben zu Bauwerksbegrünungen und zu Einfriedungen erlassen werden.

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Die Umsetzung einer Kombination vonBaumerhalt und Gebäude in die Praxisist eher selten zu sehen ... Foto: Jonas Renk

Bauwerksbegrünungen

Bauwerksbegrünungen können neben ihren Ökosystemleistungen etwa zur Gebäudeoptimierung auch erheblich zur biologischen Vielfalt beitragen. Festsetzungen oder örtliche Bauvorschriften über Bauwerksbegrünungen können beispielsweise umfassen, dass Flachdächer und Pultdächer bis zu einer bestimmten Neigung (z. B. von 10°) mittels Dachbegrünung und bestimmte Außenwandflächen (z. B. von Nebenanlagen) mittels kletternder oder klimmender Pflanzen in geeigneter Bauweise vertikal zu begrünen sind (Vertikalbegrünung).

Hierbei empfiehlt es sich, konkrete Mindestanforderungen zu formulieren. Bei der Vorgabe von Dachbegrünungen können beispielsweise der Anteil der mindestens zu begrünenden Dachflächen und die Mindeststärke der Substratschicht bestimmt und die Möglichkeiten der Kombination der Dachbegrünung mit (aufgeständerten und in die Dachbegrünung integrierten) Photovoltaik-Anlagen geregelt werden. Bei der Vorgabe von Vertikalbegrünungen können beispielsweise mindestens einzuhaltende Pflanzabstände bestimmt werden. Wie bei allen Vorgaben zu Pflanzungen sollte auch bei Bauwerksbegrünungen die Pflege bedacht und adäquate Ersatzpflanzungen abgängiger und ausfallender Pflanzen festgelegt werden.

Tierpassierbare Einfriedungen

Da bestimmte Formen von Einfriedungen für weniger mobile bodenlebende Tiere wie zum Beispiel Igel oder Kröten unüberwindbare Barrieren darstellen können und damit deren Überlebensfähigkeit erheblich gefährden können, empfiehlt es sich im Sinne der Biodiversität entsprechende Festsetzungen oder örtliche Bauvorschriften zu treffen. Diese können beispielweise beinhalten, dass Einfriedungen - sofern sie nicht aus topographischen Gründen mittels Stützmauern notwendig sind - gegebenenfalls vorrangig durch Heckenpflanzungen erfolgen müssen oder ansonsten durch Zäune in sockelloser Bauweise zu errichten sind, die bis zu einer Höhe von mindestens zehn Zentimetern zwischen Oberkante Boden und Unterkante Zaun für bodenlebende Tiere ebenerdig passierbar sein müssen.

Übertragung in baurechtliche Verfahren

Damit grünordnerische Festsetzungen und entsprechende örtliche Bauvorschriften aus der Ebene des BPlan in baurechtliche Verfahren für konkrete Bauvorhaben wie Baugenehmigungsverfahren auf Grundstücken im betreffenden BPlan-Geltungsbereich übernommen werden, kann es zielführend sein, im BPlan eine Freiflächengestaltungsplanung als Teil des baurechtlichen Antrags vorzugeben, in der die Erfüllung der entsprechenden Vorgaben nachzuweisen ist.

Zur Sicherstellung der Erfüllung von Vorgaben im Bereich des Baumschutzes oder bestimmter Maßnahmen im Bereich des Besonderen Artenschutzes kann in manchen Fällen eine Umweltbaubegleitung für Bauvorhaben vorgeschrieben werden. Solche Vorgaben sollten dann auch als Auflagen oder Nebenbestimmungen in den Baubescheid übernommen werden.

Um die tatsächliche Umsetzung zu kontrollieren, sind jedoch häufig behördliche Vor-Ort-Kontrollen (zumindest als Stichproben-Kontrollen bei größeren und besonders gelagerten Bauvorhaben) erforderlich. So überprüfen beispielsweise mancherorts die Baukontrolleure der Bauaufsichtsbehörden bei ihren Kontrollen auch Lage, Anzahl und Stammumfänge der per baurechtlichem Bescheid vorgegebenen Baumpflanzungen.


Literatur

Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist. (Stand 30.09.2020)

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). (Stand 30.09.2020)

Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 381) geändert worden ist. (Stand 30.09.2020)

Böhm, J.; Böhme, C.; Bunzel, A.; Kühnau, C.; Landua, D.; Reinke, M. (2016): Urbanes Grün in der doppelten Innenentwicklung. Abschlussbericht zum F+E-Vorhaben Entwicklung von naturschutzfachlichen Zielen und Orientierungswerten für die planerische Umsetzung der doppelten Innenentwicklung sowie als Grundlage für ein entsprechendes Flächenmanagement. BfN-Skripten 444. Bonn - Bad Godesberg. www.bfn.de/fileadmin/BfN/service/Dokumente/skripten/Skript444.pdf, letzter Zugriff am 30.09.2020.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 290 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. (Stand 30.09.2020)

Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist. (Stand 30.09.2020)

Poloczek, A.; Hühn, K.; Bauer, J. (2015): Die Vogelwelt der Friedhöfe an der Bergmannstraße 2013-2015, Berliner ornithologischer Bericht (Bericht der Berliner Ornithologischen Arbeitsgemeinschaft e. V.) Band 25, 2015: 36-46. www.kirchliche-dienste.de/arbeitsfelder/umweltschutz/Naturschutz-auf-Friedhof, letzter Zugriff am 02.09.2020.

M.Sc. (TUM) Jonas Renk
Autor

Umweltplaner und Ingenieurökologe, freiberuflicher Fachautor und Berater für Naturschutz und Biodiversität

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