Friedhofsrecht

Ist der Einsatz von Laubbläsern mit Benzinmotor zulässig?

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Der Kläger hatte von der Friedhofsverwaltung verlangt, den Einsatz von verbrennungsmotorbetriebenen Laubbläsern auf dem Friedhof gänzlich zu unterlassen. Foto: Smileus, Fotolia.com

Das OVG Saarland hat mit Beschluss vom 26.02.2018, Az.: 2 A 173/17 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlands vom 18.01.2017, Az.: 5 K 652/16 zurückgewiesen. In diesem Urteil wurde der Antrag des Klägers auf Unterlassung des Einsatzes von verbrennungsmotorbetriebenen Laubbläsern auf dem Friedhof der Stadt Saarbrücken abgewiesen. Das OVG Saarland bestätigte dieses Urteil als richtig.

Zwar könne sich aus dem Nutzungsrecht an einer Grabstätte ein Unterlassungsanspruch gegen den Friedhofsträger ergeben. Dies setze jedoch eine Beeinträchtigung des Grabes als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr voraus, die von dem Friedhofsträger ausgehe. Ein Abwehrrecht des Grabnutzungsberechtigten sei dann denkbar, wenn erhebliche Störungen "seines" Grabes von Arbeiten oder Anlagen ausgingen, die mit dem Friedhofszweck nicht vereinbar seien, die die Zweckbestimmung des Grabes als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr nachhaltig störten und die Friedhofsverwaltung zumutbare Schutzvorkehrungen unterlasse.

Der Kläger hatte von der Friedhofsverwaltung verlangt, den Einsatz von verbrennungsmotorbetriebenen Laubbläsern auf dem Friedhof gänzlich zu unterlassen. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da unter anderem der Friedhofsverwaltung nicht zuzumuten sei, die Beseitigung des Laubes von über 600 Bäumen auf dem Friedhof mittels Besen und Rechen durchzuführen. Dies sei auch wirtschaftlich nicht umsetzbar.

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Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da unter anderem der Friedhofsverwaltung nicht zuzumuten sei, die Beseitigung des Laubes von über 600 Bäumen auf dem Friedhof mittels Besen und Rechen durchzuführen. Foto: Rosalie P., Fotolia.com

Das OVG Saarland bestätigte die Überlegungen des Verwaltungsgerichts als richtig, denn der Kläger habe keinen Anspruch auf die gänzliche Unterlassung des Einsatzes von Laubbläsern. Unter Bezugnahme auf die Schutznormtheorie sei festzustellen, dass sich aus § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung ein solcher Anspruch nicht ergebe. Dort heißt es zur Funktion des Friedhofs: "Sie sind oft liebevoll gestaltete Freiräume öffentlichen Grüns mit hohem ökologischem Nutzen, Ort der Ruhe, der Begegnung und der Kommunikation insbesondere für ältere Menschen."

Ein Rechtsanspruch des Klägers als Besucher oder Nutzungsberechtigter einer Grabstätte auf die Unterlassung des Einsatzes von Laubbläsern ergebe sich daraus jedoch nicht, da die Regelung keinen Drittschutz gewähre.

Auch aus § 7 Abs. 3 der Friedhofssatzung ergebe sich ein solcher Anspruch nicht. Dort werde es verboten, zu lärmen, zu spielen, zu essen, zu trinken sowie zu lagern. Dieses Verbot richte sich erkennbar an die Friedhofsbesucher, nicht aber an die Friedhofsverwaltung und stehe zudem unter einem Ausnahmevorbehalt.

Ein Abwehrrecht des einzelnen Nutzungsberechtigten sei nur dann anzuerkennen, wenn erhebliche Störungen "seines" Grabes von mit dem Friedhofszweck nicht vereinbaren Arbeiten oder Anlagen ausgehe, die die Zweckbestimmung des Grabes als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr nachhaltig störten und die Friedhofsverwaltung zumutbare Schutzvorkehrungen unterlasse.

Dies war vorliegend nicht der Fall, denn die Friedhofsverwaltung hatte Vorgaben für den Einsatz von Laubbläsern gemacht, die deren werktägliche Betriebszeiten auf 9.00-15.00 Uhr im Sommer beziehungsweise 16.00 Uhr im Winter beschränkten und den Einsatz während Trauerfeiern untersagten. Ein Einsatz von verbrennungsmotorbetriebenen Laubbläsern finde von Ausnahmen abgesehen, zudem nur in der Zeit von Oktober bis Februar statt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Friedhofsverwaltung mit dem Einsatz der Laubbläser Verkehrssicherungspflichten erfülle, die im Herbst innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums zu üblicherweise ungünstigen Witterungsbedingungen auf andere Weise nicht wirtschaftlich sinnvoll erfüllt werden könnten.

Festzuhalten ist daher, dass subjektive Rechte eines Grabnutzungsberechtigten gegen die Friedhofsverwaltung nur unter engen Voraussetzungen und bei erheblichen Störungen bestehen.

Dr. Normen Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main.

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