Bäume im öffentlichen Freiraum

Keine Entscheidungsgewalt für Anlieger

Nach dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. 6. 2013 - 8 S 309/12 - steht dem Privateigentümer kein Verzicht auf Bepflanzung oder Verschönerung der Baumscheiben auf öffentlichem Freiraum zu. Dies bedeutet auch, dass der Nachbar als Privateigentümer auch nicht die Entfernung von Bäumen im öffentlichen Bereich verlangen kann. Die Gemeinde nimmt die Anpflanzung aufgrund des Gemeingebrauchs vor.

Der Gemeingebrauch zu Verkehrszwecken umfasst zunächst die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Zwecken des Verkehrs. Das Anpflanzen und Gestalten der Baumscheiben stellt keine verkehrsspezifische Nutzung dar. Selbst gegenüber der Anpflanzung von Bäumen steht dem Privateigentümer als Anlieger auch kein Anspruch auf Inanspruchnahme der öffentlichen Flächen aus verkehrlichen Gründen zu. Er kann sich dafür nicht auf den Anliegergebrauch berufen, da die Pflege der Baumbeete nicht für die Nutzung des Anliegergrundstücks erforderlich ist. Die Bepflanzung stellt auch keine Sondernutzung dar. Ohnehin würde dafür eine Erlaubnis in Frage kommen.

Auch scheidet ein privatrechtlicher Anspruch des Anliegers hinsichtlich des Baumes aus. Ein Anspruch des Anliegers ist weder vertraglich oder vertragsähnlich, noch als Eigentümer oder Besitzer der Baumscheiben berechtigt. Die Gemeinde ist Eigentümer der Baumscheiben und als solche berechtigt, im Rahmen des geltenden Rechts über ihr Eigentum zu verfügen und Einwirkungen Dritter auszuschließen. So kommt auch kein Unterlassungsanspruch des Nachbarn in Frage. Rechtlich ist es unbeachtlich davon auszugehen, dass die Anlieger Sachwalter der Bürger sind. Die Gemeinde handelt im Interesse aller Mitbürger.

RA Dr. Franz Otto

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