Baumkontrollen

Keine erhöhten Verkehrssicherungspflichten für Pappeln

Im Mittelpunkt des rechtskräftigen Urteils des LG Aachen vom 05.09.2024 – 12 O 118/24 - steht die Frage, ob erhöhte Verkehrssicherungspflichten für bestimmte Baumarten, wie beispielsweise Pappeln, allein aufgrund deren biologischer Beschaffenheit bestehen.
Baumuntersuchung Baumkontrolle
Der Kläger machte geltend, Pappeln wären aufgrund ihrer horizontalen Wurzelbildung für den Bereich an der Unfallstelle ungeeignet. (Symbolbild) Foto: Rainer Sturm / Pixelio.de.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 16.10.2023 stürzte eine auf einem abschüssigen Grundstück der beklagten Stadt stehende Pappel auf eine angrenzende öffentliche Straße und beschädigte hierdurch das vorbeifahrende Fahrzeug des Klägers. Hierdurch wurde ein wirtschaftlicher Totalschaden an dem Fahrzeug verursacht. Baumkontrollen des schadenursächlich gewordenen Baums hatten in der Vergangenheit nicht stattgefunden. Die Pappel war Bestandteil eines wild gewachsenen Baumbestandes in einem Waldstück. Nach Meldung des Schadens bei der beklagten Stadt wurde dem Kläger die telefonische Auskunft erteilt, es handele sich um einen "klassischen Versicherungsfall", der der Kommunalversicherung gemeldet werde. Der Kläger bräuchte sich "keine Sorgen zu machen". Mit der Klage begehrt dieser Schadenersatz i.H.v. knapp 2.800 €, ferner außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. ca. 370 €. Der Kläger ist der Auffassung, die Baumart Pappel sei aufgrund ihrer horizontalen Wurzelbildung für eine Anpflanzung an einem abschüssigen Standort ungeeignet. Zumindest hätte sich vor diesem Hintergrund eine eingehende Untersuchung aufdrängen müssen.Das LG Aachen hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung der Fahrzeugführerin, der Ehefrau des Klägers, abgewiesen. Aufgrund der Beweisaufnahme kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Unfall sich wie von Klägerseite vorgetragen – was zwischen den Parteien streitig war – ereignet hat.

Das Gericht lässt offen, ob ein möglicher Schadenersatzanspruch aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB resultiert, was bei einem Straßenbaum der Fall wäre, oder eine Haftung der Beklagten als Grundstückseigentümerin aus § 823 Abs. 1 BGB in Frage kommt. Dies kann nach Auffassung des Gerichts dahinstehen, weil Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht in beiden Fällen gleich sind. Nach Auffassung des LG Aachen ist es für das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht unerheblich, ob ein Baum gezielt angepflanzt wird oder wildgewachsen entsteht. Die Verantwortlichkeit des Baumeigentümers und die hieraus resultierende Verkehrssicherungspflicht ergebe sich aus dessen Verfügungsgewalt und der hiermit verbundenen Sachherrschaft. Ebenso wenig spiele eine Rolle, ob das städtische Grundstück als "Wald" im Sinne des § 2 BWaldG einzustufen ist. Die Haftungsprivilegierung des Waldeigentümers greife nämlich im Hinblick auf Waldrandbäume, die an eine öffentliche Straße angrenzen, nicht ein. Das Gericht lässt offen, in welchen angemessenen Abständen Bäume zu kontrollieren sind, weil es hierauf entscheidungserheblich nicht ankommt.

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Im vorliegenden Fall traf eine umstürzende Pappel von einem städtischen Grundstück das Auto des Klägers auf der angrenzenden Straße. (Symbolbild). Foto: Netto Figueiredo / Pixabay.

Es fehlt nämlich an der erforderlichen Kausalität einer möglichen Pflichtverletzung für den Schadeneintritt. Nach Auffassung des Gerichts hätte eine ordnungsgemäße Sichtkontrolle keine Hinweise auf eine mangelnde Standfestigkeit des umgestürzten Baumes erbracht und somit den Umsturz nicht verhindert. Für die klägerseits unterstellte unzureichende Wurzelausbildung der Pappel fehlt es für das Gericht an objektiven Anhaltspunkten ebenso wie an Anhaltspunkten dafür, wie ein solches im Erdreich verborgenes Problem im Rahmen einer Sichtkontrolle hätte erkannt werden können. Für weitergehende Untersuchungspflichten bei Pappeln an einem abschüssigen Standort sieht das Gericht keinen Anlass. Unter Hinweis auf das Pappelurteil des BGH (BGH, NJW 2014, 1588) begründen allein Alter, Höhe oder potentielle Bruchanfälligkeit einer Baumart keine erhöhten Verkehrssicherungspflichten. Unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes und der begrenzten finanziellen Mittel seien der beklagten Stadt besondere Kontrollen bestimmter Baumarten allein aufgrund deren biologischer oder natürlicher Merkmale nicht zumutbar. Auch Dauerregen in den Tagen vor einem Schadenereignis begründe keine besonderen Nachforschungs- oder Kontrollpflichten des Baumeigentümers. Ebenso wenig sei aus den telefonischen Äußerungen der Stadt gegenüber dem Kläger ein Haftungsanerkenntnis herzuleiten. Es handele sich um erkennbar ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage abgegebene, allgemein gehaltene Aussagen, die ohne Rechtsbindungswillen erfolgten.

Die Entscheidung des LG Aachen überzeugt im Ergebnis, aber auch in der Begründung. Von besonderem Interesse ist, dass eine Verkehrssicherungspflicht des Baumeigentümers nicht nur für bewusst angepflanzte Bäume auf seinem Grundstück besteht, sondern auch für dort wild gewachsene. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung steht die Rechtsauffassung des Gerichts, dass Waldrandbäume, die an öffentliche Straßen angrenzen, ebenso zu kontrollieren sind wie alle übrigen Straßenbäume. Dies gilt auch für die Rechtsauffassung, dass gesteigerte Verkehrssicherungspflichten weder für bestimmte Baumarten bestehen noch nach ergiebigen Regenfällen. Schließlich stellt das Gericht auch zu Recht strenge Anforderungen an ein Anerkenntnis des Schädigers.

Ass. jur. Armin Braun, GVV Kommunalversicherung

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