Schaden bei Häckselarbeiten

Keine Pflicht für gefahrenfreie Hackware

Recht und Normen
Hackware muss nicht gefahrenfrei sein. Foto: Public domain

Nach dem Urteil des Landgerichts Landshut vom 2. 5. 2013 - 41 O 1575/12 - kommt es zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn der professionelle Häcksler eine größere Menge des vom Grundstückseigentümer angekaufter Hackware zum Häckseln bei Häckselarbeiten einsetzen soll. Nach der Auffassung des Landgerichts haftet der Auftraggeber nicht für einen Schaden an der Häckselmaschine des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber bei der Auftragserteilung nicht ausdrücklich die Gefahr für einen Maschinenbruch übernimmt oder zugesichert hat. Der Auftraggeber ist nicht verantwortlich dafür, dass die Hackware frei von gefährlichen Gegenständen ist; er hat keine Nebenpflicht aus dem abgeschlossenen Werkvertrag, wenn die Hackware nicht hergerichtet ist und er wegen der Größe der einzelnen Haufen eine Untersuchung desselben nach gefährlichen Gegenständen nicht zugesichert hat. Der Auftraggeber hatte keine Kenntnis davon, dass in der Nähe des Hauses, in dem sich das den Schaden verursachende Rohr befunden hat, häufig zu entsorgende Gegenstände gelagert werden. Der Auftragnehmer hatte keine Kenntnis davon gehabt, dass in der Nähe der Stelle, wo der Haufen mit dem Eisenrohr war, häufig zu entsorgende Gegenstände gelagert wurden.

Eine Untersuchung der einzelnen Haufen nach gefährlichen Gegenständen war dem Auftragnehmer wegen der Größe der Haufen nicht zumutbar gewesen. Das Eisenrohr war etwa 20 Meter lang, etwa drei Meter hoch und fünf Meter tief. Der Auftraggeber hatte wegen der Größe der einzelnen Haufen für sich die Unzumutbarkeit einer Durchsuchung der Hackware nach gefährlichen Gegenständen in Anspruch angenommen. Dieses Recht musste sich der Auftraggeber zugestehen. Der Auftraggeber hätte es bei einer sorgfältigen Prüfung leicht gefährliche Gegenstände übersehen können. Dies galt vor allem dann, wenn die großen Gegenstände von Hackware aus dem Wald an einen anderen Ort zum Häckseln gebracht wurden. Es stand fest, dass im Holzkörper älterer Bäume sich manchmal eingewachsene Splitter aus dem Krieg befanden. Bei Holzrückarbeiten werden eben Chokerketten benutzt, die abreißen können. Den Verlust einer solchen Kette hätte allenfalls der Holzrücker bemerken können, dazu bestanden keine Verpflichtungen zur Prüfung. Bei einer Menge von etwa 300 Kubikmetern bestand praktisch keine Prüfungsmöglichkeit. Eine Untersuchung der einzelnen Haufen nach gefährlichen Gegenständen war nicht zumutbar.

Der Verzicht auf eine Maschinenbruchversicherung wäre wegen des hohen Schadenrisikos nach Auffassung des Gerichts grenzenlos leichtsinnig.

Das erwähnte Urteil des Landgerichts Landshut ist nach der Auffassung des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen (Urteil 20 U 2321/13).

RA Dr. Franz Otto

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