Friedhofssatzung

Klage gegen Änderung

Friedhöfe
Regelungen in Friedhofssatzungen können unwirksam sein. Foto: Hans Walter, CC BY-SA 2.5

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat sich im Urteil vom 18.8.2011 - 7 C 11295/10 - mit neuen Regelungen in einer Friedhofssatzung befasst, deren Zulässigkeit zweifelhaft war.

Es ging zunächst um die Frage, ob die Einschränkung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten ein grundsätzliches Verbot an Erdbestattungen für die Berechtigten darstellt. Ein solches Verbot wäre nur dann rechtmäßig, wenn es im Blick auf bestehende Rechte und nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen verhältnismäßig ist und nach dem Prinzip der möglichsten Schonung der erheblich betroffenen Rechte ein Ausgleich geschaffen wird. Nach der Auffassung des Gerichts wurde die Satzungsänderung weder hinsichtlich des Vorgangs der Ermittlungen und Abwägungen noch im Ergebnis gerecht, insbesondere was mögliche Ausgleichmaßnahmen angeht, die den Eingriff mildern.

Generell ist davon auszugehen, dass die Einrichtung von Wahlgrabstätten zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Begräbnisstätten steht. Daraus folgt indessen nicht die Möglichkeit von deren beliebiger Abschaffung in Ausübung des dem Satzungsgeber eröffneten Gestaltungsspielraums. Diese Belange hat der Friedhofsträger bei der erstmaligen Ausgestaltung, besonders auch bei der Änderung der Benutzungsbedingungen des Friedhofs abzuwägen.

Im Übrigen kommt es auf die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an. Es ging um die Ungeeignetheit der Böden des Friedhofs zur Verwesung der Leichen. Die durch öffentliche Belange an sich gerechtfertigte Neuordnung auf dem Friedhof traf bestehende Rechte in ganz besonderem Maße und erfordert gewöhnlich eine Übergangsregelung, zumindest eine den Eingriff mildernde Ausgleichsregelung. So ist es bei der Schließung und Außerdienststellung von Friedhöfen an sich unvermeidlich, dass Bestattungen in Wahlgräbern, deren verbleibende Nutzungszeit das Abwarten der Ruhefristen noch zulässt, weiterhin stattfinden können.

Sinn und Zweck der Wahlgrabstätten werden gleichsam zunichte gemacht, wenn die gewünschte Zubettung eines Angehörigen scheitert, obwohl das Nutzungsrecht noch für eine Zeit fortbesteht, die der Mindestruhezeit entspricht. Der erhebliche Eingriff in bestehende Rechte durfte nicht ohne Abmilderung durch ein Ausgleichskonzept vorgenommen werden.

So ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass bestimmte Regelungen in der Friedhofssatzung unwirksam waren.

RA Dr. Franz Otto

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