Naturschutzrecht

Klage gegen Sperrung von Wegen für Mountainbiker

von:
Wegesperrung Naturschutz
Die Schilder, die von der beigeladenen Gemeinde aufgestellt wurden, hatten zum Inhalt, dass ein bei Wanderern beliebter Weg zu einem nahegelegenen Berg mit Aussichtspunkt und Kapelle für Mountainbiker gesperrt wurde. Foto: Gorilla, fotolia.com

Mit Urteil vom 12.12.2017, Az.: 14 B 16.769 hat der Verwaltungsgerichtshof München entschieden, dass ein Erholungssuchender sich nur dann gegen eine Sperre in der Natur gem. Art. 26 BayNatSchG auf dem Klagewege wehren kann, wenn er individuell von der Sperre betroffen ist. Sofern er nicht in dem betroffenen Gebiet wohnt, muss er hinreichend konkret darlegen, warum er von der Sperre individuell betroffen ist.

Der Entscheidung des VGH München lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger - ein begeisterter Mountainbike-Fahrer - die beklagte Naturschutzbehörde dazu verpflichten wollte, die Beseitigung von Schildern anzuordnen, die das Mountainbike fahren auf zwei Privatwegen verbieten. Diese Wege gehörten zu einem Naturpark.

Die Schilder, die von der beigeladenen Gemeinde aufgestellt wurden, hatten zum Inhalt, dass ein bei Wanderern beliebter Weg zu einem nahegelegenen Berg mit Aussichtspunkt und Kapelle für Mountainbiker gesperrt wurde. Die aufgestellten Schilder hatten folgenden Inhalt: "Weg zum Radfahren nicht geeignet! Bitte nicht befahren! Grund: Weg wird von Wanderern stark frequentiert. Gefahr beim Downhill! Danke!" Ein anderes Schild auf einem anderen Weg war mit dem Grund "Neu angepflanzter Schutzwald. Danke!" beschriftet.

Der Kläger klagte auf Beseitigung der Sperrungen der Wege für Radfahrer und begründete seine Klage mit dem Anspruch aus Art. 26 und 34 BayNatSchG. Demnach hat jeder Erholungssuchende sinngemäß das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur und in der Folge auch darauf, dass die Naturschutzbehörde dann einschreitet, wenn die Voraussetzungen für Einschränkungen oder Sperrungen für die erholungssuchende Bevölkerung nicht vorliegen.

Allerdings prüfte der VGH München nicht, ob die Klage begründet war und der Kläger nach diesen Voraussetzungen einen Anspruch auf Einschreiten der Naturschutzbehörde gegen die Sperre hatte, sondern hielt die Klage bereits für unzulässig.

Aufgrund des § 42 Abs. 2 VwGO, der der Verhinderung von Popularklagen dient, sei die Klage unzulässig, denn der Kläger könne nicht geltend machen, durch die Sperrung des Weges in seinen Rechten verletzt zu sein. Aus der drittschützenden Wirkung der Art. 26 und 34 BayNatSchG folge nicht, dass jeder potentielle Erholungssuchende im Wege einer Klage auf Einschreiten gegen jedwede in der Natur aufgestellten Sperre vorgehen könne. Eine Sperre in der Natur entfalte ihre Wirkung grundsätzlich erst, wenn der Erholungssuchende mit ihr konfrontiert werde. Es sei daher erforderlich, dass der jeweilige Kläger von der aufgestellten Sperre individuell betroffen sei.

SUG-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Leitung (m/w/d) der Abteilung Tiefbau, Pullach im Isartal  ansehen
Landschaftsplaner (m/w/d) , Cloppenburg  ansehen
Aufsichtsperson I zur Ausbildung als Technische/r..., Niedersachsen Mitte  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen
Wegesperrung Naturschutz
Der Entscheidung des VGH München lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger – ein begeisterter Mountainbike-Fahrer – die beklagte Naturschutzbehörde dazu verpflichten wollte, die Beseitigung von Schildern anzuordnen, die das Mountainbike fahren auf zwei Privatwegen verbieten. Foto: animaflora, fotolia.com

Dem Kläger, der 200 Kilometer entfernt von dem Ort der aufgestellten Sperre wohnte, fehle es daher an einer besonderen Beziehung zu dem betroffenen Gebiet. Er habe nicht hinreichend konkret dargelegt, aus welchen Gründen er von der Sperre individuell betroffen sei. Dies hätte sich daraus ergeben können, dass er sich zum Beispiel regelmäßig in dem betroffenen Gebiet als Inhaber einer Zweit-/Ferienwohnwohnung oder als Besucher von Verwandten oder Freunden aufhält. Die vom Kläger vorgetragene reine Absichtserklärung, in der Zukunft den Weg mit dem Mountainbike befahren zu wollen, sei nicht ausreichend.

Der VGH München stützt seine Ansicht, wonach dem Kläger die notwendige Klagebefugnis fehlt, zudem auf das Argument, dass der Kläger die Korrespondenz mit der Naturschutzbehörde auf dem Briefkopf eines Radfahrerverbandes in Form des eingetragenen Vereins geführt hat. Dies weist nach Ansicht des VGH München darauf hin, dass der Kläger nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse anderer Radfahrer, deren Interessen der Verein vertritt, gehandelt hat und im Ergebnis fremde Rechte im eigenen Namen geltend machen will.

Der Kläger scheitert vorliegend sehr früh im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des Gerichts. Im Allgemeinen ist für das Vorliegen einer Klagebefugnis erforderlich, geltend zu machen, durch einen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die individuelle Betroffenheit ist dabei in einer Form notwendig, die den Kläger gerade von der allgemeinen Betroffenheit aller Bürger unterscheidet.

Dr. Normen Crass, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main.

Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle grüne Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen