Herausforderungen in der kommunalen Planung

Klimaorientierte Quartierssanierung in wachsenden Städten

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Abb. 1: Klimaorientiertes Neubauquartier. Quelle: LHM/Airgonautics GbR

Herausforderungen in Bestandsquartieren

Die Planung von neuen Stadtquartieren ist aus der Perspektive des Flächensparens umstritten, bietet aber vielfältige Möglichkeiten für Klimaschutz und Klimawandelanpassung, vor allem im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens. Durch eine geeignete Anordnung der Gebäude und deren Ausrichtung lassen sich zum Beispiel die Durchlüftung im Quartier und die Nutzung der solaren Einstrahlung optimieren. Zudem können blaue und grüne Infrastruktur in ausreichendem Maße in die Planung integriert werden (vgl. Arndt 2020; Bunzel et al. 2017; siehe Abb. 1).

Eine besondere Herausforderung liegt allerdings in bereits bestehenden Quartieren - und hier geraten viele kommunale Handlungsoptionen an ihre Grenzen. Problematisch ist vor allem der unbeplante Innenbereich (Baugeschehen im Rahmen von § 34 BauGB): Hier orientieren sich die Entwicklungen im Bestand an den vom jeweiligen Landesbaurecht vorgeschriebenen Abstandsflächen und insbesondere an der umgebenen Bebauung (Spannowsky 2019) - ist diese Umgebung vorbelastet, orientieren sie sich an einem Missstand. Um einerseits das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen und andererseits Städte klimaangepasst umzubauen, ist es aber ganz entscheidend, den beplanten und auch den unbeplanten Bestand zu transformieren beziehungsweise klimasensibel weiterzuentwickeln (siehe Abb. 2 und Abb. 3).

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Abb. 2: Klimaorientierte Sanierung von Bestandsquartieren. Abb.: TUM/N. Roig
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Abb. 3: Wünschenswerte Zukunft – ein umgestalteter Innenhof. Abb.: V. Haese, IÖW
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Abb. 4: Übersicht über das Forschungsprojekt Grüne Stadt der Zukunft. Abb.: TUM/V. Arros

Eine der zur Auswahl stehenden Möglichkeiten bieten städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (2. Kapitel, 1. Teil, BauGB). Diese können sowohl den beplanten wie auch den unbeplanten Innenbereich umfassen. Bisher aber berücksichtigen aktuelle Stadtsanierungskonzepte den Einfluss des Klimawandels in der Regel noch nicht ausreichend (Brasche et al. 2018, S. 14) - auch wenn das Baugesetzbuch seit 2013 explizit darauf verweist, dass klimatische oder energetische Missstände als Grundlage für eine Städtebauförderung definiert werden können (siehe § 136 BauGB). Dieses Defizit in der Planungspraxis kann unter anderem darauf zurückgeführt werden, das bisher nur wenige Kommunen Erfahrung mit der Begründung klimabezogener Missstände gesammelt haben.

Die fehlende Erfahrung, rechtliche Unsicherheiten und der Mangel an personellen sowie finanziellen Ressourcen stellen nur einige Herausforderungen im Bestand dar. Auch räumlich betrachtet zeigen sich Hürden für eine klimaorientierte Quartiersentwicklung, wie das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderte inter- und transdisziplinäre Forschungsprojekt "Grüne Stadt der Zukunft" (siehe Abb. 4) der Technischen Universität München¹ zeigt (Linke et al. 2021): Vor allem in wachsenden Städten sind ungenutzte Flächen oft knapp und die Anforderungen an die noch übrigen Flächen mit Entwicklungspotenzialen groß, so etwa für verkehrliche, technische und soziale Infrastruktur, öffentliche Räume, Grün- und Freiflächen sowie Gewerbe- und Wohngebäude.

Derzeit hat die Wohnraumbeschaffung in wachsenden Städten oberste Priorität und drängt andere Entwicklungsziele in den Hintergrund (siehe Abb. 5).

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Abb. 5: Hoher Versiegelungsgrad und verschiedene Raumansprüche – wenig Platz für Stadtgrün in dichten Stadtquartieren. Abb.: TUM/S. Linke

Der Druck auf die kommunale Verwaltung steigt, da die lokale Politik durch hohe Zielzahlen im Wohnungsbau den (bezahlbaren) Wohnraum fördern will. Das geht zulasten der Flächen für die dringend benötigte energieeffiziente, grüne und blaue Quartiersentwicklung. Eine weitere Herausforderung ist in diesem Zusammenhang der geringe Anteil an Flächen in kommunalem Eigentum. Viele Kommunen wollen weitere Flächen erwerben, etwa durch die Ausübung eines allgemeinen oder besonderen Vorkaufsrechtes. Aber die Bodenbevorratung stößt häufig an ihre Grenzen, nicht zuletzt durch steigende Bodenpreise. Bei Grundstücken in Privateigentum sind die Möglichkeiten häufig begrenzt:

Vor allem bei Baugeschehen im unbeplanten Innenbereich (Bauvorhaben nach § 34 BauGB) muss eine Kommune auf Selbstverpflichtungen, stadtweite Satzungen, informelle Planungen oder Anreize setzen, um eine klimaorientierte Entwicklung zu erreichen. Die Umsetzung der Planungen ist deshalb in hohem Maße auch von der Mitwirkungsbereitschaft der Projektentwickler*innen abhängig. Das Bewusstsein und die Handlungsnotwendigkeiten für Klimaschutz und Klimaanpassung sind zum Teil vorhanden, allerdings werden geeignete Maßnahmen häufig abgelehnt, wenn diese Mehrkosten verursachen. Die spätere finanzielle Amortisierung der Maßnahmen (z. B. ein langfristig geringerer Kühlbedarf durch Fassaden- und Dachbegrünung) begünstigt die Nutzer*innen, jedoch in den meisten Fällen nicht die Investor*innen.

Handlungsoptionen: Klimagerechte Quartierssanierungen

Eine Kommune hat verschiedene Handlungsmöglichkeiten und Instrumente, um Bestandsquartiere klimaorientiert weiterzuentwickeln. In Bebauungsplänen kann sie beispielsweise klimaorientierte Ziele verbindlich festsetzen (§ 9 BauGB). Durch den gesetzlich vorgegebenen Verfahrensablauf ist der Bebauungsplan allerdings wenig flexibel, was dazu führt, dass bestehende Pläne nur in einem zeitaufwändigen Prozess den aktuellen klimatischen Belangen angepasst werden können. Darüber hinaus sind Eigentümer*innen grundsätzlich nicht dazu verpflichtet am Bestand Veränderungen vorzunehmen, so lange kein städtebauliches Gebot (§§ 175 ff. BauGB) erlassen oder ein städtebaulicher Vertrag mit entsprechenden Inhalten abgeschlossen wurde.

Auch Satzungen in Form von örtlichen Bauvorschriften bieten viele Vorteile, wie etwa die Freiflächengestaltungssatzung der Stadt München (siehe Abb. 6). Hier wird die Begrünung auch bei Baumaßnahmen im unbeplanten Innenbereich sichergestellt. Aber auch dieses Instrument stößt an Grenzen, da derartige Ortssatzungen auf die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Maßnahmen beschränkt sind. So können zwar gemäß Art. 81 BayBO ortsbildprägende Vorgaben gemacht werden, aber keine technischen Vorgaben zur Nutzung erneuerbarer Energien oder zum Regenwassermanagement.

Städtebauliche Sanierungsmaßnamen

Ein Instrument, das nachfolgend genauer betrachtet werden soll, sind die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen. Anders als viele andere Instrumente adressiert das städtebauliche Sanierungsverfahren ausschließlich den Bestand. Es setzt sich zum Ziel, städtebauliche Missstände und funktionale Schwächen zu beheben. Auch wenn das Instrument erfolgreich in Kommunen eingesetzt wird, werden die Möglichkeiten und Potenziale für eine klimaorientierte Stadtentwicklung bislang kaum ausgeschöpft. Dabei gibt es eine Vielzahl an Integrationsfenstern für Klimaschutz und Klimaanpassung (siehe Abb. 7; vgl. auch Linke et al. 2021, Mitschang 2021, S. 78-96).

Zunächst ist festzustellen, um welche Art von Missständen es sich handelt. Dabei ist der Fokus auf Missstände bezüglich Klimaanpassung, Klimaschutz und Energieversorgung zu legen - aber nicht ausschließlich. Gerade die Verknüpfung mit weiteren Themen der Städtebauförderung verspricht eine bessere Umsetzung der zu entwickelnden Maßnahmen. Für Klimaanpassung, Klimaschutz und Energieversorgung kann beispielsweise eine Klimafunktionskarte und ein Energienutzungsplan zugrunde gelegt werden. Wichtig ist, sich die Expertise von verschiedenen Fachstellen einzuholen. Die Festlegung eines klimatischen beziehungsweise energetischen Missstandes (zunächst als Verdacht) hat weitreichende Auswirkungen: Zentrale Ziele und die daraus entstehenden Maßnahmen müssen zukünftig die Klimaorientierung berücksichtigen.

Diese klimaorientierten Zielsetzungen werden anschließend im sogenannten Einleitungsbeschluss den "Vorbereitenden Untersuchungen" (VU) zur weiteren Prüfung übergeben. Der Erfolg des Beschlusses und somit über das gesamte weitere Verfahren ist wesentlich von der Unterstützung der Politik abhängig. Das Bewusstsein über die Relevanz klimatischer Belange muss bei den Entscheidungsträger*innen vorhanden sein. Um nach der Unterzeichnung des Einleitungsbeschlusses Spekulationen am Bodenmarkt zu verhindern, ist es empfehlenswert, eine Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 BauGB zu erlassen.

Die Vorbereitenden Untersuchungen (VU; §§ 140 Nr.1 und 141 BauGB) werden zumeist an ein Planungsbüro vergeben. Für eine angemessene Berücksichtigung der Klimabelange ist im Vergabeprozess darauf zu achten, dass das Planungsbüro über eine entsprechende Expertise im Bereich der klimaorientierten Stadtentwicklung verfügt. Die VU dient der Ermittlung und der Bereitstellung von Beurteilungsgrundlagen sowie auch der Beteiligung der Planungsbetroffenen (§§ 137-139 BauGB).

Im nächsten Schritt werden die Verfahrensart (vereinfacht oder umfassend) gewählt, die Abwägung der Belange vollzogen und die festgelegten Ziele in einem Integrierten Stadtentwicklungskonzept (ISEK) dargestellt, wobei je nach Bundesland/Region auch alternative Planungsinstrumente angewandt werden können. Im ISEK werden die klimaorientierten Planungen und Ziele des Sanierungsgebiets planerisch und textlich zusammengefasst. Enthalten sein muss darüber hinaus eine Kosten- und Maßnahmenübersicht. Entscheidend ist hier, dass den klimaorientierten Maßnahmen - beispielsweise der Qualifizierung der grünen und blauen Infrastruktur oder klimatische Gutachten - ein entsprechender finanzieller Spielraum ermöglicht wird. Wie bereits erwähnt, sind zu entwickelnde Flächen im kommunalen Eigentum von Vorteil, daher ist der Erwerb von privaten Grundstücken ebenfalls in die Kostenaufstellung einzubringen - auch wenn dies nicht in allen Bundesländern finanziell gefördert wird.

Nach Fertigstellung des ISEK erfolgt die Satzung eines Sanierungsgebiets (§ 140 Nr. 2 und 142 BauGB) und die anschließende Bekanntmachung (§ 143 BauGB). Hier wird, wie auch bei der Satzung eines Bebauungsplans oder von Ortssatzungen, die höchste Verbindlichkeit geschaffen, die im Planungsrecht möglich ist (im umfassenden Verfahren durch Eintrag eines Sanierungsvermerks der im Sanierungsgebiet befindlichen Grundstücke in das Grundbuch). Der Eintrag dient als Hinweis für die nun in Kraft tretende besondere Genehmigungspflicht (§ 144 BauGB) einzelner Bauvorhaben. Hierbei kann von der Kommune das in § 24 BauGB formulierte Vorkaufsrecht genutzt werden. Diese gesetzlichen Instrumente können die Umsetzung geplanter Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen gewährleisten.

Im Anschluss an die Sanierungssatzung werden die Maßnahmen durchgeführt. Wichtige Stellschraube für die klimaorientiertere Entwicklung des Sanierungsgebietes ist in dieser Phase der Genehmigungsvorbehalt (§ 144 BauGB): "Der Genehmigungsvorbehalt soll die Durchführung der Sanierung absichern. Eine Genehmigung kann von der Kommune verweigert werden, wenn das beabsichtigte Vorhaben das Erreichen der städtebaulichen Sanierungsziele und somit auch formulierte Klimaanpassungsziele [und Klimaschutzziele] unmöglich macht, entscheidend erschwert oder entgegensteht.

Eine sanierungsrechtliche Genehmigung kann auch unter Auflagen, Befristungen und Bedingungen erteilt oder an die Bedingung geknüpft werden, einen städtebaulichen Vertrag beziehungsweise eine Sanierungsvereinbarung abzuschließen." Darüber hinaus können auch städtebauliche Gebote erlassen werden (z. B. § 178 BauGB Pflanzgebot, § 179 BauGB Rückbau- und Entsiegelungsgebot). In der Praxis werden jedoch häufiger Kooperationen mit den privaten Eigentümer*innen und Investor*innen angestrebt, die in Form von Sanierungsvereinbarungen getroffen werden, die städtebaulichen Verträgen ähnlich sind.

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Abb. 6: Freiflächengestaltungssatzung der Landeshauptstadt München. Abb.: LHM
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Abb. 7: Integrationsfenster für Klimaschutz und -anpassung in Sanierungsverfahren. Abb.: TUM/LHM

Ein wichtiger Schritt während und nach der Durchführung der Maßnahmen ist das Monitoring und ihre Evaluierung. Vor allem die Kontrolle über die tatsächliche Ausführung der Maßnahmen hat für die Ziele der Klimaanpassung und des Klimaschutzes eine besondere Bedeutung, da es sich in den meisten Fällen um Maßnahmen handelt, die Privatpersonen keinen kurzfristig wirtschaftlichen Ertrag bringen.

Da das Monitoring zu den Bedingungen der Städtebauförderung gehört, handelt es sich um eine Pflichtaufgabe, der nachzugehen ist. 15 Jahre nach Beginn der Sanierung soll der Großteil der Maßnahmen umgesetzt sein, um die Sanierungssatzung aufzuheben. Ziele, bei denen man schon früh einen längeren Zeithorizont feststellen kann und die trotzdem von den Fördergeldgeber*innen akzeptiert werden, lassen sich auch nach der Aufhebung noch auf bis zu 25 Jahre festlegen: Hierzu zählt auch der Unterhalt und die Pflege von Freiflächen, der für eine langfristige Sicherstellung der Klimaanpassung durch Stadtgrün entscheidend sein kann.

Obwohl die städtebauliche Sanierung viele - bislang auch ungenutzte - klimaorientierte Handlungsmöglichkeiten aufweist, hat auch sie Grenzen: Das besondere Städtebaurecht ist aufgrund der Eingriffsmöglichkeiten der Kommune auf das private Eigentum an sehr strenge Vorgaben und Auflagen bezüglich Bearbeitungszeit und Gebietsumgriff geknüpft. Die Zugriffsmöglichkeiten der Kommune auf den unveränderten Bestand sind dabei trotz des Bestandsschutzes möglich, aber ebenfalls stark eingeschränkt. Es lässt sich beobachten, dass Kommunen häufiger zum vereinfachten Verfahren ohne Grundbucheintrag greifen. Hier wird vermehrt auf Freiwilligkeit der Bürgerschaft und auf Anreize der Städtebauförderung gesetzt. Ohne die Mitwirkungsbereitschaft hätten auch die "scharfen Schwerter" der Stadtsanierung nur wenig Durchschlagskraft.

Neben den formellen Verfahren der Stadtsanierung gewinnen deshalb die informellen Planungsinstrumente an Bedeutung. Aber eben nicht nur in Gebieten der Stadtsanierung, sondern auch außerhalb. So können beispielsweise Energieversorgungskonzepte oder klimaorientierte Quartierskonzepte auch außerhalb der Stadtsanierung erarbeitet werden. Der Nachteil: Die Städtebaufördermittel von Land und Bund können hier nicht eingesetzt werden. Der Vorteil: Die klimagerechte Quartierssanierung kann ohne formellen Überbau der Stadtsanierung flexibler und schneller beginnen, durchgeführt und schrittweise auf das gesamte Gemeindegebiet ausgeweitet werden. Denn das Ziel der Klimaneutralität kann nur dann erreicht werden, wenn der Bestand flächendeckend saniert wird. Jedoch ist eine klimaorientierte städtebauliche Sanierung über das gesamte Gemeindegebiet bislang weder in kommunalen Verwaltungsstrukturen vorgesehen noch als Ansatz integrierter formeller Planung im Städtebaurecht verankert.

Exemplarisch ist in diesem Kontext das KfW Förderprogramm "Energetische Stadtsanierung" zu nennen, dass integrierte energetische Quartierskonzepte und Sanierungsmanagements mittlerweile bis zu 75 Prozent fördert.² Als informelles Planungsinstrument soll das Programm innerhalb und auch außerhalb von Gebieten des besonderen Städtebaurechtes einsetzbar sein. Seit April 2021 sollte auch die Integration von Themen der Klimaanpassung und Mobilität obligatorisch sein.

In beiden Fällen - bei den formellen und informellen Quartierssanierungen - sind Transparenz, Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnis, monetäre Beteiligung, persönliches Engagement Einzelner, eine unabhängige Beratung und das Vertrauen in den Steuerungsprozess für eine gelungene Quartierssanierung notwendig (siehe Abb. 8). Die Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnis der Bürgerschaft muss dabei auf Dauer verankert und institutionalisiert werden. Hierfür müssen aber meist erst noch in der kommunalen Verwaltung außerhalb der Stadtsanierung die Strukturen und notwendigen Stellen geschaffen werden. Nur so kann dann die Kommune eine nachhaltige klimagerechte Entwicklung auch städtebaulich und großflächig im Sinne der Daseinsvorsorge steuern (siehe Abb. 9 und Abb. 10).

Fazit und Ausblick

Um den Bestand klimaorientiert weiterzuentwickeln, werden zukünftig klimagerechte Quartierssanierungen eine wichtige Rolle spielen. Durch die knapper werdende Ressource Boden liegt der Fokus auf Weiterentwicklung, Sanierung und Umbau des Bestands. Gerade in Zeiten des Klimawandels und damit einhergehender notwendiger urbaner Transformationen, ist die finanzielle Unterstützung durch Bund und Länder im Zuge der Städtebauförderung ein wichtiges Instrument - auch und insbesondere für Kommunen mit angespannter Haushaltslage.

Die vorgestellte formelle Stadtsanierung bietet einen umfangreichen Werkzeugkasten an Steuerungstools: verschiedene informelle und formelle Planungsinstrumente, finanzielle Unterstützung als Anreize und - als letzte Option - Zwangsmittel wie das Vorkaufsrecht, städtebauliche Gebote und der sanierungsrechtliche Genehmigungsvorbehalt. Durch die rechtliche Verpflichtung zur intensiven Einbindung der Stadtgesellschaft in den Planungsprozess, profitiert diese zusätzlich durch ein umfangreiches Mitspracherecht.

Doch ist das Verfahren auch langwierig, (rechtlich) komplex und bürokratisch. So scheitern nicht selten kleinere Städte an mangelnden fachlichen, personellen und zeitlichen Ressourcen, die wiederum Auswirkungen auf den Finanzhaushalt haben. Eine Möglichkeit zur Unterstützung wären Rechtsbeistände aus Bund und Ländern oder die Finanzierung (befristeter) Fachstellen. Dadurch können Erfahrungen gesammelt werden, die Kommunen für die Beantragung weiterer Mittel auch ohne Unterstützung befähigen. Darüber hinaus stellen informelle und geförderte Quartierssanierungskonzepte eine wichtige Alternative oder - im Idealfall - auch eine Ergänzung dar.

Es gilt zum einen, Förderprogramme, wie die energetische Stadtsanierung, in Bezug auf eine bessere Verzahnung von Klimaschutz und -anpassung weiterzuentwickeln. Zum anderen muss die formelle Sanierung als klimaorientiertes Instrument verstetigt werden. Damit kann auch die flächendeckende und klimagerechte Quartierssanierung zum Standardinstrument der Stadt- und Freiraumplanung werden.

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Abb. 8: Beteiligungsarbeit im Rahmen von Planungsprozessen. Abb.: LHM/K. Langer
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Abb. 9: Klimaorientierte Gebäude. Foto: Johannes Gerstenberg/pixelio.de
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Abb. 10: Stadtbildprägende Gebäudebegrünung und energieaktive Gebäudehüllen. Abb.: TUM, Juniorforschergruppe Cleanvelope

Zum Weiterlesen

  • Forschungsprojekt Grüne Stadt der Zukunft: Broschüren und Checklisten zum Download: Publikationen - Lehrstuhl für Strategie und Management der Landschaftsentwicklung (bit.ly/33pcADW ).
  • Juniorforschergruppe Cleanvelope - Energieaktive Gebäudehüllen als Baustein klimaorientierter Stadtentwicklung: https:// www.arc.ed.tum.de/klima/cleanvelope/

Anmerkungen

¹ Forschungspartner*innen waren die Ludwig-Maximilians-Universität München, das Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) Berlin und die Landeshauptstadt München. Das Projekt wurde gefördert vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF).

² www.energetische-stadtsanierung.info

Literatur

  • Arndt, Malte (2020): Klimaschutz und Klimaanpassung in der Bauleitplanung. In: Umwelt und Planungsrecht (12), S. 481-488.
  • Brasche, Julia; Hausladen, Georg; Lang, Werner; Maderspacher, Johannes; Pauleit, Stephan; Schelle, Rupert; Zölch, Teresa (2018): Leitfaden für klimaorientierte Kommunen in Bayern. Handlungsempfehlungen aus dem Projekt Klimaschutz und grüne Infrastruktur in der Stadt am Zentrum Stadtnatur und Klimaanpassung. Hg. v. TUM ZSK. TUM.
  • Bunzel, Arno; Frölich v. Bodelschwingh, Franciska; Michalski, Daniela (2017): Klimaschutz in der verbindlichen Bauleitplanung. Hg. v. difu. difu. Berlin. Online verfügbar unter difu.de/sites/difu.de/file/bericht_klimaschutz_bauleitplanung_fuer_veroeffentlichung__langfassung_jsp.pdf
  • Linke, Simone; Putz, Andreas; Bauer, Amelie; Brasche, Julia; Dehnhart, Alexandra; Erlwein, Sabrina et al. (2021): Die Planung der Grünen Stadt der Zukunft. Handlungsmöglichkeiten und Instrumente. Hg. v. TUM. TUM. München.
  • Mitschang, Stephan (2021): Städtebauliche Planungen und Maßnahmen. Ansatzpunkte für Klimaschutz und Klimaanpassung im Allgemeinen und Besonderen Städtebaurecht. In: Stephan Mitschang (Hg.): Klimaschutz und Klimaanpassung in der Regional- und Bauleitplanung. Fach- und Rechtsfragen. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft (Berliner Schriften zur Stadt- und Regionalplanung), S. 39-123.
  • Spannowsky, Willy (2019): Zulassung von Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB. In: Stephan Mitschang (Hg.): Schaffung von Bauland: In Gebieten nach § 34 BauGB und durch Bauleitpläne nach den §§ 13, 13a und b BauGB. Baden-Baden. 1. Aufl.: Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG (Berliner Schriften zur Stadt- und Regionalplanung, 37), S. 153-180.
Prof. Dr Simone Linke
Autorin

Professorin für Stadtplanung und Landschaft / Lehrstuhl für energieeffizientesund nachhaltiges Planen und Bauen

Hochschule Weihenstephan-Triesdorf / Technische Universität München
Dipl.-Ing. Oliver Zadow
Autor

Architekt & Stadtplaner

Juniorforschergruppe Cleanvelope
M.Sc. Andreas Putz
Autor

Landschaftsarchitekt,

Landeshauptstadt München
Prof. Dr. Werner Lang
Autor

Lehrstuhl für energieeffizientes und nachhaltiges Planen & Bauen

Technische Universität München, School of Engineering and Design
Prof. Dr. Stephan Pauleit
Autor

Lehrstuhl für Strategie und Management der Landschaftsentwicklung

Technische Universität München, School of Life Sciences

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